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Übersichtsarbeit

Das ABC des Nagoya-Protokolls in Deutschland – Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich

ABC of the Nagoya protocol in Germany – Access to genetic resources und benefit-sharing

Kai Metge1, Lothar Frese2 und Andreas Willems3
Institut
Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Qualitätssicherung, Quedlinburg und Braunschweig1
Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für Züchtungsforschung an landwirtschaftlichen Kulturen, Quedlinburg2
Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Justiziariat, Braunschweig3

Journal für Kulturpflanzen, 68 (4). S. 85–101, 2016, ISSN 1867-0911, DOI: 10.5073/JfK.2016.04.01, Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart

Kontaktanschrift
Dr. Kai Metge, Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Qualitätssicherung, Erwin-Baur-Str. 27, 06484 Quedlinburg, E-Mail: kai.metge@julius-kuehn.de
Zur Veröffentlichung angenommen
16. Februar 2016

Zusammenfassung

Seit dem 12.10.2014 ist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die „Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union“ in Kraft. Zentrale Elemente der Regelungen betreffen erstens den Zugang zu genetischen Ressourcen (access), zweitens den Vorteilsausgleich bei der Nutzung (benefit-sharing) und drittens die Übereinstimmung der Maßnahmen der Nutzer mit den durch die gesetzlichen Regelungen aufgestellten Anforderungen (compliance). Nationale Regelungen können die Verordnung für die einzelnen Mitgliedstaaten weiter konkretisieren. Seit dem 12. Oktober 2014 müssen Nutzer genetischer Ressourcen darauf achten, ob Erklärungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die zuständige Behörde verlangt werden, wenn sie genetische Ressourcen aus Vertragsstaaten des Nagoya-Protokolls beziehen.

Stichwörter: Biodiversität, Nagoya-Protokoll, Zugang und Vorteilsausgleich, Recht, Sorgfaltspflichten

Abstract

Since 12 October 2014 “Regulation (EU) No 511/2014 of the European Parliament and of the Council of 16 April 2014 on compliance measures for users from the Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from their Utilization in the Union” is implemented for member states. Main elements of the regulations concern 1. access to genetic resources, 2. benefit-sharing arising from the use and 3. compliance of measures for users. Member states are able to add national regulations. Effective from 12 October 2014 users of genetic resources are responsible for seeing that due diligence declarations can be requested by a competent authority, if the genetic resource is acquired from a party of the Nagoya-Protocol.

Key words: Biodiversity, Nagoya protocol, access and benefit-sharing, legislation, user compliance

Einleitung

Mit der Erkenntnis, dass global die biologische Vielfalt drastisch schwindet, wurden 1992 von den Vereinten Nationen mit dem „Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, kurz CBD oder Übereinkommen) Vereinbarungen unter den Vertragsstaaten geschlossen, mit denen dem Artenschwund in ihren Hoheitsgebieten begegnet werden soll. Das Übereinkommen beinhaltet drei Hauptziele zum Erhalt der biologischen Vielfalt:

1. die Erhaltung der biologischen Vielfalt,

2. die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und

3. gerechter Ausgleich aus der Nutzung genetischer Ressourcen entstehender Vorteile.

Die Bundesrepublik Deutschland hat 1993 mit einem Vertragsgesetz, dem „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt“ [1], die Biodiversitätskonvention rechtlich umgesetzt.

Vereinbarungen zum dritten Ziel der CBD werden mit dem internationalen „Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt“ [2] (Nagoya-Protokoll, NP) konkretisiert. Das Nagoya-Protokoll dient dem Zweck, Rahmenbedingungen für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der Ursprungsländer genetischer Ressourcen und derjenigen Länder zu schaffen, in denen diese genetischen Ressourcen genutzt werden.

Ziel des Nagoya-Protokolls ist die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen und dem damit verbundenen traditionellen Wissen ergebenden Vorteile (in diesem Text ist bei Verwendung des Begriffs genetische Ressource stets auch das damit verbundene traditionelle Wissen gemeint). Es sieht Regelungen vor, die bei Forschung und Entwicklung mit genetischen Ressourcen zu beachten sind. Zen­trales Element ist die Herstellung der Rechtssicherheit hinsichtlich der Nutzung von genetischen Ressourcen. Durch die Anwendung und Umsetzung des Nagoya-Protokolls soll verhindert werden, dass aus genetischen Ressourcen der biodiversitätsreichen Länder Produkte gewonnen werden, ohne dass ein gerechter Ausgleich für die Bereitstellung dieser Ressourcen gewährt wird. Erreicht werden soll das Ziel durch einen geregelten Zugang zu genetischen Ressourcen einerseits und der angemessenen Weitergabe einschlägiger Technologien andererseits. Dabei sind grundsätzlich alle Rechte an diesen genetischen Ressourcen und dem zugehörigen traditionellen Wissen durch die Vertragsstaaten, sowie eine angemessene Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund ist in den Vertragsstaaten zukünftig jeder Nutzer von genetischen Ressourcen verpflichtet, Zugangsregeln und einen Vorteilsausgleich mit den Bereitstellern von genetischen Ressourcen und damit verbundenen traditionellem Wissen zu klären sowie relevante Informationen nachzuhalten, wenn er Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit oder an genetischen Ressourcen betreibt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Nagoya-Protokoll am 23. Juni 2011 unterzeichnet. In der Europäischen Union (EU) werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Nagoya-Protokoll durch die „Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile“ [3] umgesetzt. Die Verordnung ist am 12.10.2014 für die EU in Kraft getreten. Am 20.10.2015 ist die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 vom 13.10.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden [4]. Die Umsetzung der Forderungen der EU erfolgt für Deutschland durch ein Vertrags-[5] und ein Umsetzungsgesetz [6]. Ein Leitlinien-Dokument der Europäischen Kommission zum Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 511/2014 ist derzeit in Vorbereitung und soll Ende Februar/Anfang März 2016 vorliegen [7].

Im Folgenden wird ein Überblick zum Stand, 31. Januar 2016, der gesetzlichen Regelungen und Entwicklungen gegeben.

Für die wissenschaftlichen Bearbeiter von genetischen Ressourcen in Europa sind zum Verständnis der Regelwerke insbesondere die zentralen Begriffsbestimmungen der CBD (Art. 2), des Nagoya-Protokolls (Art. 2) und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (Art. 3 4. und 5.) für die Anwendung eines Vorteilsausgleichs zur „Nutzung“ bedeutend (Tab. 1):

Tab. 1. Begriffsbestimmungen aus dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) Art. 2, Nagoya-Protokoll (NP) Art. 2, der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (VO EU 511/2014) Art. 3 und Durchführungs­verordnung (EU) 2015/1866 (DVO EU 2015/1866)

Begriff

Definition

Zitat aus

biologische Ressourcen

schließt genetische Ressourcen, Organismen oder Teile davon, Popula­tionen oder einen anderen biotischen Bestandteil von Ökosystemen ein, die einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen oder Wert für die Menschheit haben.

CBD

biologische Vielfalt

die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosys­teme.

CBD

Biotechnologie

jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organ­ismen oder Produkte daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern.

CBD

Biotechnologie

im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens jede technologische Anwend­ung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung her­zustellen oder zu verändern.

NP

Derivat

eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Gen­­expression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält.

NP

domestizierte oder gezüchtete Arten

Arten, deren Evolutionsprozess der Mensch beeinflusst hat, um sie seinen Bedürfnissen anzupassen.

CBD

einvernehmlich festgelegte Bedingungen

die zwischen einem Bereitsteller von genetischen Ressourcen oder von tra­ditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, und einem Nutzer geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, in der besondere Bedingungen für die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, ergebenden Vorteile festgelegt sind und die auch weitere Modalitäten und Bedingungen für eine solche Nutzu­ng sowie spätere Verwendung und die Vermarktung enthalten können.

VO EU 511/2014

Ergebnis der Nutzung

Produkte, Ausgangsstoffe oder Vorläufer eines Produkts sowie Teile von Pro­dukten zur Einarbeitung in ein Endprodukt, Modelle oder Entwürfe, anhand deren die Herstellung und Produktion ohne weitere Nutzung der ge­netischen Ressourcen und des sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens erfolgen könnten.

DVO EU 2015/1866

Ex-situ-Erhaltung

die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume.

CBD

Forschungsfinanzierung

jeglichen zur Durchführung von Forschungstätigkeiten mittels eines Zuschusses geleisteten finanziellen Beitrag aus kommerziellen oder nicht­kommerziellen Quellen. Interne Haushaltsmittel privater oder öffentlicher Einrichtungen fallen nicht darunter.

DVO EU 2015/1866

genetische Ressourcen

genetisches Material von tatsächlichem oder potentiellem Wert.

CBD

genetische Ressourcen

genetisches Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert.

VO EU 511/2014

genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes Land

das Land, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus In-situ-Quellen gewonnen werden, einschließlich Populationen sowohl wildlebender als auch domestizierter Arten, oder die aus Ex-situ-Quellen entnommen werden, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben oder nicht.

CBD

genetisches Material

jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält.

CBD

genetisches Material

jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält.

VO EU 511/2014

In-situ-Bedingungen

die Bedingungen, unter denen genetische Ressourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten – in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften ent­­wickelt haben, leben.

CBD

In-situ-Erhaltung

die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten – in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwick­elt haben.

CBD

international anerkanntes Kon­formitätszertifikat

eine Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, die bzw. das zum Zeitpunkt des Zugangs als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der ge­netischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit dem Bes­chluss, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen für den Nu­tzer und die darin genannte Nutzung vereinbart wurden, von einer zustän­digen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls ausgestellt wurde und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 jenes Protokolls eingerichteten Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt wird.

VO EU 511/2014

Inverkehrbringen in der Union

die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, das durch Nutzung von ge­netischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf ge­netische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde, auf dem Unionsmarkt, wobei „Bereitstellung“ jede entgeltliche oder unentgeltliche, mit gleich welchen Mitteln erfolgende Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Ver­wendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bedeutet. Das Inverkehrbringen umfasst weder vorkommerzielle Prüfungen (einschließlich klinischer Versuche, Feldversuche und Versuche zur Ermit­tlung der Schädlingsresistenz) noch die Bereitstellung von nicht zugelass­enen Arzneimitteln, um Behandlungsoptionen für einzelne Patienten oder Patientengruppen zu bieten.

DVO EU 2015/1866

Konferenz der Vertragsparteien

die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens.

NP

Lebensraum

den Ort oder den Gebietstyp, an beziehungsweise in dem ein Organismus oder eine Population von Natur aus vorkommt.

CBD

nachhaltige Nutzung

die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen.

CBD

Nutzer

eine natürliche oder juristische Person, die genetische Ressourcen oder tra­ditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, nutzt.

VO EU 511/2014

Nutzung der genetischen Res­sourcen

das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der ge­netischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Res­sourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens.

NP

Nutzung von genetischen Res­sourcen

das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der ge­netischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Res­sourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens.

VO EU 511/2014

Ökosystem

ein dynamischer Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen.

CBD

Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration

eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisa­tion, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übere­inkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einkla­ng mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm bei­zutreten.

CBD

Sammlung

ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen.

VO EU 511/2014

Schutzgebiet

ein geographisch festgelegtes Gebiet, das im Hinblick auf die Verwirkli­chung bestimmter Erhaltungsziele ausgewiesen ist oder geregelt und ver­waltet wird.

CBD

Technologie

schließt die Biotechnologie ein.

CBD

traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht

traditionelles Wissen einer indigenen oder ortsansässigen Gemeinschaft, das für die Nutzung der genetischen Ressourcen relevant ist und das in den einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die Nutzung genetischer Ressourcen als solches beschrieben ist.

VO EU 511/2014

Übereinkommen

das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD).

NP

unrechtmäßig erworbene ge­netische Ressourcen

genetische Ressourcen und traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, bei denen der Zugang nicht im Einklang mit der natio­nalen Gesetzgebung oder sonstigen rechtlichen Anforderungen zum Zugang und zur Aufteilung der Vorteile des bereitstellenden Landes, das Vertragspartei des Nagoya-Protokolls ist und eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung verlangt, erfolgt ist.

VO EU 511/2014

Ursprungsland der genetischen Ressourcen

das Land, das diese genetischen Ressourcen unter In-situ-Bedingungen be­sitzt.

CBD

Vereinigung von Nutzern

eine gemäß den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelas­sen ist, gegründete Organisation, die die Interessen von Nutzern vertritt und die an der Entwicklung und Überwachung von bewährten Verfahren nach Artikel 8 dieser Verordnung beteiligt ist.

VO EU 511/2014

Zugang

den Erwerb von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, in einem Land, das Vertrag­spartei des Nagoya-Protokolls ist.

VO EU 511/2014

„Nutzer“ ist, wer als natürliche oder juristische Person genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, nutzt.

„Nutzung genetischer Ressourcen“ steht für das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (F&E) an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 der CBD.

Nicht unter die Regularien der CBD und des Nagoya-Protokolls fallen genetische Ressourcen und traditionelles Wissen, welche außerhalb staatlicher Gebiete bzw. bestimmter mariner Regionen entstammen oder humangenetische Ressourcen darstellen.

Das Sammeln und Aufbewahren von genetischen Ressourcen stellte in der Vergangenheit nach Ansicht der Bundesregierung noch keine Nutzung dar [8]. Ob Ex-situ-Sammlungsmaterial unter die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und das deutsche Umsetzungsgesetz fällt, muss im Einzelfall geprüft werden, weil bei der Beurteilung der Rechtslage auch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Bereitstellerlandes von Bedeutung ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 [3] und das deutsche Umsetzungsgesetz [6] betreffen Maßnahmen der Nutzung genetischer Ressourcen in Forschung und Entwicklung. Zusätzlich zu dem F&E-Prinzip fordert das Nagoya-Protokoll in Artikel 8 (1) nicht-kommerzielle Forschung „zu unterstützen und zu fördern, insbesondere in Entwicklungsländern, einschließlich durch vereinfachte Maßnahmen für den Zugang“. Mögliche Änderungen der Forschungsabsicht sollten aber vorab berücksichtigt werden. Inwieweit dieser Unterschied der primären Nutzungsausrichtung in der administrativen Praxis von der Verwaltungsstruktur für F&E in den Vertragsstaaten umgesetzt werden wird und kann, bleibt abzuwarten. Im Allgemeinen würden sich die forschenden Nutzer schwer tun, ausschließliche Forschungsaktivitäten sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten voneinander abzugrenzen. Aus diesem Grund hat sich die Grund­annahme durchgesetzt, dass Forschungsaktivitäten auch Entwicklungsaktivitäten sind. Das ein Gebrauch, der die genetische Ressource nicht verändert, grundsätzlich nicht

unter die Definition des Nutzungsbegriffs fällt, ist aus wissenschaftlicher Sicht unverständlich, vereinfacht aber die Option genetische Ressourcen als Handelsware zu betrachten, ohne dass ein Händler als Nutzer in der Begriffsauslegung zum Nagoya-Protokoll aufgefasst werden muss.

Für das Verständnis der rechtlichen Regularien können weitere Begriffsdefinitionen vorgenommen werden (Tab. 1). Diese können je nach Gesetz übernommen oder leicht verändert sein. Für Verwirrung sorgen dabei bei den Anwendern die oft politisch motivierten, unscharf gehaltenen Formulierungen. Klare und abweichungsfreie Prozessabläufe sind unter diesen Bedingungen kaum ausreichend zu etablieren, weil Fragen zu den Grenzen der Handlungsfreiheit offen bleiben. Erschwerend für Bereitsteller und Nutzer genetischer Ressourcen kommt noch ergänzend hinzu, dass jedes Vertragsstaaten­mitglied des Nagoya-Protokolls Begriffe in der jeweiligen Landessprache seiner Regelwerke festlegen kann. Eine Inflation abweichender und landesspezifischer Defini­tionen für Begriffe ist im entstehen, die den Nutzern gegenwärtig schon Probleme bereiten (u.a. Access and Benefit-Sharing Clearing House Mechanismus, https://absch.cbd.int).

Rechtlicher Rahmen für Deutschland

Das Nagoya-Protokoll wird mit dem Vertragsgesetz „Gesetz zu dem Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt“ [5] ratifiziert.

Zentrale Elemente für den rechtlichen Handlungsbedarf, der sich aus dem Nagoya-Protokoll für Deutschland ergibt, finden sich insbesondere in dessen Artikeln

zum Vorteilsausgleich,

 

Art. 5

Ausgewogene und gerechten Aufteilung der Vorteile;

zum Zugang zu genetischen Ressourcen,

 

Art. 6

Zugang zu genetischen Ressourcen,

 

Art. 8

Besondere Erwägungen,

 

Art. 18

Einhaltung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;

zu Kontrollmechanismen für Nutzer,

 

Art. 13

Nationale Anlaufstellen und zuständige nationale Behörden,

 

Art. 15

Einhaltung der innerstaatlichen
Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile,

 

Art. 16

Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in Bezug auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen,

 

Art. 17

Überwachung der Nutzung genetischer Ressourcen;

zum Informationsaustausch,

 

Art. 14

Die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Access and Benefit-Sharing Clearing House) sowie Informationsaustausch;

zu Finanzierungsmechanismen,

 

Art. 10

Globaler multilateraler Mechanismus für die Aufteilung der Vorteile,

 

Art. 25

Finanzierungsmechanismus und finanzielle Mittel.

Um zukünftige Änderungen des Nagoya-Protokolls und seiner Anlage berücksichtigen zu können, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) durch Artikel 2 dieses Gesetzes ermächtigt, im Bezug auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten ([2] Nagoya-Protokoll Art. 26, Abs. 4 e) Anpassungen umzusetzen und durch Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates, in Kraft zu setzen.

Die unmittelbar für Deutschland geltende Verordnung (EU) Nr. 511/2014 gibt völkerrechtliche Verpflichtungen des Nagoya-Protokolls für die Mitgliedstaaten der EU vor. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung des Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltaudit­gesetzes“ [6] wird deren Umsetzung in Deutschland vollzogen. Es tritt am 01.07.2016 in Kraft. Zentraler Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere die Festlegung der von der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 geforderten Eingriffsbefugnisse und Sanktionen zur Regelung der Nutzung der genetischen Ressourcen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die mit der geforderten Sorgfalt (Sorgfaltspflicht, Art. 4 „due diligence obligation“) zu erfolgen haben, sowie die Bestimmung von zuständigen Kontroll- und Vollzugsbehörden.

Der eigentliche Zugang zu genetischen Ressourcen in den Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nicht geregelt. Die Mitgliedstaaten können weiterhin selbst entscheiden, ob und wie sie den Zugang handhaben. Auf eine „auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung des Staates für den Zugang zu genetischen Ressourcen“ (prior informed consent, PIC) kann verzichtet werden. Für Deutschland gibt es keine weiteren rechtlichen Bestimmungen außer den bestehenden des öffentlichen und privaten Rechts. Der Vorteils­ausgleich an sich wird ebenfalls nicht staatlich reguliert. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Vorteils­ausgleich privatvertraglich durch die einvernehmlich festgelegten Bedingungen (mutually agreed terms, MAT) zu gestalten. Der Vorteilsausgleich bleibt eine Option der Vertragsmodalitäten zwischen Bereitsteller und Empfänger [8].

Bei den gesetzlichen Regelwerken des öffentlichen Rechts sind demnach gegenwärtig die Bundesgesetze und die variierenden Regelungen in den Bundesländer zum

– Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze),

– Forstrecht (Landeswaldgesetze),

– Tierschutzgesetz,

– Jagdrecht (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetze),

– Fischereirecht (Landesfischereigesetze)

zu beachten.

Privatrechtlich können für den Zugang zu genetischen Ressourcen

– Patentrecht (Patentgesetz),

– Züchtungsrechte (Sortenschutzgesetz, Forstvermehrungsgutgesetz, Saatgutverkehrsgesetz),

– Regelungen für private Flächen

relevant sein [9].

Zuständigkeiten

Abb. 1 zeigt die Organisationsstruktur der beteiligten Behörden und Einrichtungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 511/2014 mit den zuständigen benannten deutschen Behörden. Nationale Anlaufstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zu genetischen Ressourcen ist das BMUB ([6] Art. 1 § 6 (4); Nagoya-Protokoll Art. 13 Abs. 1). Es wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu Einzelheiten des Vollzugs, im Einvernehmen mit BMG, BMEL, BMBF und BMWI zu erlassen ([6] Art. 1 § 3), sowie nationale Anlaufstelle (National Focal Point) und für die Berichterstattung an die EU-Kommission zuständig (Tab. 2).

Abb. 1. Organisationsstruktur beteiligter deutscher und internationaler Be­hörden, Verwaltungen und Vereinigungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und dem deut­schen Umsetzungsge­setz [5].

Abb. 1. Organisationsstruktur beteiligter deutscher und internationaler Be­hörden, Verwaltungen und Vereinigungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und dem deut­schen Umsetzungsge­setz [5].

Tab. 2. Zuständigkeiten der deutschen Behörden und rechtlicher Rahmen des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Zuständigkeit Behörde

Umsetzungs­­gesetz

Nagoya-Protokoll, VO EU 511/2014

Bemerkungen

Bundesministerium für Umwelt, Natur­schutz, Bau und Reaktorsicherheit, BMUB:

   

Nationale Anlaufstelle ABS

Art. 1 § 6 (4)

NP Art. 13 (2)

CBD und NP National Focal Points

 

Art. 1 § 6 (4)

Art. 16

Berichte an EU-Kommission

Erlassen von Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit BMG, BMEL, BMBF,
BMWI zu:

Art. 1 § 3

  
  

Art. 5 Abs. 5

Durchführungsrechtsakte zur Errichtung eines EU-Sammlungsregisters mit Rahmen­bedingungen

  

Art. 7 Abs. 6

Durchführungsrechtsakte zur Nutzer­­überwachung und Informations­­weitergabe

  

Art. 8 Abs. 7

Durchführungsrechtsakte zu Bewährten Verfahren

  

Art. 7 Abs. 1

Sorgfaltspflichterklärung bei Erhalt von Forschungsmitteln

  

Art. 7 Abs. 2

Sorgfaltspflichterklärung zum Abschluss einer Produktentwicklung

 

Art. 1 § 3 1.

 

Durchführung von Kontrollen und Proben­ahmen

Bundesamt für Naturschutz, BfN:

   

Vollzug zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014:

Art. 1 § 1 (1), Art. 1 § 6 (1)

Art. 6 Abs. 1

 
  

Art. 5 Abs. 2

Prüfung von Sammlungen für die Auf­nahme in das EU-Sammlungsregister

  

Art. 5 Abs. 4

Überwachung der registrierten Samm­lungen

  

Art. 7

Überwachung der Einhaltung durch die Nutzer

  

Art. 9

Kontrollen der Einhaltung durch die Nutzer

  

Art. 9 Abs. 1

Grundlage gemäß Art. 6 Abs. 1

  

Art. 9 Abs. 3

Bedingungen der Kontrollen

  

Art. 9 Abs. 4

Umfang der Kontrollen

  

Art. 9 Abs. 6

Abstellmaßnahmen

  

Art. 10

Aufzeichnungen über die Kontrollen

 

Art. 1 § 4

Art. 11

Sanktionen, Bußgeldvorschriften

  

Art. 12

Zusammenarbeit mit Behörden und Beteiligten

 

Art. 1 § 1 (1)

s. bei BMUB

Durchführungsrechtsakte der EU

 

Art. 1 § 2 (3)

 

Verwertung eingezogener genetischer Ressourcen

Mit BLE im Einvernehmen im Bezug auf
ITPGRFA

Art. 1 § 6 (2)

 

zu Vollzugsregelungen

Mit RKI im Einvernehmen im Bezug auf humanpathogene genetische Ressourcen

Art. 1 § 6 (3)

 

zu Vollzugsregelungen

Zuständige Vollzugsbehörde ist das Bundesamt für Naturschutz ([6] Art. 1, § 6 (1); [3] Verordnung (EU) Nr. 511/2014 Art. 6 (1)). Es ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zuständig für

– Prüfung von Sammlungen für die Aufnahme in das EU-Sammlungsregister (Art. 5 Abs. 2),

– Überwachung der registrierten Sammlungen (Art. 5 Abs. 4),

– Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen durch die Nutzer (Art. 7),

– die Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen durch die Nutzer (Art. 9 Abs. 1, 3, 4 und 6);

– Führung von Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen und eingeleiteten Abhilfemaßnahmen (Art. 10),

– Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Betroffenen (Art. 12),

und Vollzug der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakte [4] in Deutschland.

Vollzugsregelungen zum „International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture“ (ITPGRFA) [10], sind im Einvernehmen mit der Bundes­anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie für humanpathogene genetische Ressourcen im Einvernehmen mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) zu treffen ([6] Art. 1 § 6 (2) und (3)).

Das BfN wäre ferner für die Gewährung des Zugangs zu genetischen Ressourcen in Deutschland für ausländische Nutzer und die Aufteilung der Vorteile oder gegebenenfalls die Ausstellung eines schriftlichen Nachweises darüber, dass die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie für die Erteilung von Auskünften über die geltenden Verfahren und Anforderungen für die Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung (prior informed content, PIC) und für die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen (mutual agreed terms, MAT) zuständig, wenn Deutschland dies verlangen würde ([2] Nagoya-Protokoll Art. 13 Abs. 2). In Deutschland wurden bisher keine zusätzlichen Regelungen zum Zugang und Vorteilsausgleich eingeführt. PIC und MAT werden folglich nicht von Nutzern verlangt. Unabhängig von dieser neuen Zuständigkeit des BfN im Außenverhältnis besteht für die Bundesländer weiterhin Abweichungskompetenz bei Naturschutz und Landschaftspflege ([11] Art. 72 Abs. 3 Nr. 2).

Im Zusammenhang mit Patentanmeldungen ist das Patentamt verpflichtet, dem BfN eine Meldung zukommen zu lassen, sobald Angaben zum geografischen Herkunftsort genutzter genetischer Ressourcen in der Anmeldung vorkommen, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind ([6], Art. 2, [12] Art. 34).

Durchführungsbestimmungen

Weitere Durchführungsrechtsakte sind durch die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 angekündigt. Sie werden mit der „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren“ [4] umgesetzt (Tab. 3).

Tab. 3. Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (Art. 5 (5), Art. 7 (6) und Art. 8 (7))

Thema

VO EU 511/2014

DVO EU 2015/1866

Register von Sammlungen

Art. 5

 

Errichtung und Führung des Registers von Sammlungen
durch die EU-Kommission

Art. 5 (1)

Art. 2

Prüfverfahren zur Aufnahme einer Sammlung ins
EU-Register

Art. 5 (2)

Art. 3 und Anhang I

Forderungen an zu registrierende Sammlungen

Art. 5 (3)

keine ergänzenden Forderungen

Überwachungsverfahren zu den Forderungen

Art. 5 (4)

Art. 4

Überwachung der Einhaltung durch die Nutzer

Art. 7

 

Sorgfaltspflichterklärung durch Forschungsmittel
empfänger

Art. 7 (1)

Art. 5 und Anhang II

Sorgfaltspflichterklärung bei Produktentwicklung

Art. 7 (2)

Art. 6 und Anhang III

Informationsvermittlung durch zuständige Behörden

Art. 7 (3)

Art. 7

Bewährte Verfahren

Art. 8

 

Antragsverfahren

Art. 8 (1)

Art. 8 und Anhang IV

Anerkennungsverfahren

Art. 8 (2)

Art. 9

Änderungsmeldungsverfahren

Art. 8 (3)

Art. 10

Prüfung auf Verfahrensmängeln

Art. 8 (4)

Art. 11

Aberkennungsverfahren

Art. 8 (5)

Art. 9

Für die Erklärung zur Sorgfaltspflicht durch Nutzer wird mit dem Erwägungsgrund 12 eine Eingrenzung der Meldepflicht gegeben, die den Geltungsbereich der folgenden Bestimmungen des rechtsverbindlichen Teils konkretisiert:

„Eine Sorgfaltserklärung ist nur erforderlich für genetische Ressourcen oder sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen, die bzw. das von einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls bezogen wurden, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 des Nagoya-Protokolls einschlägige Gesetze oder sonstige Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erlas­sen hat“. Wurden keine Gesetze zum Zugang oder Vorteilsausgleich erlassen, entfällt damit vorläufig eine Sorgfaltspflichterklärung für die Nutzung genetischer Ressourcen und traditionellem Wissen in der Europäischen Union, auch wenn der Zugang zur genetischen Ressource in einem Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls erfolgt.

Im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 finden sich die Formularmuster für Erklärungen zur Sorgfaltspflicht, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Forschungsmitteln nach dem Erhalt der ersten Finanzierungsrate und Erwerb der genetischen Ressourcen bzw. zum Zeitpunkt des Projektabschlusses an die zuständige nationale Behörde gemeldet werden muss ([4] Art. 5 2.). Bei Produktentwicklungen ist die Erklärung der Sorgfaltspflicht (Anhang III) zum Zeitpunkt der Marktzulassung oder dem Inverkehrbringen in die EU vom Nutzer abzugeben bzw. wenn das Ergebnis der Nutzung verkauft oder übertragen wird ([4] Art. 6 2.). Wer einen kompletten Prozessablauf zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll als bewährtes Verfahren nach Art. 8 [3, 4] anerkannt bekommen möchte, hat Anhang IV bei der Beantragung zu verwenden.

Mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 sind Transaktionskosten verbunden, die sich aus der Entwicklung und dem Betrieb von Informationssystemen zur Dokumentation von Verwaltungsvorgängen sowohl auf der Seite von Sammlungshaltern als auch -nutzern genetischer Ressourcen ergeben. Eine Dokumentation aller genetischen Ressourcen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bereits in den Institutionen vorhanden waren, ist für den Nachweis der rechtlich einwandfreien Beschaffung genetischer Ressourcen zwingend notwendig. Ferner ergeben sich Transaktionskosten im Zuge der bilateralen Verhandlungen über den Zugang zu neuen genetischen Ressourcen. Wie Visser et al., 2000 [13] darstellten, hängt die Höhe der Transaktionskosten für die einzelne Institution – aber auch global betrachtet – von der Anzahl neu verhandelter Verträge ab.

Für große, global agierende Unternehmen und die Forschungseinrichtungen wird ein erheblicher interner Verwaltungsaufwand zur Verfolgung und Nachhaltung der Informationen zum Umgang mit genetischen Ressourcen zu erfüllen sein. Es ist vorstellbar, dass kleine und mittelständische Unternehmen aber auch internationale oder europäische Forschungsverbünde abwägen werden, ob der Verhandlungsaufwand für die Beschaffung neuer Ressourcen in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten unternehmerischen oder wissenschaftlichen Ertrag steht.

Die Umsetzungspraxis wird zeigen, ob Nutzer mit knappen personellen oder finanziellen Kapazitäten für Forschung und Entwicklung ihre Aktivitäten in den biodiversitätsreichen Ländern einschränken und künftig vorzugsweise genetische Ressourcen nutzen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 im eigenen Land befanden [14, 15].

Kontrollen

Durch die gesetzlich auferlegten Nutzerpflichten bei Verwendung von genetischen Ressourcen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ergeben sich weitere Nutzerpflichten gegenüber den zuständigen Behörden, die mit den zu etablierenden Kontrollverfahren zusammenhängen ([6] Art. 1 § 1). Auf Verlangen

– ist Auskunft zu geben (Art. 1 § 1 (2),

– sind beauftragte Personen bei Kontrollen zu unterstützen (Art. 1 § 1 (3) Satz 2),

– besteht Vorlagepflicht für Unterlagen und Proben (Art. 1 § 1 (3) Satz 2).

Ein Auskunftsverweigerungsrecht (Art. 1 § 1 (4)) wird Nutzern mit Bezug zur Zivilprozessordnung eingeräumt. Personen, die berechtigt sind Kontrollen durchzuführen, sind befugt

– Unterlagen einzusehen und abzulichten (Art. 1 § 1 (3) 1.),

– Prüfungen und Probenahme durchzuführen (Art. 1 § 1 (3) 2.),

– Örtlichkeiten zu Betriebs- und Geschäftszeiten (Art. 1 § 1 (3) 3.) zu betreten.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind durch kontrollierende Personen vertraulich zu behandeln (Art. 1 § 1 (5)).

Sanktionierungen

Das deutsche Umsetzungsgesetz [6] lässt, unter § 4 Bußgeldvorschriften, bei vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstößen ordnungswidrige Sanktionen zu. Diese können Verstöße betreffen bezüglich der Anforderungen zur

– Auskunftspflicht (§ 1 (2)),

– Unterstützung beauftragter Personen bei Kontrollen (§ 1 (3) 2),

– Vorlage von Unterlagen oder Proben,

– nicht Nachkommen von Anordnungen der Behörde,

– Probenahme, Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagenpflicht bei Kontrollen (§ 3 Satz 2 Nr. 1),

Ergänzt werden die Sanktionierungen mit Verstößen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ergeben:

– Erklärungspflicht bei Erhalt von öffentlichen Forschungsmitteln (Art. 7 Abs. 1; § 3 Satz 2 Nr. 2),

– Erklärungspflicht in der letzten Phase einer Produktentwicklung (Art. 7 Abs. 2; § 3 Satz 2 Nr. 3),

– Informationseinholung und Weitergabe (Art. 4 Abs. 3),

– Informationen nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt (Art. 4 Abs. 6),

– Erklärung 4 Wochen vor Beendigung der Nutzung (Art. 7 Abs. 2 Satz 1, mit § 3 Satz 2 Nr. 3) (Erläuterung: Mit „Beendigung der Nutzung“ ist hier die „Beendigung der Nutzung für F&E“ in der Definition für „Nutzung von genetischen Ressourcen“ der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 Art. 3 Nr. 5 gemeint (s.a. Art. 7 (6) und nicht das Ende der Nutzung eines Produkts),

– geforderten informativen Nachweise zur Sorgfaltspflicht der Nutzer (Art. 7 Abs. 2 Satz 2).

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und ergänzender Rechtsverordnungen des Bundes zum Umsetzungsgesetz § 3 Satz 1 sind zusätzliche Ordnungswidrigkeitsbestimmungen bei Nichteinhaltung durch die Nutzer möglich.

Nutzung genetischer Ressourcen

Mit der Umsetzung der Regelungen kommt eine Reihe von qualitätssichernden Aktivitäten auf die Nutzer zu. Sie sollen gewährleisten, dass Nutzer die an sie gestellten Anforderungen erfüllen, damit die Überprüfungen durch die zuständigen Behörden beanstandungsfrei bleiben. In Deutschland werden hilfreiche Informationen zu spezifischen Aspekten rund um das Thema Nagoya-Protokoll und Zugang zu genetischen Ressourcen seit Dezember 2015 auf der ABS-Informationsplattform des BfN in mehreren Internetseiten bereitgestellt [9]. Neben Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Nutzung und Vorteilsausgleich lassen sich die grundlegenden Gesetze, Leitfäden und Formulare für die Nutzer abrufen. Fallbeispiele, mit denen die eigene Kompetenz zum ABS geprüft werden kann, finden sich in der Dokumentation über einen Workshop zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls vom 07. Oktober 2015 [18].

Ausgewählte Managementelemente zur Erfüllung der Verpflichtungen [16, 17] sind in Tab. 4 als Elemente eines ABC-Systems im Qualitätsansatz des Deming-Zyklus (PDCA), für die 4 Phasen dieses Qualitätsmodells dargestellt. Die Tab. 5 listet konkrete Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und untersetzter Regelwerke zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Nutzer genetischer Ressourcen auf, die in Artikel 4, Verpflichtungen von Nutzern, und Artikel 7, Überwachung der Einhaltung durch die Nutzer, für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen zur gegebenen Sorgfalt durch die Nutzer bedeutend sind. Sollte Unsicherheit im Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Zugang und Nutzung bestehen, so ist diese einzustellen, d.h. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten haben zu ruhen (Art. 4 (5)).

Tab. 4. Prozesse des ABS-System im Qualitätsmodell eines Deming-Zyklus (PDCA)

PDCA

Prozesse

Rollen

 

Zugangsvorbereitung

 

plan

Zugangsart prüfen

Empfänger

plan

Nutzungstyp identifizieren

Empfänger

plan

Kommunikations- und Informationswege ermitteln und aufbauen

Empfänger

plan

Begriffe klären und festlegen

Empfänger/Bereitsteller

plan

genetische Ressource beschreiben

Empfänger

plan

Bereitsteller eindeutig identifizieren

Empfänger/Bereitsteller

plan

anzuwendende rechtliche Regelungen identifizieren

Empfänger/Bereitsteller

plan

Bereitstellungsrechte des Bereitstellers prüfen

Empfänger

plan

Vorherige Zustimmung des Bereitstellerlandes einholen (PIC)

Empfänger/Bereitsteller

plan

Vorteilsausgleich und weitere Vertragsbedingungen mit Bereitstellerland
verhandeln (MAT), oder internationales Konformitätszertifikat

Empfänger/Bereitsteller

plan

Nutzung der genetischen Ressource vertraglich festlegen

Empfänger/Bereitsteller

plan

mögliche Ausschlussbedingungen berücksichtigen

Empfänger/Bereitsteller

plan

ABS-Standards, bewährte Verfahren vertraglich festschreiben

Empfänger/Bereitsteller

plan

Vermittlungsverfahren vorsehen

Empfänger/Bereitsteller

 

Zugang und Nutzung

 

do

Zugang

 

do

Kommunikations- und Informationswege ermitteln und aufbauen

Empfänger

do

lokale Interessengruppen einbinden

Empfänger/Bereitsteller

do

PIC/MAT an Vertragspartner und interessierte Parteien bereitstellen

Empfänger

do

Verfahren zur Verwirklichung von PIC/MAT Bedingungen

Empfänger/Bereitsteller

do

Standards, bewährte Verfahren anwenden

Empfänger/Bereitsteller

do

Nutzung

 

do

interessierte Parteien informieren

Empfänger

do

Verpflichtungen und Informationen dokumentieren

Empfänger

do

Sicherstellen der Termine zum Vorteilsausgleich gemäß Vertrag

Empfänger

do

Sicherstellen der Regelungen zur Weitergabe an Dritte, unter den vertraglichen Bedingungen PIC/MAT

Empfänger

do

Rückverfolgbarkeit sicherstellen

 

do

Nutzungsende

Empfänger

do

dokumentierte Informationen aufbewahren (Archiv)

Empfänger

do

Informationserhaltung sicherstellen

Empfänger

do

dokumentierte Informationen vernichten

Empfänger

 

Einhaltung der Vorschriften

 

check

Überwachung zur Übereinstimmung PIC/MAT und Vorteilsausgleich

Kontrollinstanzen

check

Verpflichtungen und Erwartungen der interessierten Parteien überwachen

Kontrollinstanzen

check

Überwachung der Weitergabe- und Rückverfolgbarkeitsprozesse

Kontrollinstanzen

check

Archivierungsverfahren

Empfänger

check

behördliche Kontrollverfahren

Kontrollinstanzen

check

Bewertung (Kontrollprozesse, Strukturen)

Kontrollinstanzen

 

Prozessverbesserung

 

act

Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen analysieren

alle Beteiligten

act

bewährte Verfahren und Standards prüfen und anpassen

alle Beteiligten

act

Rechtliche Regelwerke, Strukturen und Sanktionen anpassen

alle Beteiligten

Tab. 5. Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Nutzer genetischer Ressourcen

Artikel

Thema

 

Name, Adresse des Bereitstellers

 

Name Adresse des Empfängers

Art. 4 (1)

Einhaltung der Sorgfaltspflicht

Art. 7 (1)

öffentlich finanzierte Forschung & Entwicklung:

DVO EU 2015/1866 Art. 5 und Anhang II

Meldung an BfN bei Zahlung der 1. Finanzierungsrate und alle genetischen Ressourcen sind empfangen, bzw. mit Schlussbericht

Art. 7 (2)

kommerzielle Forschung & Entwicklung, Produktentwicklung

 

Informationen zur Sorgfaltspflicht, die aufgezeichnet, aufbewahrt, weitergegeben werden (dokumen­­tierte Informationen):

DVO EU 2015/1866 Art. 6 Anhang III

Meldung an BfN 4 Wochen vor Nutzungsende
a. bei Marktzulassungsbeantragung,
b. Inverkehrbringung eines Produktes in EU,
c. für alle anderen Produkte,
d. Abgabe außerhalb EU,
e. Abgabe innerhalb EU

Art. 4 (3)a

Konformitätszertifikat, international anerkannt, liegt vor (oder PIC und MAT, Minimalforderungen NP Art. 17 (4) a-i)

Art. 4 (3)a

weitere einvernehmlich festgelegte Bedingungen liegen vor z.B. Weitergaberechte für nachfolgende Dritte (Empfänger, Nutzer)

 

Beschreibung, Angaben zur genetischen Ressource und gegebenenfalls zu traditionellem Wissen

oder

 

Art. 4 (3)b i

Zeitpunkt des Zugangs zur genetischen Ressource

Art. 4 (3)b i

Ort des Zugangs zur genetischen Ressource, traditionellem Wissen

Art. 4 (3)b ii

Beschreibung der genetischen Ressource, traditionellem Wissen

Art. 4 (3)b iii

Quelle (Ursprungsland bzw. unmittelbare Quelle) der genetischen Ressource, von der diese direkt bezogen wurde

 

Informationen über Nutzungsrechte

Art. 4 (3)b iii

Nachfolgende Nutzer (Weitergaberechte) und ev. Liste von nachfolgenden Nutzern (Rückverfolgbarkeit)

 

Information des Bereitstellers zu Weitergabebedingungen des Nutzers

 

Name Adresse des/der nachfolgenden (Dritten) Nutzer, Empfänger

Art. 4 (3)b iv

Es liegen vor/fehlen Rechte und Pflichten zum

Art. 4 (3)b iv

Zugang,

 

Vorteilsausgleich,

Art. 4 (3)b iv

Anwendung,

Art. 4 (3)b iv

Vermarktung, bei Vermarktung Produktbeschreibung.

Art. 4 (3)b v

Zugangsgenehmigungen (prior informed consent, PIC)

 

bei Nicht-Vorliegen, warum?

Art. 4 (3)b vi

einvernehmlich festgelegte Bedingungen (mutually agreed terms, MAT), liegt vor (nennen oder Doku­ment als Anlage)

 

bei Nicht-Vorliegen, warum?

 

Bestätigung des Bereitstellers, dass die genetische Ressource rechtmäßig erworben wurde

 

Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten

Art. 4 (3)b vi

eventuell weitere Bestimmungen für den Vorteilsausgleich

Art. 4 (4)

genetische Ressourcen, die nicht Arten des Anhang I der ITPGRFA-Vereinbarungen sind und sMTA-Bedin­gungen unterliegen, entsprechen zusätzlich Anforderungen Art. 4 (3), wenn sie öffentlich zugänglich sind

Art. 4 (5)

Es liegen unzureichende Informationen vor

 

Dokumente werden noch eingeholt

 

oder Nutzung wird eingestellt

Art. 4 (7)

Die relevanten Informationen Art. 4 (3) sind von einer registrierten Sammlung eingefordert worden, wenn die genetische Ressource von einer Sammlung stammt.

Art. 4 (8)

Angaben zu Bedingungen für Krankheitserreger

Werden genetische Ressourcen von einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls bezogen, die gemäß des Nagoya-Protokolls (Art. 6 (1) und Art. 7) Gesetze oder sonstige Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erlassen hat, gilt die Sorgfaltspflicht durch den Nutzer als erfüllt, wenn im Einklang mit geltenden Gesetzen und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen

– der Zugang zur genetischen Ressource erfolgt ist (Art. 4 (1)),

– die Vorteile ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden (Art. 4 (1)),

– die Nutzung der genetischen Ressourcen wie vereinbart umgesetzt wird (Art. 4 (2)),

– die Weitergabe an Dritte entsprechend den Abmachungen ausgeführt wird (Art. 4 (2)),

– notwendige Informationen ermittelt, aufbewahrt und gegebenenfalls weitergegeben werden (Art. 4 (3)),

– eine Erklärung zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei Erhalt von öffentlichen Forschungsmitteln erfolgt ist (Art. 7 (1)),

– eine Erklärung zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der abschließenden Produktentwicklung erfolgt ist (Art. 7 (2)),

– die genetische Ressource von einer im EU-Sammel­register registrierten Sammlung bezogen wurde (Art. 4 (7)),

– im Fall von Krankheitserregern die Bedingungen des Art. 4 (8) erfüllt sind.

Es sind keine weiteren Nachweise zur Sorgfaltspflicht­erfüllung notwendig, wenn

– anerkannte, bewährte Verfahren (best practice) zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 angewendet werden (Art. 8 (2)) oder sektorspezifische Bedingungen gelten sollen, wie sie mit dem ITPGRFA gegeben sind (Art. 4 (4)).

Die Abb. 2 gibt zu berücksichtigende Aspekte zu den Geltungsbereichen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 wieder, mit dem der Nutzer genetischer Ressourcen sein Vorgehen zum Zugang zu genetischen Ressourcen, der Nutzung und zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten strukturieren kann. Die Aspekte müssen alle erfüllt sein, damit die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 mit den untersetzenden Regelwerken angewendet werden kann. Sowie ein Aspekt nicht zutrifft, ist eine zwingende Anwendung der Vorgaben nicht erforderlich. Im Einzelnen sind Geltungs- und Ausschlussbereiche gemäß dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zu den rechtlichen Regelwerken und verfüg­baren Interpretationen in Tab. 6 zusammengetragen.

Abb. 2. Zu berücksichtigende Aspekte bei der Prüfung der Geltungsbereiche der gesetzlichen Anfor­derungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zum Zugang und Vorteil­sausgleich bei der Nut­zung genetischer Ressourcen und dem da­mit verbundenen tradi­tionellen Wissen.

Abb. 2. Zu berücksichtigende Aspekte bei der Prüfung der Geltungsbereiche der gesetzlichen Anfor­derungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zum Zugang und Vorteil­sausgleich bei der Nut­zung genetischer Ressourcen und dem da­mit verbundenen tradi­tionellen Wissen.

Tab. 6. Geltungs- und Ausschlussbereiche zum Nagoya-Protokoll für Nutzer in Deutschland [1, 2, 3, 4, 5, 6, 7]

Geltungsbereiche

Ausschlussbereiche

GR: jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält, mit Wert.

humangenetische Ressourcen

mit GR verbundenes traditionelles Wissen

 

genetische Ressourcen aus Nagoya-Protokoll-Vertragsstaaten mit souveränen Hoheitsrechten

es bestehen keine souveränen Hoheitsrechte an der Region, aus der die GR bereitgestellt wird (z.B. best. Meeresgebiete)

 

das NP ist im Bereitstellerstaat nicht ratifiziert

Zugangsregelungen sind im Bereitstellerstaat eingeführt

NP-Vertragsstaaten ohne anwendbare Zugangsregularien

Nutzung innerhalb der EU, gemäß der Definition für For­schung & Entwicklung

Forschung & Entwicklung finden außerhalb der EU statt

Zugang nach dem 12.10.2014 zu der genetischen Ressource bzw. dem damit verbunden traditionellen Wissen

Zugang vor dem 12.10.2014 zu der genetischen Ressource bzw. dem damit verbunden traditionellen Wissen

 

F&E vor dem 12. Okt. 2014 begonnen und Produkt nach dem 12. Okt. 2014 fertiggestellt

Zugang und Weitergabe der GR hat zu den geltenden Regular­ien des Bereitstellerlandes zu erfolgen

Zugang und Weitergabe der GR hat zu den geltenden Regularien des Bereitstellerlandes zu erfolgen

GR aus ex-situ-Sammlungen, wenn der Bereitstellerstaat dies so bestimmt hat

es gelten die ursprünglichen Zugangsbedingungen, auch wenn das Land nach dem 12. Okt. 2014 NP-Vertragsstaat wird

Nutzer sind juristische Personen und Organisationen

kein Nutzer ist eine Übereigner, Transporteur, Zwischenhändler von GR oder Inverkehrbringer

Handel und F&E Nutzung: Nutzer benötigt PIC und MAT vom Bereitstellerstaat und kontaktiert diesen Bereitsteller

der Handel, solange keine Nutzung mit F&E erfolgt

Selektionsprogramme zur Züchtung

phänotypische Beschreibung biologischen Materials, Aufbe­wahrung, Weitergabe, Vermarktung d.h. Prozesse ohne F&E

GR aus privatem Besitz: gilt/gilt-nicht abhängig von Zugangs­regelungen des Bereitstellerstaats

GR aus privatem Besitz: gilt/gilt-nicht abhängig von Zugangsre­gelungen des Bereitstellerstaats

bei Nutzung des TW muß TW in Vertragsbedingungen berück­sichtigt sein

Einführung von bekannten Roh-Komponenten ohne F&E, z.B. Aloe Vera

Entwicklung von Testwerkzeugen, Testkits

GR als Testwerkzeug/Referenz z.B. Referenzlinien, Labormäuse, in Eignungstests

beschreibende Forschung, wenn anschließende eine kommer­zielle Verwertung der GR möglich ist

Biotechnologische Nutzung ohne F&E z.B. Bier brauen mit Hefe

Verbesserung von GR für Produktionszwecke

unbeabsichtigte Einschleppungen von GR in die EU

Derivate gelten als Bestandteil der GR. Die MAT haben dies zu berücksichtigen, wenn F&E für Derivate, neue Produkte da­raus, erfolgen soll

 

F&E für reine Derivate unterliegt dem NP, wenn die dazuge­hörige GR unter das NP fällt, PIC und MAT müssen vorhanden sein

 

alle erhaltenen Forschungsförderungsmittel, privat und kom­merziell, gelten für die Meldepflicht 511/2014 Art. 7 (1)

 

genetische Modifikation mit Genmaterial von einer andere Art

 

Sektorspezifische Besonderheiten

 
 

PIP WHO (Pandemic Influenza Preparedness)

Zugang zu GR aus nicht-Saatgut-Vertragsstaat aber NP-Ver­tragsstaat

ITPGRFA-Saatgut-Vertragsstaat Anhang 1 Material

GR der ITPGRFA bei Nutzung für andere Zwecke als Saatgut, z.B. Pharmazie

GR für spezielle Anwendungen wie des ITPGRFA mit spezifischen ABS-Regularien

GR in Tier- und Pflanzenzüchtung gelten als Endprodukt wied­er als eine GR

GR in Tier- und Pflanzenzüchtung gelten als Endprodukt wieder als eine GR

Anhang 1 PGRFA mit Zugangsregelungen ohne ITPGRFA Ratifi­zierung

 

nicht Anhang 1 PGRFA mit Zugangsregelungen ohne sMTA

GR-Material des CGIAR und Genbanken des MLS (keine sou­veränen Staaten)

jede andere Nutzung einer PGRFA außer ITPGRFA

keine ITPGRFA Anhang 1 Material (Vertragsstaat oder nicht) aber GR mit sMTA und Zugangsregeln durch den bereitstellenden NP-Staat, der die Weitergabe unter sMTA explizit festgelegt hat

Sektorspezifische Besonderheiten zum ITPGRFA

Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 geht explizit in Art. 4 (4) auf das bestehende Vorteilsausgleichssystem des ITPRGFA ein. Zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 auf Arten des ITPGRFA sind Kenntnisse der Nutzer zu den rechtlichen Vereinbarungen bezüglich der Ratifizierung des Nagoya-Protokolls und dem ITPGRFA des Bereitstellerstaates der genetischen Ressource notwendig. Abhängig vom Status der Vertragszugehörigkeit oder eventuellen anderen rechtlichen Vorgaben gelten für den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unterschiedliche Vorgehensweisen.

Geltungs- und Ausschlussbereiche, die im Zusammenhang mit dem ITPGRFA stehen können, finden sich in dem Entwurf der EU-Leitlinie zur Implementierung des Nagoya-Protokolls vom Dezember 2015 (Tab. 7) [7], deren Endfassung von der EU für Februar/März 2016 angekündigt ist. Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 soll demnach nicht gelten für

– pflanzengenetische Ressourcen des Anhang 1 des ITPGRFA, das aus ITPGRFA-Vertragsstaaten bereit­gestellt wird, sowie

– alle Arten (Anhang-1- und nicht Anhang-1-Arten), die die Consultative Group on International Agri­cultural Research (CGIAR) und Genbanken halten, die am multilateralen System des ITPGRFA partizipieren.

Tab. 7. Darstellung der sektorspezifischen Besonderheiten zum International Treaty of Plant Genetic Resources for Food and Agriculture (ITPGRFA)

Geltungs- und Ausschlussbereiche der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 im Bezug auf das ITPGRFA laut dem Entwurf der EU-Leitlinie (Stand: Dez. 2015)

 

NP Vertrags­­staat

ITPGRFA Ver­tragsstaat

  

Gen­­banken des MLS

CGIAR

kein ITPGRFA Ver­tragsstaat

 
 

mit Zugangs­­regeln

Anhang 1

kein Anhang 1

sMTA

  

Anhang 1

kein Anhang 1

gilt nicht für ITPGRFA Anhang 1 Material

 

x

 

x

    

gilt nicht für PGRFA der CGIAR und Genbanken des MLS des ITPGRFA

 

x

x

 

x

x

  

gilt, aber ohne Sorgfaltspflichterklärung Nutzer Art 4 (4):

keine ITPGRFA Anhang-1-Arten, (Vertragsstaat oder nicht) aber GR mit sMTA und Zugangsregeln durch den bereitstellenden NP-Sta­at, der die Weitergabe unter sMTA explizit festgelegt hat

x

 

x

x

   

x

gilt, mit Sorgfaltspflichterklärung:

PGRFA des Anhang 1, mit Zugangs­regelungen, ohne ITPGRFA

x

     

x

 

PGRFA nicht Anhang 1, mit Zugangsregelungen, ohne sMTA

x

 

x

    

x

jede andere Nutzung einer PGRFA außer für Ernährung und Land­wirtschaft

x

  

(S)

  

x

x

sMTA: standardisierte Materialübertragungsvereinbarung
(S): Das sMTA kann auch für Arten genutzt werden, die nicht der Ernährung oder Futtermittelerzeugung dienen und somit nicht in den Geltungsbereich des ITPGRFA fallen.
ITPGRFA: International Treaty of Plant Genetic Resources for Food and Agriculture
NP: Nagoya-Protokoll
CGIAR: Consultative Group on International Agri­cultural Research


Sorgfaltspflichterklärungen gemäß Art 4 (4) der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sollen nicht gefordert sein, wenn der bereitstellende ITPGRFA- und NP-Vertragsstaat Zugangsregelungen für öffentlich zugängliches Material getroffen hat und die Weitergabe der nicht in Anhang 1 des ITPGRFA genannten pflanzengenetischen Ressourcen mit sMTA erfolgen soll. Die Sorgfaltspflichten werden als erfüllt angesehen.

Es können Sorgfaltspflichterklärungen gemäß Art. 4 (4) der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 notwendig werden für

– Anhang-1-Arten, wenn der NP-Vertragsstaat Zugangsregelungen erlassen hat und kein ITPGRFA-Vertragsstaat ist,

– Arten, die nicht im Anhang 1 des ITPGRFA genannt werden und von einem NP-Vertragsstaat ohne sMTA abgegeben werden sollen, sowie

– bei jeder anderen Form der Nutzung einer pflanzen­genetischen Ressource für Ernährung und Landwirtschaft aus einem NP-Vertragsstaat.

In der Entwurfsfassung der EU-Leitlinie [7] wird für die Sektoren Pflanzenzüchtung und Tierzüchtung der Begriffsbestimmung zu einer genetischen Ressource ein temporaler Interpretationsaspekt hinzugefügt: So soll das Endprodukt der Nutzung, das mehrere genetische Ressourcen beinhalten kann, wieder als eine einzige genetische Ressource aufgefasst werden. Warum diese Auffassung auf Pflanzen- und Tierzüchtung begrenzt wird, und nicht für Mikroorganismen und andere Anwendungen gelten soll, ist in der Entwurfsfassung unbegründet und daher nicht nachvollziehbar.

Schlusswort

Angesichts fehlender Erfahrungen hinsichtlich der neuen Gesetzgebung zu einem komplexen Sachverhalt, sollten die Nutzer genetischer Ressourcen rechtzeitig Informa­tionen bei den zuständigen Behörden einholen, um rechtlich abgesichert und entsprechend der auferlegten Sorgfaltspflicht genetische Ressourcen aus den Vertragsstaaten zum Nagoya-Protokoll verwenden zu können. Bleibt die gegenwärtige Unsicherheit bei den potenziellen Nutzern bestehen, könnte dies die Vermeidung von Forschungsaktivitäten mit neuen genetischen Ressourcen zur Folge haben, was nicht im Sinne des Nagoya-Protokolls und der CBD wäre.

Misstrauen, wechselseitiger Zweifel an der Reputation von Empfänger und Bereitsteller genetischer Ressourcen sowie das Fehlen von sozialen Normen reziproken Verhaltens der Akteure waren die wesentlichen Ursachen für die Verhandlung des Nagoya-Protokolls und dessen Umsetzung in europäisches und nationales Recht. Es besteht die Hoffnung, dass die neuen Rechtsinstrumente eine andere Art des Umgangs zwischen Empfänger und Bereitsteller genetischer Ressourcen und dem damit verbundenen traditionellen Wissen bewirken, die durch wechselseitiges Vertrauen, glaubwürdige Reputation und akzeptierte soziale Normen beider Partner geprägt sind. Nur so können das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Nagoya-Protokoll einen wirksamen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt leisten.

Abkürzungen

ABS

Access and Benefit-Sharing

ABSCH

Access and Benefit-Sharing Clearing House

BfN

Bundesamt für Naturschutz

BLE

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BMBF

Bundesministerium für Bildung und Forschung

BMEL

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BMG

Bundesministerium für Gesundheit

BMUB

Bundesministerium für Umwelt, Bau und Reaktorsicherheit

BMWI

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

CBD

Convention on Biological Diversity

COP

Conference of Parties

DVO

Durchführungsverordnung

EU

Europäische Union

F&E

Forschung und Entwicklung

GR

genetische Ressource

IRCC

Internationally Recognized Certificate of Compliance

ITPGRFA

International Treaty of Plant Genetic Resources for Food and Agriculture

MAT

mutually agreed terms

NFP

National Focal Point

NP

Nagoya-Protokoll

PDCA

plan-do-check-act cycle

PIC

prior informed consent

RKI

Robert-Koch-Institut

TW

traditionelles Wissen

U

Umsetzungsgesetz [6]

VO

Verordnung

Literatur

[10a] FAO, 2001: International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture. Commission on Genetic Resources for Food and Agriculture. Verfügbar unter http://www.planttreaty.org/.

[13] Visser, B., D. Eaton, N. Louwaars, J. Engels., 2000: “Transaction costs of germplasm exchange under bilateral agreements,” document GFAR/00/17-04-04 prepared for the Secretariat of the Global Forum on Agricultural Research and presented at the GFAR meeting in Dresden, Germany, 21-23 May 2000. Also available as Background Study Paper No. 14 from the FAO Commission on Genetic Resources for Food and Agriculture, Rome, Italy. http://www.fao.org/docs/eims/upload/206946/gfar0077.pdf.

[16] Deutsche Forschungsgemeinschaft, 2008: Leitfaden für Antragstellungen von Forschungsvorhaben, die unter das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) fallen. 21 S. http://www.dfg.de/formulare/1_021/1_021.pdf.

[17] Burton, G., J. Cabrera, G. Greene, M. Gullo, 2012: ABS Management Tool, Best Practice Standard and Handbook for Implementing Genetic Resource Access and Benefit-Sharing Activities. Stratos Inc. Vol. I and II. http://www.sib.admin.ch/fileadmin/chm-dateien/ABS-Protokoll/ABS_MT/Updated_ABS_Management_Tool_May_2012.pdf.


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