Literatur
Journal für Kulturpflanzen, 71 (6). S. 197–197, 2019, ISSN 1867-0911, Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart
141. Aktualisierung, Stand: September 2018
Die Highlights dieser Aktualisierung:
• Die überarbeitete Kommentierung der §§ 16 (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen), 44, 46, 47 (Besonderer Artenschutz), 48, 51 (Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen), 52 (Auskunfts- und Zutrittsrecht) und 54 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) |
• Aktualisierte Normen im Landesrecht |
• Aktuelle Rechtsprechung |
Das bringt Ihnen die 141. Aktualisierung:
Im Kommentarteil wird die Aktualisierung fortgesetzt. Die zahlreichen Änderungen, welche insbesondere das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 9. September 2017 (BGBl. I S. 3370) und das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) enthalten, wurden zum Anlass genommen, nicht nur die Änderungen und Ergänzungen zu kommentieren, sondern bei dieser Gelegenheit auch die Kommentierung der betroffenen Paragraphen im Übrigen, soweit erforderlich, auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Schrifttum zu bringen. Nachdem in der vorigen Aktualisierung vorrangig die Kommentare zu den neuen §§ 40 bis 40f vorgelegt wurden, folgen nun die (lediglich geänderten) §§ 16 (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen), 44 (Besonderer Artenschutz), 46 (Nachweispflicht), 47 (Einziehung und Beschlagnahme), 48 (Behördenzuständigkeiten), 51 (Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden), 52 (Auskunfts- und Zutrittsrecht) und 54 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen).
Alle weiteren ausstehenden Aktualisierungen (§§ 5, 7, 30, 39, 45, 53, 56a, 57, 58, 69, 70, 71 und 72) werden in der nächsten Aktualisierung gebracht. Bis zur kompletten Neukommentierung des Kapitels 8 (Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen) im nächsten Jahr zurückgestellt wird hingegen die Einarbeitung der Änderungen der §§ 63 und 64 durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 201 7 (BGBl. I S. 1298).
142. Aktualisierung, Stand: Oktober 2018
Die Highlights dieser Aktualisierung:
• Die überarbeitete Kommentierung der §§ 5 (Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft), 30 (Gesetzlich geschützte Biotope), 39 (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen), 45 (Ausnahmen), 53 (Gebühren und Auslagen), 56a (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen) und 57 (Geschützte Meeresgebiete) |
• Aktualisierte Normen im Landesrecht |
• Aktuelle Rechtsprechung |
Das bringt Ihnen die 142. Aktualisierung:
Mit dieser Lieferung steht die Aktualisierung des Kommentarteils kurz vor seinem Abschluss. Die Vielzahl der Gesetzesänderungen des Bundesnaturschutzgesetzes insbesondere im Jahr 2017 hat mehrere Nachlieferungen erforderlich gemacht. Auch wenn hierbei das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) und das das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) im Vordergrund standen, waren doch auch andere Neuerungen, wie Art. 7 des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), zu berücksichtigen. Diese Aktualisierung bringt nun Neuerungen zu §§ 5, 30, 39, 45, 53, 56a und 57 BNatSchG.
Allein seit 2013 waren weitaus mehr als die Hälfte der Vorschriften des BNatSchG – teilweise mehrfach – von Änderungen betroffen. Den bisherigen Höhepunkt markierte das Jahr 2017 mit insgesamt fünf Änderungsgesetzen. Lediglich an drei Stellen des Kommentars besteht noch Nachholbedarf: Die Änderung der §§ 63 und 64 BNatSchG durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBL I S. 1298) wird erst in der anstehenden Neubearbeitung der Vorschriften über Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen berücksichtigt.
Die Redaktion