Patentschutz in der (Zier-)Pflanzenzucht
DOI:
https://doi.org/10.5073/jka.2017.004Schlagworte:
absoluter Stoffschutz, Brokkoli, CRISPR/Cas9, Europäische Kommission, Europäisches Patentamt, Genom Editierung, moderne Züchtungsverfahren, Patentausschluss „im wesentlichen biologische Verfahren“, TomateAbstract
Der Beitrag analysiert die Konsequenzen der Mitteilung der Europäische Kommission (EU) vom 8.11.2016 für die Patentierbarkeit von (ungerichteter und gerichteter) Mutageneseverfahren. In der Mitteilung widerspricht die EU Kommission der Auslegung des Europäischen Patentamts (EPA). Die aktuelle EPA-Praxis sei nicht mit Art. 4 der Europäischen (EU) Biotechnologie-Richlinie 98/44/EG vereinbar. Der streitige Fall betraf allein markergestützte Verfahren. Der vorliegende Beitrag überträgt die Grundlinien der Argumentation auf Mutageneseverfahren. Für ungerichtete Mutageneseverfahren (und etwaige Produktansprüche) kommt der Beitrag zum Schluss, dass diese in der Regel vom Patentausschluss erfasst sind. Demgegenüber sind gerichtete Mutageneseverfahren zwar isoliert patentfähig, aber soweit die Ansprüche via abgeleiteten oder isolierten Produktschutz auch Pflanzen erfassen, die ebensogut „natürlich“ mutiert haben können oder „natürlich“ vorkommen, ist der Umfang auf das bloße Verfahren beschränkt und erfasst nicht die Produkte.
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