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Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagenweinbau mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)
Journal für Kulturpflanzen, 73 (7-8). S. 306–306, 2021, ISSN 1867-0911, DOI: 10.5073/JfK.2021.07-08.15, Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nach § 18 PflSchG für mehrere Pflanzenschutzmittel die Genehmigung für die Anwendung mit Drohnen im Steillagenweinbau erteilt. Die genehmigten Mittel werden demnächst in einer Liste auf der Homepage des BVL sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dort werden auch die speziellen Auflagen und Anwendungsbestimmungen aufgeführt, die im Falle der Ausbringung mit Drohnen gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 2 zusätzlich oder abweichend gelten. Bei der Anwendung sind ein Abstand von maximal 2 m über dem Bestand sowie eine Fluggeschwindigkeit von maximal 13 km/h einzuhalten. Die vom Anwendenden vorgegebene Strecke, die Geschwindigkeit, die Höhe über dem Bestand sowie An- und Abschaltpositionen bei der Ausbringung müssen automatisch eingehalten werden können.
Die Anwendung darf nur mit Spritzeinrichtungen erfolgen, die mit Injektordüsen ausgestattet sind und deren Typ durch das Julius Kühn-Institut (JKI) auf Einhaltung der Anforderungen nach JKI-Richtlinie 4–1.2 geprüft wurde. Die Richtlinie sowie die Liste der geeigneten Spritzeinrichtungen für Drohnen sind unter https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/veröffentlicht. Die Prüfung einer Spritzeinrichtung für Drohnen kann durch Hersteller oder Vertriebsunternehmen per E-Mail an at@julius-kuehn.de beantragt werden.
Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit unbemannten Luftfahrzeugen erfordert zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörden der Länder. Luftfahrtrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt und müssen beachtet werden.