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Journal für Kulturpflanzen, 74 (09-10). S. 219, 2022 | Literatur

Literatur

Bundesnaturschutzrecht – Kommentar, Vorschriften und Entscheidungen

Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Vorschriften und Entscheidungen. Prof. Dr. K. Messerschmidt, begründet von Dr. A. Bernatzky † und O. Böhm. Loseblattwerk in 6 Ordnern mit CD-Rom. Heidelberg, rehm, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, ISBN 978-3-8073-2393-0.

157. Aktualisierung, Stand: Dezember 2021

Die Highlights dieser Aktualisierung:

Das bringt Ihnen die 157. Aktualisierung:

Die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes im vergangenen Jahr waren so zahl- und umfangreich, dass in diese Aktualisierung nur ein Teil aufgenommen werden konnte. Hierbei wurde nach Praxisrelevanz der Erst- oder Neukommentierung differenziert. So finden Sie jetzt als erstes die wichtigsten Neuerungen durch das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), das in seinem ersten Teil dem zunächst geplanten dritten Änderungsgesetz zum BNatSchG entspricht. Der neue § 30a reguliert – in Ergänzung des Pflanzenschutzrechts – gebietsbezogen die Ausbringung von Biozidprodukten. Ebenfalls dem Insektenschutz dient der neue § 41a zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen. Im Interesse der Geringhaltung des Einordnungsaufwands wurden alle Änderungen ab § 30a in die Aktualisierung aufgenommen. Dabei stehen die Änderungen der §§ 39 (Konkretisierung des vernünftigen Grunds durch den neuen Abs. 4a), 54 (Erweiterung der Verordnungsermächtigung) und 69 (Bußgeldvorschriften) im Zusammenhang mit dem Insektenschutz.

Die Änderungen des § 32 und des § 57 gehen auf Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2020) zurück. Ihre überraschende Platzierung im Kitafinanzhilfeänderungsgesetz erklärt sich aus der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelungen, die für den Fall eines befürchteten EuGH-Urteils für eine temporäre Fortgeltung von Schutzverordnungen gelten, die ohne Strategische Umweltprüfung geschaffen wurden. Sollte der EuGH zugunsten Deutschlands entscheiden, können diese aufgehoben werden. Aktualisiert wurden ferner die Kommentierungen des Auskunfts-und Zutrittsrecht nach § 52 und des Betretungsrechts nach § 59 sowie §§ 63 und 74. In der kommenden Aktualisierung erhalten Sie die zurückgestellten Änderungen und Erweiterungen der Kommentierung zu den§§ 1, 2, 9, 10, 11, 19, 22, 23, 24, 25 und 30. Sie betreffen insbesondere die Landschaftsplanung und den Flächenschutz, die im Zusammenhang mit dem Insektenschutz in mehrerer Hinsicht geändert wurden.

Dazu kommen wieder-wie gewohnt wichtige Entscheidungen.

158. Aktualisierung, Stand: Februar 2022

Die Highlights dieser Aktualisierung:

Das bringt Ihnen die 158. Aktualisierung:

Im Kommentarteil werden weitere, in erster Linie durch das Änderungsgesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) bedingte Neukommentierungen ausgeliefert. Diese betreffen Teile der §§ 1, 2, 9 – 11 und 30 BNatSchG. Bis zur rasch folgenden nächsten Aktualisierung zurückgestellt werden musste die teilweise Neubearbeitung der §§ 19, 22 – 25 BNatSchG, in der sich die erheblichen Änderungen des besonderen Flächenschutzes durch die nicht auf den Insektenschutz beschränkte große Novelle aus dem Jahr 2021 befinden.

Im Vorschriftenteil duldete die Aktualisierung des Baugesetzbuchs auf den Stand der letzten Änderung vom 10.09.2021 wegen ihrer erheblichen, nicht unbedingt positiven Implikationen für den Naturschutz keinen Aufschub. Außerdem werden die Landesnaturschutzgesetze von Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen auf den neuesten Stand gebracht.

159. Aktualisierung, Stand: April 2022

Die Highlights dieser Aktualisierung:

Das bringt Ihnen die 158. Aktualisierung:

Im Kommentarteil werden die umfangreichen, insbesondere durch das Änderungsgesetz vom 18. August 2021 (BGBL I S. 3908) bedingten Aktualisierungen durch die teilweisen Neukommentierungen der §§ 19, 22 – 25 BNatSchG zum Abschluss gebracht. Dort finden sich erhebliche Änderungen des besonderen Flächenschutzes durch die nicht auf den Insektenschutz beschränkte große Novelle des Jahres 2021. Die Kommentierung des § 22 Abs. 2a und 2b BNatSchG musste noch vor der Drucklegung aktualisiert werden, da das Urteil des EuGH vorn 22. 2. 2022 in der Rs. C-320/20 für Deutschland wesentlich glimpflicher ausgegangen ist als befürchtet wurde, weshalb es auf die durch das Artikelgesetz vorn 25. 6. 2021 (BGBI. I S. 2020) getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Fortgeltung von Unterschutzstellungen bei fehlender (und nach nunmehr bestätigter Auffassung i. d. R. nicht erforderlicher) SUP in der Praxis kaum noch ankommen dürfte.

Im Vorschriftenteil duldete die Aktualisierung der Planfeststellungsrichtlinien 2019 zum Bundesfernstraßenbau keinen Aufschub. Außerdem werden die Landesnaturschutzgesetze von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein auf den neuesten Stand gebracht. Gleiches gilt für die artenschutzrechtlichen Verordnungen/Durchführungsverordnungen der Europäischen Union VO (EG) Nr. 865/2006 und DVO (EU) Nr. 792/ 2012.

Der Rechtsprechungsteil wird um einige Entscheidungen des EuGH erweitert, die sich thematisch den §§ 32 und 34 BNatSchG zuordnen lassen.

Die Redaktion

 

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