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Originalarbeit – Kurzmitteilung

Wildschadenerfassung – Rechtsgrundlagen, Methoden, Daten*

Assessment of damages by wild boars – legal situations, methods, data

Volker Wolfram
Institut
Öffentlich bestellter und vereidigter landwirtschaftlicher Sachverständiger, Hessen

Journal für Kulturpflanzen, 69 (7). S. 231–240, 2017, ISSN 1867-0911, DOI: 10.1399/JfK.2017.07.02, Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart

Kontaktanschrift
Dr. Volker Wolfram, Gut Albshausen, 34302 Guxhagen, E-Mail: agrartaxwolfram@t-online.de
Zur Veröffentlichung angenommen
15. Mai 2017

Zusammenfassung

Die Regulierung von Wildschäden ist im Bundesjagd­gesetz sowie den Landesjagdgesetzen eindeutig geregelt. Unkenntnis über den Verfahrensgang, die Einhaltung von Fristen und Durchführung von Ortsterminen führen jedoch zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten. Bei der Schadensschätzung sind Kenntnisse zur Landbewirtschaftung am Standort sowie zur Schätzungsmethodik erforderlich. Es sind grundsätzlich betriebs- und standortspezifische Daten zu verwenden. Die Anwendung von Tabellen der Regionalbehörden und Bauernverbänden sind lediglich ein grober Orientierungswert. Durch Nichtbeachtung der Aktualität und der Anwendungshinweise, kommt es häufig zu Fehleinschätzungen. Insbesondere die seit 2007 sich jährlich ändernden Marktpreise erfordern Kenntnisse über das aktuelle Preisniveau. Die Berufs­verbände sind gefordert, eine hinreichende Anzahl ört­licher Wildschadenschätzer zur Verfügung zu stellen und auszubilden, damit die Verfahren ohne Beanstandung abgewickelt werden können.

Stichwörter: Jagdgesetze, Entschädigungen, Berechnungsprozeduren, Mais, Grasland

Abstract

The regulation of wild damages is unambiguously regulated in the federal hunting law as well as in the hunting laws of the individual Laender (federal states). Nevertheless, the lack of knowledge about the procedure, observances of time limits and the realization of on-site inspections lead to discrepancies between the partners. Know­ledge about the land management on site as well as assessment methods is necessary to determine damages. Prin­cipally company-specific data and site-specific data should be used. Tables of the regional authorities and the unions of farmers merely serve as rough orientation values. Due to nonobservance of the actuality and the application instructions, it often comes to false estimations. In particular, the market values, which change yearly since 2007, require knowledge about the present price level. The professional associations are required to make available and to educate a suitable number of damage assessors, so that the procedure can be carried out without complaints.

Key words: Compensations, hunting laws, calculation procedures, maize, grassland

1 Rechtliche Rahmenbedingungen und Grundsätze

Das vermehrte Aufkommen von Schwarzwild in den letzten Jahren, aber auch teilweise Unkenntnis bei den Beteiligten, die erstmals mit Wildschäden konfrontiert wurden, haben in einigen Fällen zu Unstimmigkeiten zwischen dem Ersatzpflichtigen und Geschädigten geführt. Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wildschadensregulierung sind in den einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes sowie der Landesjagdgesetze festgelegt. So bestimmt das Bundesjagdgesetz schon in § 1 Abs. 2, dass die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Mit der Hegevorschrift im gleichen Absatz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein artenreicher, gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleiben soll. Allein aus diesen rechtlichen Rahmenbedingungen resul­tiert ein Spannungsfeld durch eine gewisse Mindestwilddichte und den damit verbundenen hinzunehmenden Wildschäden. Dies wird auch durch die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Landesjagd­gesetze weiter untermauert.

Grundsätzlich kann der Geschädigte Geldersatz verlangen und dem Ersatzpflichtigen die Entschädigung in Naturalien verweigern. Umgekehrt ist es dem Ersatzpflichtigen möglich, den Geschädigten in Geld zu entschädigen, wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 BGB). Der Geschädigte ist also in jedem Fall in sämtlichen wirtschaftlichen Positionen so zu stellen, als sei das schädigende Ereignis (Wildschaden) nicht eingetreten.

Der Umfang der Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf getrennte, aber noch nicht eingeerntete Erzeugnisse eines Grundstücks. Dies heißt im Einzelnen: die Früchte wurden zwar schon teilweise oder vollständig geerntet, der Abtransport vom Feld ist aber noch nicht erfolgt. Bei­spiele hierfür: Zuckerrüben/Futterrüben/Kartoffeln angerodet und noch nicht eingeerntet, gemähtes Gras, bearbeitete Anwelksilage, Heu im Schwad liegend.

Nicht ersatzpflichtig sind hingegen Früchte, die bereits eingelagert sind. Dies können z.B. Rübenmieten, Silagehaufen, Strohmieten o.Ä. sein. Nicht ersatzpflichtig ist ferner Wildschaden

• an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen

• an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als im Jagdbezirk vorkommender Hauptholzarten einer erhöh­ten Gefährdung ausgesetzt sind

• an Freipflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen

wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist.

Den Gärten werden gemäß der neuesten Recht­sprechung gärtnerisch betreute Rasenflächen, wie Golfplätze, Modellflug-Sportplätze u.Ä. gleichgesetzt. Auf diesen Flächen besteht keine Ersatzpflicht. Handelsgewächse sind solche Gewächse, die im Allgemeinen als Rohmaterial der industriellen Verarbeitung dienen. Dies sind Farb-, Arznei- und Gewürzpflanzen, wie Flachs, Hanf, Ölrettich, Tabak, Mohn, Hopfen.

2 Geltendmachung des Schadens und zuständige Behörde

Wild- und Jagdschäden können erfahrungsgemäß in der Regel nur unmittelbar nach ihrer Entstehung wirklich zuver­lässig festgestellt und beurteilt werden. Die Feststellung, ob es sich überhaupt um einen Wildschaden handelt, d.h. ob ein tatsächlich vorhandener Schaden durch Schadwild (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasa­nen) entstanden ist (§ 29 Abs. 1 BJG) muss schon möglichst früh getroffen werden. Je später es zur Prüfung des Schadens kommt, desto schwieriger ist sie, da durch andere Einflüsse, wie starke Regen- und Schneefälle, Hagelschlag, Dürre, Frost, Beschädigungen durch Nicht-Schadenwild usw. das ursprüngliche Schadenbild bis zur Unkenntlichkeit verändert werden kann. Um aber einen gerechten Ausgleich zu ermöglichen, verlangt der Gesetzgeber von dem Ersatzberechtigten, dass er den festgestellten Schaden ohne Verzug meldet.

Die Dauer der Anmeldefrist beträgt gemäß § 34 des Bundesjagdgesetzes bindend für die Mehrzahl der Bundesländer 7 Tage (Hessen, NRW: 14 Tage). Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist. Die Fristversäumung ist von Amts wegen zu berücksichtigen und bewirkt, dass der Ersatzanspruch endgültig verloren geht.

Die Meldepflicht besteht für jeden einzelnen Schadens­fall. Nach einem abgehaltenen Ortstermin neuerlich angerichteter Schaden muss erneut angemeldet werden, da zu seiner Ermittlung und Schätzung ein neuer Ortstermin erforderlich ist!

Das nunmehr eingeleitete Vorverfahren dient der raschen Ermittlung des behaupteten Schadens und einer gütlichen Erledigung der Sache. Das Vorverfahren dient der Entlastung der Gerichte und zur Vereinfachung durch Ortsnähe und Sachvertrautheit der Gemeinde, die für das Vorverfahren zuständig ist. Das Vorverfahren umfasst insbesondere die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, der ordnungsgemäßen Anmeldung, die Ermittlung der Schadens­ursache und des Schadensumfangs durch Ortsbesichtigung und Anhörung von Zeugen und Sachverständigen sowie den Beteiligten. Ferner ist festzustellen, wer ersatzpflichtig ist.

Besonderheiten des Verfahrens sind den jeweiligen Landesjagdgesetzen zu entnehmen (s. Tab. 1), da einige Verfahrensfragen länderspezifisch geregelt sind.

Tab. 1. Aufstellung der Landesjagdgesetze

Bundesland

Nachzulesen in

Örtlich zuständige Behörde

Wildschaden­­schätzer bestellende Behörde

Verfahren
gütlich

Verfahren
nicht gütlich

Baden-
Württem­berg

LWMG

§ 57,
Gemeinde

§ 57,
Untere Jagdbe­hörde

§ 57

Bayern

AVO zum LJG

§ 25,
Gemeinde

§ 24,
Untere Jagdbe­hörde

§ 26

§ 27

Berlin

LJG

§ 39,
Jagdbehörde

§ 41,
Jagdbehörde

§ 43

§ 44

Brandenburg

LJG

§ 47,
Gemeinde

§ 48,
Untere Jagdbe­hörde

§ 49, 50

§ 51

Bremen

LJG

Art. 33, Abs. 2,
Ortsamt/
Jagdbe­hörde

Art. 33, Abs. 5,
Jagd­behörde

Art. 33, Abs. 6

Art. 33, Abs. 7

Hamburg

LJG

gem. BJagdG u. § 24, LJG

§ 35
BJagdG

§ 35
BJagdG

§ 35
BJagdG

Hessen

LJG

§ 34,
Gemeindevor­stand

§ 35,
Gemeinde

§ 36, Abs. 3

§ 36, Abs. 4 u. 5

Mecklenburg-Vorpommern

Wild- und
Jagd­schaden-VO zum LJG

§ 28,
LJG, örtliche
O­rdnungsbehörde

§ 9,
LJG

§ 3

§§ 4 u. 5

Niedersachsen

Wild- und
Jagd­schaden-VO zum LJG

§ 1,
Gemeinde

§ 2,
Gemeinde

§ 4 u. 5

§ 6

Nordrhein-Westfalen

LJG

§ 34,
Gemeindevor­stand

§ 36,
Untere Jagdbe­hörde

§ 37 u. 38

§ 39

Rheinland-Pfalz

DVO z. LJG

§ 61,
Gemeinde

§ 60,
Untere Jagdbe­hörde

§ 62

§ 63

Saarland

LJG

§ 29,
Gemeindebe­hörde

§ 30,
Untere Jagdbe­hörde

§ 31, Abs. 3

§ 31, Abs. 4

Sachsen

LJG

§ 31,
LJG

 

 

 

Sachsen-Anhalt

DVO z. LJG

§ 20,
Gemeinde

§ 30,
Jagdbehörde

§ 24

§ 25

Schleswig-Holstein

VO über Verfahren
in Wild-
und Jagdschaden­sachen

§ 1,
Ordnungsbe­hörde

§ 6,
Ordnungsbe­hörde

§ 2

§ 3–4

Thüringen

LJG

§ 46,
Bürgermeister

§ 47,
Untere Jagdbe­hörde

§ 48, Abs. 1–3

§ 48, Abs. 4 u. 5

Abkürzungen: BJagdG = Bundesjagdgesetz LJG = Landesjagdgesetz AVO = Ausführungsverordnung, DVO = Durchführungsverordnung VO = Verordnung

Die Gemeinde hat unverzüglich einen Ortstermin anzuberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Kommt diese Einigung zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:

1. Ort und Zeit der Verhandlung

2. Name und Anschrift des Geschädigten und des Ersatzpflichtigen bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Bevoll­mächtigte

3. die Vereinbarungen der Beteiligten der Regelung zu den Kosten

Kommt keine Einigung zustande, ist möglichst kurzfristig ein neuer Termin zur Schadensermittlung unter Hinzuziehung des örtlich zuständigen Wildschadenschätzers anzusetzen. Das Protokoll im Rahmen dieser Schätzung hat ebenfalls die o.g. Punkte zu enthalten. Aufgrund des Gütetermins oder des zweiten Termins mit dem Wildschadenschätzer erlässt die Gemeinde einen Vorbescheid, in dem der Schaden festgesetzt wird.

Gegen den Vorbescheid steht den Parteien das Recht der Klage im Rahmen des gerichtlichen Nachverfahrens zu. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Verfahren befasste Gemeinde liegt. Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Wurde die Anmeldefrist versäumt, ist der Schadenersatzanspruch abzuweisen. Ohne Einhaltung des Verfahrensweges können keine Ersatzansprüche erwirkt werden.

Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Mehrzahl aller Wildschadensangelegenheiten auf gütigem Wege zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem geregelt werden.

Sollte es in einem solchen Gütetermin doch nicht zu einer Einigung kommen, besteht für den Geschädigten das Risiko,

a) dass die Frist zur Meldung versäumt wurde und

b) aufgrund eines nunmehr nicht mehr möglichen Vorverfahrens ihm der Weg zur gerichtlichen Durchsetzung seines Schadens ebenfalls verwehrt bleibt.

Zu ersetzen ist der Schaden, der durch Äsen, Verbiss, Lagern, Niedertun, Wildwechsel, Scharren, Aufwühlen des Bodens, Schälen der Bäume und Sträucher sowie durch Such- und Treibjagden verursacht wird.

Ersatzpflichtig in gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist gemäß Bundesjagdgesetz zunächst grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Diese Ersatzpflicht wird jedoch in der Regel durch den Jagdpachtvertrag auf die Jagdpächter abgegeben. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt jedoch bestehen, soweit der Geschädigte von dem Pächter keinen Ersatz erlangen kann (§ 29 Abs. 1 BJG).

Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des vorhergehenden Absatzes, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (§ 29 Abs. 1 BJG) nach dem zwischen dem Geschädig­ten und dem Jagdausübungsberechtigten beste­henden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJG).

3 Methodik und Schadensermittlung im Feld

Schätzungsgrundlagen und Ausgangsdaten

Grundsätzlich sollte zunächst die Fläche näher spezifiziert werden. Hierzu sollten vorliegen:

• Größe des Schlages/Flurstücks, auf dem der Wildschaden eingetreten ist (Beleg durch Katasterunter­lagen, Antrag auf Agrarförderung, ggf. Ausmessen der Gesamtgröße). Diesbezüglich sollten Angaben grundsätzlich nicht ungeprüft übernommen werden.

• Bonität der Fläche: gibt Auskunft über das Ertrags­potential

• Höhenlage, Himmelsrichtung: geben Auskunft über das Ertragspotential

• Sorte der jeweiligen Kulturart

• bisherige anbautechnische Maßnahmen (Bodenbearbeitung, Aussaat, Pflanzenbehandlung, u.Ä.).

• Festlegung/Ermittlung des Durchschnittsertrags der geschädigten Fläche ohne Eintritt des Wildschadens. Die Ermittlung dieses Durchschnittsertrages erfordert vom Wildschadenschätzer bzw. den Beteiligten besondere Sachkunde und Erfahrung und ist in der Regel erst kurz vor dem Erntetermin möglich. Die Ermittlung über die Beerntung von Vergleichsparzellen kann nur in Ausnahmefällen angewandt werden und erfordert ein separates Verwiegen der Erntemengen. Dabei sollte in jedem Fall eine Kontrolle durch die Beteiligten gegeben sein. In aller Regel scheitert dies jedoch in der praktischen Durchführung wegen erheblicher Arbeits­engpässe in den Erntetagen.

Bei größeren Flächen mit unterschiedlicher Bonität ist ggf. eine Differenzierung in Ertragsbereiche vorzunehmen. Besondere Abschläge vom Durchschnittsertrag sind insbesondere auf Vorgewenden und an Waldrändern im Bereich des Waldschattens zu machen. Speziell im letztgenannten Bereich liegt der Ertrag häufig nur bei 50 bis 60% des Durchschnittsertrages der Gesamtfläche.

Festlegung des Preises der geschädigten Kultur (z.B. Euro/dt Weizen)

Hierbei sind grundsätzlich durchschnittlich ortsübliche/betriebsspezifische Preise zum Erntezeitpunkt anzusetzen. Sollten Abweichungen hiervon auftreten, so ist dies im Einzelfall nachzuweisen, beispielsweise durch Nicht­erfüllen von Abnahmeverträgen für Braugerste, Raps, ökologisch erzeugte Produkte o.Ä. wegen Wildschaden.

Häufig werden die sogenannten Richtsätze der regionalen Landwirtschaftsbehörden (Landwirtschaftskammern, Landesämter, u.Ä.) angewandt. Hierzu ist festzustellen, dass es sich lediglich um Orientierungswerte zu einem bestimmten Stichtag handelt, die eine bestimmte Preisannahme und je nach Ertragsklassen ein gewisses Ertragsniveau ansetzen. Durch Multiplikation ergibt sich dann der sogenannte Richtwert. Aufgrund der Preisschwankungen in den vergangenen zwei Jahren, können diese Richtsätze nur noch bedingt angewandt werden, da sie in aller Regel nicht dem aktuellen Stand der Preise zum Stichtag der Wertermittlung entsprechen. Es sei hier an dieser Stelle nochmals daraufhin gewiesen, dass maßgeblich der Preis zum Erntestichtag ist.

Als Hilfsmittel beim Ortstermin sollten ein Fotoapparat sowie eine Messrute und eine Waage zur Verfügung stehen, um entsprechende Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Bilder von den Schadflächen sollten immer dann gemacht werden, wenn zu befürchten ist, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem kommt. Die Wichtigsten Daten, die man beim Ortstermin festhalten sollte, finden sie in dem folgenden Textkasten. Wichtig ist, dass neben einer ausreichenden Anzahl von Fotos eine Handskizze mit den einzelnen Schadensbereichen und deren Intensität angefertigt wird. Sollten die Verfahren in die nächste Instanz oder sogar vor Gericht gehen, sind dies häufig die einzigen Beweismittel die noch zur Verfügung stehen.

Bei der Schadensermittlung bieten sich grundsätzlich drei verschiedene Verfahrensweisen an:

• Ermittlung eines prozentualen Schadens für die Gesamt­fläche

• Ermittlung von Teilflächen mit Totalschäden (Abb. 1)

Abb. 1. Ermittlung von Teil­­flächen.

Abb. 1. Ermittlung von Teil­­flächen.

• Ermittlung prozentualer Schäden auf Teilflächen inner­halb eines Schlages

In den o.g. Werten wurde ein Mehrwertsteuersatz von 10,7% unterstellt. Derzeit sind im landwirtschaftlichen Bereich (landwirtschaftliche Erzeugnisse – Verkäufe (Getreide, Zuckerrüben und Vieh)) folgende Mehrwertsteuersätze gültig:

a) Pauschalbesteuerung 10,7%: Dies trifft für die Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe zu, die derzeit keine Umsatzsteuererklärung (Pauschalierung nach § 24 UStG) abgeben.

b) Regelbesteuerung 7%: Dieser Mehrwertsteuersatz trifft für die Betriebe zu, die eine Umsatzsteuerer­klärung abgeben, wie dies in der gewerblichen Wirtschaft üblich ist.

Bei den pauschalierenden Betrieben ist die Mehrwertsteuer in Höhe von 10,7% Bestandteil des Schadens und mit zu vergüten. Bei optierenden Landwirten ist die Mehrwertsteuer nicht zu vergüten und damit auch nicht Bestandteil des Schadens, da es sich um Schadenersatz handelt. Wichtig ist, dass bei der Schadensberechnung mit vermerkt wird, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten ist. Somit ist diese auch nicht ans Finanzamt abzuführen. Sollte dieser Vermerk fehlen, so könnte gegebenenfalls im Falle einer Betriebsprüfung aus dem Nettobetrag nochmals eine Umsatzsteuernachzahlung an die Finanzverwaltung resultieren.

4 Besonderheiten bei Silomais

Die Hauptschäden bei Mais entstehen ab dem Zeitpunkt der Milchreife durch Schwarzwild. Eine exakte Ermittlung des Ertrages bzw. Futterwertes lässt sich durch Einsenden einzelner Pflanzen an eine der Landwirtschaft­lichen Untersuchungsanstalten ermitteln. Dies ist jedoch mit zusätzlichen Kosten und Zeitverlusten verbunden. Bei Großschäden kann eine solche Maßnahme jedoch durchaus angebracht sein. Als Orientierungswerte mögen die folgenden Zahlen dienen:

Erträge in MJ NEL/netto (unter Berücksichtigung von 10–20% Ernte- und Konservierungsverlusten)

mäßiger Ertrag:

40.000

bis

50.000 MJ NEL/ha

mittlerer Ertrag:

50.000

bis

60.000 MJ NEL/ha

guter Ertrag:

60.000

bis

90.000 MJ NEL/ha

Bei diesen Werten wurden bereits 10% bis 20% Ernte- und Konservierungsverluste berücksichtigt, da nur die Netto-Erträge mit ihren Ersatz-Futterwerten angesetzt werden dürfen. Die große Schwankungsbreite bei den Maiserträgen ergibt sich aus dem jeweiligen Anbaugebiet (Höhenlage, Klima, Niederschläge) sowie der Witterung im jeweiligen Jahr.

Zur Schadensermittlung sollte in jedem Fall vor Aberntung die Fläche besichtigt werden, um den Naturalertrag im ungeschädigten Teil der Fläche korrekt zu ermitteln.

In der Regel erfolgt die eigentliche Schadensermittlung jedoch nach dem Abernten der Maisfläche. Dabei werden die am Boden liegenden Stängel gezählt und nach Ermittlung der Summe durch die Pflanzendichte (i.d.R. 8 bis 12 Pflanzen pro Quadratmeter) dividiert. Die so ermittelte Fläche stellt die exakteste Form der Schadensermittlung bei Silomais dar, erfordert jedoch einen gewissen Zeitaufwand zum Zählen der Maispflanzen, insbesondere bei größeren Schäden. Sollten die Flächen nach Aberntung über Aufmaß ermittelt werden, ist dabei zu beachten, dass die mit geschädigten Pflanzen belegenden Stellen in der Regel nicht zu 100% geschädigt sind, auch wenn dies der erste optische Eindruck so vermitteln mag. Es empfiehlt sich daher, zumindest auf einzelnen Schadensstellen (Stichprobe) die geschädigten Pflanzen auszuzählen und eine Schadensquote zu ermitteln.

Beispiel:

3000 m² Schadensfläche

Daraus wurden auf einer Teilfläche von 500 m² 1.500 zerstörte Pflanzen gezählt. Mithin errechnet sich ein Ertragsausfall von 3 Pflanzen pro Quadratmeter, der einer 33%-igen Ertragseinbuße (bei Normalbestand = 10 Pflanzen) auf der gesamten Schadensfläche entspricht, d.h. 33% von 3000 = 1000 m² Totalausfall, und nicht wie häufig angesetzt, 3000 m² Totalausfall.

Sollte es sich um große unübersichtliche Flächen handeln, verbleibt oftmals nur die Möglichkeit der Schätzung von der Erntemaschine oder der Einsatz einer Drohne.

Bei der Schätzung des Maises ist darauf zu achten, dass es zu keiner Einbeziehung von Schäden durch Waschbär, Dachs, Maiszünzler, Maisbeulenbrand o.Ä. Krankheiten oder gar Lager durch Windwurf kommt.

Eine neue Fragestellung ergibt sich beim Anbau von Mais für Biogasanlagen. Nach derzeitigen Erkenntnissen spielen für die Verwertung in der Biogasanlage Stärkegehalt oder Energiekonzentration, wie in der Tierernährung keine Rolle. Maßgeblich ist daher der Trockenmasse­ertrag. Im Ergebnis können auf Basis von Umrechnungen mithin die gleichen Wertansätze wie beim Silomais zugrunde gelegt werden bzw. sofern Zukaufsmöglichkeiten von Mais bestehen, die tatsächlichen Zukaufspreise.

Nebenkosten neben dem eigentlichen Schaden (Futterverlust, Energieverlust u.Ä.) fallen bei Schäden im Mais i.d.R. Aufräumungskosten an, die für die Beseitigung auf der Fläche verbliebenen teilzerstörten Aufwuchses. Diese sind mit ihren tatsächlichen anfallenden Kosten, Maschinenstunden, Arbeitsstunden zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich i.d.R. um sehr zeitaufwendige Arbeitsgänge handelt, um die Flächen wieder frei zu bekommen, so dass Wertansätze von 2–3 ct/m² durchaus möglich sind.

Bei­spiel:

Auf einem 10 ha Maisschlag wurde 1 ha Fläche zerstört, der sich auf mehrere Stellen des Schlages verteilt. Zur Beseitigung entstehen folgende Kosten:

 

2 Sh mit Frontlader × 40 EUR/Sh

=

80,00 EUR

 

2 h Schlepper mit Transportfahrzeug × 30 EUR/h

=

60,00 EUR

 

4 Akh × 20 EUR/Akh

 

80,00 EUR

 

Entsorgungskosten pauschal

=

50,00 EUR

 

Rüst- und Wegezeiten

=

80,00 EUR

   

=

350,00 EUR/ha

   

mithin 3,5 ct/m²

Derartige Aufräumungskosten sollten in jedem Fall betriebs- und schlagspezifisch berechnet werden, da Verteilung der Schadflächen, Hof-Feld-Entfernung sowie die Möglichkeiten der Entsorgung des Pflanzen-Erd-Gemenges entscheidend Einfluss auf die Höhe der Kosten haben.

5 Grünlandschäden – Jedes Frühjahr neu

Mit Erwärmung der obersten Bodenschicht kommt beim Grünland im Frühjahr das Bodenleben in Gang. Kleinstlebewesen, Engerlinge, Regenwürmer und sonstiges Getier kommen zunehmend in die oberen Bodenschichten und beginnen mit der Nahrungsaufnahme und der damit verbundenen Bodenzersetzungen mit anschließender Humusbildung. Insbesondere Flächen mit organischem Dung und intensiver Sonneneinstrahlung ent­wickeln eine besondere Aktivität. Gerade diese Flächen werden daher als erstes von Schwarzwild aufgesucht, um den entstandenen Bedarf an tierischem Eiweiß zu decken. Bei der Schadensregulierung stellen dabei die Wühlschäden und ordnungsgemäße Reparatur der Grasnarbe ein weitaus größeres Problem dar, als der Ersatz des Aufwuchsschadens. Dass beides von der Schaden­ersatzpflicht umfasst ist, ist im § 29 BJG geregelt, wo das Grundstück als geschädigtes Objekt angegeben wird. Neben der Einhaltung der sonstigen rechtlichen und formalen Regelungen bei der Wildschadensregulierung, ist bei Grünlandschäden folgende systematische Vorgehensweise von besonderer Bedeutung:

1. Reparaturkosten – Festlegung des Verfahrens

– Handarbeit

– Maschinenarbeit (Art und Anzahl der Arbeitsgänge)

– Berücksichtigung von Rüst- und Wegezeiten

– Anwendung von pauschalen Richtwerten oder betriebs­individuelle Kalkulation

– Vereinfachte Bedingungen auf der Fläche – Abschläge

– Erschwerte Bedingungen (hängig, Steinbesatz) – Zuschläge

– Gegebenenfalls zusätzliche Materialkosten (Erd­an­fuhr), unter Umständen muss die Maschinenarbeit durch Handarbeit ergänzt werden

2. Aufwuchsschaden

– Festlegung des Normalertrages im Jahr in MJNEL/m² oder €/m²

– Zeitpunkt des Schadensereignisses im Jahr

– Anteiliger Schaden pro Schnitt oder pro Jahr

– Potenzieller Verlust an Aufwuchs im Folgejahr

3. Wirtschaftserschwernisse, zusätzliche Kosten

– Abfuhr von unbrauchbarem Material, Entsorgung

– Höhere Bearbeitungszeiten auf der Fläche

– Arbeitsqualität

– Anfuhr von Mutterboden

Daneben kommt es trotz exakter Berechnung der Ertrags­ausfälle häufig zu Beeinträchtigung der Futterqualität und Verunreinigungen. Dies sollte jedoch bei der Berechnung des Aufwuchsschadens berücksichtigt werden. Die schlechtere Futterqualität, die sich vornehmlich im erhöh­ten Aschegehalt äußert, ist in der Regel erst bei der späteren Entnahme der Silage sichtbar. Dann ist der Zeitpunkt für eine Wildschadensregulierung verpasst. Einen Ausgleich für den Rückgang der Milchleistung oder Tierverluste wird ohnehin nicht gewährt.

Eine weitere Besonderheit bei der Regulierung von Grünland und Futterpflanzen besteht in der Bewertung nach Energie. Gemessen wird die Energie in Megajoule NEL. Über eine einfache Dreisatzrechnung lassen sich dann die Wertansätze für Ersatzfuttermittel und damit der Wert des entgangenen Aufwuchses ermitteln. Das heißt im Ergebnis, mit steigenden Getreidepreisen (maßgebliches Ersatzfuttermittel) steigen auch die Wertan­sätze für die Schadensregulierung im Grünland und umge­kehrt. Insofern ist darauf zu achten, welche Ersatzfuttermittel zu welchem Zeitpunkt zur Anwendung kommen.

Aufgrund extensiver und intensiver Nutzung, aber auch natürlicher Gegebenheiten, entsteht beim Grünland eine wesentlich höhere Ertragsspanne als bei Getreide und Mais. Dabei können Schwankungsbreiten von mehreren 100% zwischen einer extensiv genutzten Wald­wiese und einer hochwertigen Auenwiese mit mehrma­liger Mahd im Jahr auftreten. Besondere Bedeutung haben die zahlreichen Extensivierungsprogramme in den einzelnen Bundesländern. Diese schränken in der Regel die Düngung ein und geben späte Mäh- und Beweidungstermine vor. Daher sind diese Flächen in der Regel den unteren Ertragsklassen zuzuordnen.

Die nachfolgende Übersicht (Tab. 2) deckt die in Deutsch­land vorkommenden Nettoerträge, gemessen in MJ NEL/ha, ab. Dabei wurde zum einen die Energie mit 0,20 €/MJ NEL bewertet. Dies entspricht Getreidepreisen von 16 €–18 €/dt. Geht man von Getreidepreisen in einer Größenordnung von nur 14 €–15 € aus, so ist die Energie mit 0,16 €/10 MJ NEL zu bewerten.

Tab. 2. Richtsätze für die Aufwuchsentschädigung

Ertrag in MJ NEL je ha

Entschädigung in €/m²

 

0,16 €/10 MJ NEL
(evtl. 2017 gültig)

0,20 €/10 MJ NEL
(2016 gültig)

10.000

0,016

0,020

20.000

0,032

0,040

30.000

0,048

0,060

40.000

0,064

0,080

50.000

0,080

0,100

60.000

0,096

0,120

70.000

0,112

0,140

80.000

0,128

0,160

Die folgenden Hinweise können die Orientierung bei der Ermittlung der Schadenshöhe bei den verschiedenen Futterpflanzen erleichtern. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall der Abzug von 10% bis 20% Ernte- und Silierverlusten, um vom Bruttoertrag zum Nettoertrag zu gelangen.

Weiden, Wiesen, Ackerfutter

mäßige Mähweide/Wiese

10.000

20.000

MJ NEL/ha

mittlere Mähweide/Wiese

20.000

40.000

MJ NEL/ha

gute Mähweide/Wiese

40.000

60.000

MJ NEL/ha

Verteilung der Wuchsleistung über die Vegetationszeit

Für die Bewertung von Grünland ist die Verteilung der Wuchsleistung über die Vegetationsdauer (150–180 Weidetage) von Bedeutung. Die folgende Übersicht (Tab. 3 bis 5) zeigt das Ergebnis langjähriger Untersuchungen der Grünlandforschung in Kleve-Kellen.

Tab. 3. Wuchsleistungen in den Monaten

 

Wuchsleistung in den Monaten (Jahresertrag = 100)

 

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

5–7 × Weidenutzung

8

26

20

19

14

8

5

1 × Mähnutzung Anfang Juni dann 5 × Weide

7

41

12

15

13

7

5

Tab. 4. Ertrag und Ertragsverteilung auf ungünstigen Standorten

Nutzung

Ertrag dt TM/ha

MJ NEL/ha

MJ NEL/m²

1. Aufwuchs

2. Aufwuchs

3. Aufwuchs

4. Aufwuchs

1 mal

40

ca. 18.000

1,8

100%

   

2 mal

55

ca. 25.000

2,5

70%

30%

  

2–3 mal

65

ca. 30.000

3,0

60%

25%

15%

 

3 mal

70

ca. 35.000

3,5

50%

30%

20%

 

3–4 mal

80

ca. 40.000

4,0

45%

25%

20%

10%

Tab. 5. Ertrag und Ertragsverteilung auf günstigen Standorten

Nutzung

Ertrag
dt TM/ha

MJ NEL/ha

MJ NEL/m²

1. Aufwuchs

2. Aufwuchs

3. Aufwuchs

4. Aufwuchs

5. Aufwuchs

2 mal

60

ca. 23.000

2,3

70%

30%

   

3 mal

75

ca. 30.000

3,0

50%

32%

18%

  

4 mal

90

ca. 45.000

4,5

45%

25%

20%

10%

 

5 mal

110

ca. 55.000

5,5

30%

20%

20%

17%

13%

Bei der Berechnung der Entschädigung ist je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Fläche der noch zu erwartende Ertrag zugrundezulegen.

Beispiel: Gute Mähweide, normaler Jahresertrag 50.000 MJ NEL/ha brutto, d.h. bei 20% Ernte- und Silierverlusten 40.000 MJ NEL/ha netto; die Weide wird Ende Juni nach einer Schnittnutzung durch Schwarzwild zerwühlt.

Ab Juni ist noch mit ca. 50% des Jahresaufwuchses zu rechnen (vergleiche Übersicht). Der Ausfall beträgt somit 20.000 MJ NEL. Bei Wiederbeschaffungskosten von 0,20 EUR/10 MJ NEL beträgt die angemessene Aufwuchsentschädigung 400 EUR/ha bzw. 4 ct/m².

Bei der Bemessung von Grünlandschäden sind jedoch neben dem eigentlichen Aufwuchs, insbesondere die Narbenreparatur und damit verbundene spätere Ertragsausfälle zu berücksichtigen. Durch die zahlreichen Arbeitsgänge kommt es hier u.U. zu erheblichen Beträgen, die in ihrer Summe über denen bei Feldfrüchten liegen können.

Die Höhe der Reparaturkosten hängt im Wesentlichen von der Anzahl der Arbeitsgänge, dem eingesetzten Gerät, sowie insbesondere der Entfernung von der Hofstelle, im Hinblick auf Rüst- und Wegezeiten, ab. Insbesondere Rüst- und Wegezeiten gewinnen zunehmend an Bedeutung, da diese Position im Wesentlichen durch Maschinen- und Arbeitskosten bestimmt ist. Zur Rüst- und Wegezeit gehören folgende Zeitabschnitte:

– Gerätanbau

– Fahrt zur Reparaturfläche

– Rückfahrt von der Reparaturfläche

– Reinigen des Geräts

– Abbau des Geräts

Im Ergebnis fällt selbst bei hofnahen Flächen eine Rüst- und Wegezeit je Arbeitsgang von mindestens 30 bis 45 Minuten an.

Beim Einsatz der Geräte sollte zuvor gut überlegt werden, ob mit einfachem Walzen mit Samenausbringung die Zerstörung weiterer Grasnarbe durch die Reparaturarbeit auf ein Minimum beschränkt werden kann. Zapfwellengetriebene Geräte führen in der Regel zur Zerstörung weiterer Grasnarbe in dem Fahrbereich.

Durch Schlitzsaatmaschinen, Wiesenhobel, Wiesenbüffel und Planiermeister lässt sich die Anzahl der Arbeitsgänge verringern. In aller Regel ist die kostengünstigste Variante der Einsatz solcher Geräte über den Maschinenring oder Lohnunternehmer.

Nachfolgend einige Orientierungswerte für die Schadensregulierung:

Walzen

50 €/ha

Striegeln, Schleppen

30 €/ha

Bestellkombination, Schlitzsaatmaschine

90 €/ha

Umkehrfräse

95 €/ha

Kosten der Schlepperstunde (inkl. Personal und Treibstoff)

50–75 kW

 

35 €/Sh

75–110 kW

 

45 €/Sh

Rüst- und Wegekosten je Arbeitsgang
bei Hof-Feld-Entfernung von:

 
   

1 km

20 €/je Arbeitsgang

   

2 km

35 €/je Arbeitsgang

   

3 km

48 €/je Arbeitsgang

   

4 km

50 €/je Arbeitsgang

Arbeitskosten in der Landwirtschaft

Betriebsleiter

35 €/Akh

Facharbeiter

25 €/Akh

Hilfskraft

18 €/Akh

Grünlandreparatur Handarbeit kleinflächig

30 – 60 Cent/m²

(Basis ist die reine Schadensfläche)

 

Die Berechnung eines Schadens möge anhand des folgenden Beispiels (Abb. 2) verdeutlicht werden. Es handelt sich um eine 8 ha große Grünlandfläche (200 × 400 m). Im oberen Teil hat Schwarzwild gebrochen und dabei eine Fläche von circa 400 m² aufgewühlt. Das heißt:

Abb. 2. Beispiel Grünland­­schaden.

Abb. 2. Beispiel Grünland­­schaden.


Aufwühlfläche 0,04 ha.

Diese befindet sich auf einer zu bearbeitenden Fläche (Reparaturfläche) von:


60 × 400 + 240 × 60 m = 3,84 ha

Häufig wird die Aufwühlfläche mit der Reparaturfläche und damit Ertragsausfallfläche verwechselt.

Neben dem hier vorgestellten Verfahren mit drei Arbeitsgängen (Schleppen, Walzen, Neuansaat) kommen zunehmend Kombinationsgeräte (Wiesenhobel, Wiesenbüffel, Planiermeister) zum Einsatz. Dabei werden mehrere Arbeitsgänge in einem kombiniert. Gleichwohl empfiehlt sich häufig der zusätzliche Einsatz einer Walze. Die Rückverfestigung ist das wesentliche Element der Narbenreparatur. Durch den Einsatz der Kombinationsgeräte können je nach Hof-Feld-Entfernung bis zu 100 €/ha Reparaturkosten eingespart werden.

Literatur

Deutscher Jagdschutz-Verband e.V., 1963– 2016: Entscheidungen in Jagdsachen, Band I–XIX, 1963 – 2016.

Köhne, M., 2007: Landwirtschaftliche Taxationslehre. 4. Auflage. Stuttgart, Verlag Eugen Ulmer, 1120 S.

Leonhardt, P., J. Bauer, O. Löwis of Menar, 2011: Wild- und Jagdschadenersatz. 11. Lfg., Carl Link Kommunalverlag.

Lorz A., E. Metzger, H. Stöckel, 2011: Jagdrecht, Fischereirecht. Beck`sche Kurz-Kommentare, Band 38. 4. Auflage. München, Verlag C.H. Beck, 514 S.

Meixner, K., 1999: Das Jagdrecht in Hessen. Meixner – Kommentar – Loseblattwerk mit 28. Aktualisierung. Wiesbaden, Kommunal- und Schul-Verlag.

Missbach, K., 1993: Ernährung und Fütterung der jagdbaren Wildarten. Deutscher Landwirtschaftsverlag.

Mitschke, G., K. Schäfer, W. Belgard, 1982: Kommentar zum Bundesjagdgesetz. Franckh-Kosmos, 724 S.

Schuck, M., 2015: Bundesjagdgesetz. Vahlens Kommentare, Buch. XVIII. 2. Auflage, 759 S.

Thies, H.-J., 2011: Wild- und Jagdschaden. 9. Auflage. Stuttgart, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag GmbH, 219 S.

Verband der Landwirtschaftskammern, 2011: Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken. 64 S.

Verband der Landwirtschaftskammern, 2010: Berechnungsgrundlagen – Klassifikation und Bewertung von Schwarzwildschäden an Grünland. 38 S.

Wolfram, V., 2005: Wildschäden an Mais richtig bewerten. dlz Agrar­magazin: 9.

Wolfram, V., 2006: Wildschäden an Silo- und Biogasmais richtig bewer­ten, dlz Agrarmagazin: 9.

Wolfram, V., 2011: Wildschäden im Feldrevier. Pirsch Sonderdruck.

Wolfram, V., 2014: Schwarze Schollen auf grünem Grund – Wiesenschäden. Wild und Hund 7.


Fußnoten:

*  

Der Artikel basiert auf einem Vortrag anlässlich des JKI-Symposiums „Schwarzwild (Sus scrofa): Ein Problem im Pflanzenschutz?“ vom 31. Mai bis 1. Juni 2016.

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