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Übersichtsarbeit

Neue phytosanitäre Regelungen der EU zur Einfuhr und Ausfuhr

New phytosanitary EU regulations for import and export

Katrin Kaminski1, Nadine Kirsch1 und Thomas Schröder2
Affiliationen
1 Julius Kühn-Institut (JKI) – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit, Braunschweig
2 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Referat „Pflanzengesundheit; Phytosanitäre Angelegenheiten beim Export“ (Ref. 714), Bonn

Journal für Kulturpflanzen, 72 (8). S. 350–358, 2020, ISSN 1867-0911, DOI: 10.5073/JfK.2020.08.03, Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart

Kontaktanschrift
Katrin Kaminski, Julius Kühn-Institut (JKI) – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit, Messeweg 11/12, 38104 Braunschweig, E-Mail: katrin.kaminski@julius-kuehn.de
Zur Veröffentlichung angenommen
29. Mai 2020
Dies ist ein Open-Access-Artikel, der unter den Bedingungen der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (CC BY 4.0) zur Verfügung gestellt wird (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de).
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Zusammenfassung

EU-weit gilt seit dem 14. Dezember 2019 ein neues Pflanzengesundheitsregime, das zu einem besseren Schutz vor der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen von Pflanzen führen soll. Deshalb wird das Vorsorgeprinzip in den Vordergrund gerückt und phytosanitäre Regelungen in der EU weiter harmonisiert. Durch eine verbesserte Kommunikation insbesondere auf digitaler Ebene sowohl zwischen der Wirtschaft und den zuständigen Behör­den als auch zwischen den Behörden werden schnellere und einfachere Abläufe und eine verbesserte Reaktion auf phytosanitäre Bedrohungen erreicht. Im Rahmen der Vorsorge spielt insbesondere die Einfuhr von Pflanzen-basierten Waren eine große Rolle. Die neuen Regelungen zur Einfuhr und Ausfuhr werden hier erläutert und kommentiert.

Stichwörter: EU Pflanzengesundheitsregime, Import, Export, EU-Pflanzengesundheitsverordnung, EU-Kontrollverordnung, IMSOC, TRACES, Einschleppung von Schadorganismen

Abstract

Since 14 December 2019, a new EU plant health regime is in place that is meant to improve the protection against the introduction and spread of regulated harmful organisms. For this reason, the precautionary principle is put forward and harmonisation of the phytosanitary regulations is improved within the EU. Improved especially digital communication between operators and competent authorities as well as between the authorities causes quicker and simpler processes and leads to improved reac­tions on phytosanitary threads. Particularly, import of plant-based goods is important for prevention. The new regulations for import and export are illustrated and commented here.

Key words: EU plant health regime, import, export, EU-plant health regulation, EU-control regulation, IMSOC, TRACES, introduction of harmful organisms

1 Einleitung

Pflanzengesundheitliche Maßnahmen im Sinne des Inter­nationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) umfassen alle Aktivitäten von Staaten zum Schutz vor der Ein- und Verschleppung von geregelten Schadorganismen von Pflanzen und deren offizielle Kontrolle. Das seit dem 14. Dezember 2019 geltende neue EU-Recht für die Pflanzengesundheit gibt detaillierte Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenprodukten und sonstigen Gegenständen aus Drittländern in den EU-Binnenmarkt vor. Für die Ausfuhr in Drittländer gibt es hingegen nur wenige Vorgaben in der EU. Als Basis regelt die Verordnung (EU) 2016/2031, die sogenannte Pflanzengesundheitsverordnung, die Grundprinzipien der Pflanzengesundheit in der EU und löst damit die bisherige Pflanzengesundheitsrichtlinie 2000/29/EG ab (EU, 2000, EU, 2016).

Neu ist, dass die amtlichen phytosanitären Kontrollen, die bei der Ein- und Ausfuhr bestimmter Pflanzen und pflanzlicher Erzeugnisse durchgeführt werden müssen, auch unter die Regelungen der Verordnung (EU) 2017/625, der sogenannten Kontrollverordnung fallen und damit denselben Grundprinzipien unterworfen sind, wie die amtlichen Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, der tierischen Nebenprodukte, bei der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, der ökologischen Produktion und der Kennzeichnung von Erzeugnissen hinsichtlich ihres Ursprungs (EU, 2017). Die EU-Kontrollverordnung gibt wesentliche Anhalts­punkte, wie die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden müssen. Hierbei geht es um die Pflichten der zuständigen Behörden, die Unabhängigkeit und Transparenz der Kontrollen, das Erfordernis von dokumentierten Verfahren und Audits, Regularien für amt­liche Labore ebenso wie um die Festlegung von Gebühren und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander bei den amtlichen Kontrollen. Auch wichtige Grundlagen für die Digitalisierung in der Kommunikation werden in der EU-Kontrollverordnung festgelegt.

Wesentliche Neuerungen bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern ergeben sich aus der Pflanzengesundheits- und der Kontrollverordnung gemeinsam. Dabei wird in der Pflanzengesundheitsverordnung eher festgelegt, was geregelt ist und kontrolliert werden muss und in der Kontrollverordnung, wie und wo diese amtlichen Kontrollen erfolgen. Details und zusätzliche Regelungen finden sich in einer Reihe von delegierten Verordnungen (DelVO) und Durchführungsverordnungen (DVO) der EU, die sich auf die beiden Grundverordnungen beziehen.

Dieser Artikel gibt eine Übersicht über die auf dem neuen EU-Pflanzengesundheitssystem beruhenden Grund­prinzipien bei der Einfuhr und Ausfuhr, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit gegeben ist und rechtlich bindend nur die EU-Verordnungen selbst sind. Abschließend werden die neuen Elemente kommentiert. Nicht berücksichtigt werden Regelungen, die ggf. unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP) betreffen.

2 Einfuhr aus Drittländern

Einfuhren von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die EU bergen das Risiko, dass mit ihnen ungewollt Schad­organismen eingeschleppt werden. Dieses Risiko ist in der Vergangenheit durch die Zunahme des internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und des Tourismus ständig gestiegen. Regelmäßig werden daher bei den Einfuhrkontrollen durch die zuständigen Behörden Schadorganismen festgestellt. Zwischen 2013 und 2019 waren es EU-weit zwischen 1450 und 2451 Sendungen pro Jahr, in denen ein Befall gefunden wurde (Abb. 1). Am zahlreichsten waren Beanstandungen wegen Schadorganismen bei der Warengruppe „Früchte und Gemüse“ mit beispielsweise 1158 Sendungen im Jahr 2019. Die Beanstandungen wegen Schadorganismen an Pflanzen zum Anpflanzen nahmen zwar in den letzten Jahren nur einen Anteil von ca. 5–16 % ein, haben aber seit 2017 eine steigende Tendenz, wobei das Risiko einer Einschleppung und Etablierung von Schadorga­nismen aufgrund des Anpflanzens bei dieser Warenart besonders hoch zu bewerten ist. Einschleppungen von Schadorganismen bereits bei der Einfuhr zu verhindern, stellt daher eine wirksame präventive phytosanitäre Maßnahme dar, die im neuen Pflanzengesundheits­regime im Vergleich zu den bisherigen Regelungen gestärkt wird.

Abb. 1. Beanstandungen wegen Schadorganismen von verschiedenen Warenar­ten in den Jahren 2013 bis 2019 bei der Einfuhr in die EU (Auswertung aus der Daten­bank EU­ROPHYT interceptions, EU, 2020).

Abb. 1. Beanstandungen wegen Schadorganismen von verschiedenen Warenar­ten in den Jahren 2013 bis 2019 bei der Einfuhr in die EU (Auswertung aus der Daten­bank EU­ROPHYT interceptions, EU, 2020).

Bisher basierten phytosanitäre Regelungen bei der Einfuhr aus Drittländern (mit Ausnahme der Schweiz) in Europa auf der Richtlinie 2000/29/EG (EU, 2000). In deren Anhängen waren die geregelten Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie die pflanzengesundheitlichen Regelungen für den Import und den inner­gemeinschaftlichen Handel gelistet. Diese Anhänge wurden um Regelungen zu RNQPs ergänzt und in insgesamt 14 Anhänge der DVO (EU) 2019/2072 überführt (EU, 2019a). Tabelle 1 gibt die für den Import relevanten Anhänge sowie die entsprechenden Artikel in der EU-Pflanzengesundheitsverordnung wieder. Wenn sich die Listen auf Warenarten beziehen, sind diese mit dem jeweiligen Zoll-Code (Kombinierte Nomenklatur „KN-Code“) aufgeführt, um die Identifizierung der Waren­arten für die Zollbehörden und Unternehmen zu erleichtern.

Tab. 1. Listen der phytosanitären Anforderungen bei der Einfuhr, die in der DVO (EU) 2019/2072 aufgeführt sind und Bezug auf die entsprechenden Artikel in der Verordnung (EU) 2016/2031.

Anhang der DVO (EU) 2019/2072

Basisartikel in der Verord­nung (EU) 2016/2031

Art der Liste

II

Artikel 5

Unionsquarantäneschädlinge (Einfuhr verboten)

Teil A: Auftreten in der Union nicht bekannt

Teil B: treten bekanntermaßen in der Union auf

III

Artikel 32 (3)

Schutzgebiete mit Schutzgebiets-Quarantäneschädlingen (Einfuhr in Schutzgebiete verboten)

VI

Artikel 40 (2)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Einfuhr aus bestimmten Dritt­­ländern verboten ist

VII

Artikel 41 (2)

Besondere Anforderungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände bei der Ein­fuhr

IX

Artikel 53 (2)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Einfuhr in bestimmte Schutz­­gebiete verboten ist

X

Artikel 54 (2)

Besondere Anforderungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände bei der Ein­fuhr in bestimmte Schutzgebiete

XI Teil A

Artikel 72 (1)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die bei der Einfuhr ein Pflanzengesund­heitszeugnis benötigen

XI Teil B

Artikel 73 (1)

alle Pflanzen, die nicht in Anhang XI Teil A und Teil C gelistet sind, benötigen bei der Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis

XI Teil C

Artikel 73 (2)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die bei der Einfuhr kein Pflanzengesund­heitszeugnis benötigen

XII

Artikel 74 (1)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die bei der Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete ggf. ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen

2.1 Verbote der Einfuhr und Hochrisikopflanzen

Wie bisher dürfen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände wie Erde und Kultursubstrat aus Drittländern aufgrund ihres phytosanitären Risikos nicht in die EU eingeführt werden. Die Liste der Waren mit dauerhaftem Einfuhrverbot ist in Anhang II der DVO (EU) 2019/2072 zu finden.

Temporäre Einfuhrverbote ergeben sich aus dem neuen Element der sogenannten Hochrisikopflanzen, das in Artikel 42 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung festgelegt ist. Auf der Basis einer vorläufigen Risikobewertung wurde für eine Reihe von Pflanzen und Pflanzen­erzeugnissen von der EU-Kommission ein besonders hohes phytosanitäres Risiko identifiziert, weswegen diese zunächst nicht einführbar sind. Die Liste der Hochrisikopflanzen im Anhang der DVO (EU) 2018/2019 umfasst zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus Drittländern von 34 Gehölzgattungen wie Acer, Betula, Corylus, Fagus, Fraxinus, Malus, Popu­lus, Prunus, Quercus, Salix, Tilia und Ulmus, um nur einige zu nennen, sowie die Art Ficus carica, selbst wenn sie in der Vergangenheit importiert werden durften (EU, 2018a). Samen, in vitro-Material und Bonsai-Pflanzen dieser Gattungen zählen nicht als Hochrisikopflanzen. Außerdem betrifft das temporäre Einfuhrverbot Pflanzen von Ullucus tuberosus, was als Knollengemüse verwendet wird, und Früchte von Momor­dica aus Drittländern oder Gebieten in Drittländern, wo Thrips palmi vorkommt und in denen keine wirksamen Eindämmungsmaßnahmen ergrif­fen wurden. Auch Ulmenholz aus Drittländern, in denen die Bock­käferart Saperda tridentata vorkommt, wurde in die Liste aufgenommen. Die Delistung von Ulmen­holz wird derzeit auf EU-Ebene diskutiert.

Wenn es ein Einfuhrinteresse einer dieser Warenarten gibt, kann das exportwillige Drittland bei der EU-Kommission beantragen, dass die Warenart aus diesem Drittland mit einer umfassenden Schadorganismen-Risikoanalyse (PRA) neu bewertet wird. Dazu muss das Drittland die für die PRA notwendigen Daten vorlegen. Die Neubewertung wird durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt und je nach deren Ergebnis kann die Einfuhr aus dem jeweiligen Drittland, gegebenenfalls mit Auflagen, erlaubt werden. Bei hohem phytosanitären Risiko kann sich ein dauerhaftes Einfuhrverbot ergeben. Das Verfahren der erneuten Risikobewertung der Hochrisikopflanzen ist in der DVO (EU) 2018/2018 festgelegt (EU, 2018b).

2.2 Einfuhren mit Pflanzengesundheitszeugnis

Für die Einfuhr fast aller Pflanzen und einiger Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände ist ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) bei der Einfuhr aus Drittländern erforderlich. Ein PGZ wird von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Exportlandes ausgestellt, nachdem die Ware amtlich untersucht wurde. Es bescheinigt, dass alle Einfuhranforderungen der EU erfüllt werden.

Eine PGZ-Pflicht gibt es für viele Pflanzen bereits seit langem. Auch in der neuen EU-Pflanzengesundheitsverordnung gehören dazu alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bestimmte Früchte, Schnittblumen und Samen sowie einige Pflanzenerzeugnisse. Diese sind gemäß Artikel 72 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung geregelt und unterliegen bei der Einfuhr einer Kontrollpflicht. Neu hinzugekommen sind hierbei Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die bereits für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und deshalb Träger von Schadorganismen beispielsweise durch Erdanhang sein können.

Neu ist, dass auch alle anderen Pflanzen, die bisher nicht PGZ-pflichtig waren, nun ein solches benötigen, wenn sie nicht speziell hiervon ausgenommen sind. Diese PGZ-Pflicht basiert auf Artikel 73 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung. Der Begriff „Pflanzen“ bezieht sich auf die Definition in Artikel 2 „lebende Pflanzen und [..] lebende Teile von Pflanzen“. Deshalb betrifft Artikel 73 alle bisher nicht geregelten Früchte, Gemüse, Knollen, Sprosse, Schnittblumen, Äste, Pollen, Samen und sons­tige lebende Pflanzenteile. Ausnahmen von der PGZ-Pflicht gibt es lediglich für Früchte von Ananas comosus, Cocos nucifera, Durio zibethinus, Musa spp. und Phoenix dactylifera (EU, 2018a), da das phytosanitäre Risiko für diese Früchte als zu vernachlässigen eingestuft wurde.

Die neuen Regelungen stellen insgesamt eine erheb­liche Ausweitung der PGZ-Pflicht dar und führen dazu, dass wesentlich mehr Waren mindestens bei der Ausfuhr aus dem Drittland von den zuständigen Behörden des Export­landes amtlich kontrolliert werden müssen. Hierdurch wird das phytosanitäre Risiko deutlich verringert.

Auch der Reiseverkehr und der Onlinehandel von Unter­nehmen an Privatpersonen ist von der Verschärfung der PGZ-Pflicht betrof­fen. Bisher konnten die Mitgliedstaaten für Reisende und beispielsweise den Onlinehandel an Privatpersonen kleine Mengen von der PGZ-Pflicht ausnehmen. Dies ist nun EU-weit nicht mehr vorgesehen, sodass auch hier die Verpflichtung besteht, ein PGZ im Drittland ausstellen zu lassen, will man z. B. im Rahmen einer Urlaubsreise Pflanzen und Pflanzen­erzeugnisse wie Blumen oder Obst in die EU einführen.

2.3 Einfuhr mit besonderen Anforderungen

Wie bisher müssen viele Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus bestimmten Drittländern besondere Anforderungen erfüllen, damit sie eingeführt werden dürfen. Die Anforderungen an die Waren sind mit Bezug auf die Ursprungsländer in Anhang VII der DVO (EU) 2019/2072 aufgeführt (EU, 2019a). Bei vielen der speziellen Anforderungen hat das Drittland die Möglichkeit und die Pflicht, aus verschiedenen Optionen eine auszuwählen, um die Einfuhrfähigkeit zu erreichen. Die zutreffende Option muss in der zusätzlichen Erklärung des PGZ angegeben werden. Spezielle Anforderungen gibt es nur für Waren, die entsprechend Artikel 72 der Pflanzengesundheitsverordnung ein PGZ benötigen und die in Anhang XI Teil A der DVO (EU) 2019/2072 aufgeführt sind.

Verpackungsmaterial aus Vollholz darf wie bisher nur eingeführt werden, wenn es entsprechend dem interna­tio­nalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM 15) behandelt und markiert worden ist. Dies gilt sowohl für Verpackungsholz und Stauholz, das zum Verpacken von Waren aller Art verwendet wird (sogenann­tes Verpackungsholz „in Gebrauch“) als auch für Verpackungsholz, das selbst als Ware eingeführt wird. Diese Anforderung ergibt sich aus Artikel 43 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung. Bei der Markierung handelt es sich um eine amtliche Attestierung, die in der Regel von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht angebracht wird.

2.4 Einfuhr in Schutzgebiete

Die EU-Mitgliedstaaten können, wie bisher, Schutzgebiete für bestimmte Schadorganismen ausweisen bzw. beantragen, die auf Basis des Artikels 74 der Verordnung (EU) 2016/2031 in den Anhang III der DVO (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. Diese sogenannten Schutzgebiets-Quarantäneschädlinge kommen in dem Schutzgebiet bisher nicht vor, aber in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für die Einfuhr in diese Schutzgebiete gelten besondere phytosanitäre Regelungen. Das Konzept ist nicht neu, aber es gibt einige Änderungen hinsichtlich der relevanten Gebiete und Schadorganismen. Beispiele sind Feuerbrandschutzgebiete (Erwinia amylovora) u.a. in Spanien, Frankreich, Italien und Irland. Die Mitgliedstaaten Estland, Lettland und Finnland gelten in Gänze als Schutzgebiete für Erwinia amylovora. Auch für Phytophthora ramorum wurde ein Schutzgebiet in Frankreich, mit Ausnahme der Bretagne, eingerichtet. In Deutschland gibt es weiterhin keine Schutzgebiete. Weitere Schutzgebiete zu anderen Schutz­gebiets-Quarantäneschädlingen sind in Anhang III der DVO (EU) 2019/2072 aufgeführt. Einfuhrverbote, zusätzliche PGZ-Pflichten und besondere Anforderungen für die Einfuhr in Schutzgebiete sollen verhindern, dass die Schutzgebiets-Quarantäneschädlinge entweder aus Drittstaaten oder aus einem EU-Mitgliedstaat in die Schutzgebiete eingeschleppt werden. Detaillierte Angaben sind in Anhang IX, X und XII der DVO (EU) 2019/2072 zu finden.

2.5 Einfuhrkontrollen

Bei der Einfuhr aus einem Drittland werden Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen von den zuständigen Behörden amtlich kontrolliert. In Deutschland sind die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer hierfür zuständig.

2.5.1 Kontrollpflicht von Waren. Die EU-Kontrollverordnung unterscheidet zwischen Waren, die an der Grenzkontrollstelle zu untersuchen sind, und Waren, bei denen lediglich risikobasierte Stichprobenkontrollen vorgesehen sind. Kontrollpflichtige Waren sind in Artikel 47 (1) des Abschnitts II der EU-Pflanzengesundheitsverordnung zu finden. Phytosanitär relevant sind hier Pflanzen, Pflanzen­erzeugnisse und andere Gegenstände, die nach Artikel 72 und 74 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung ein PGZ benötigen, also in Anhang XI Teil A und Anhang XII der DVO (EU) 2019/2072 gelistet sind, sowie Waren, die in Notmaßnahmen der EU entsprechend Artikel 30 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung geregelt sind. Pflanzen, die aufgrund von Artikel 73 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung ein PGZ benötigen, fallen unter den Abschnitt I der Kontrollverordnung und sind zunächst nicht kontrollpflichtig. Sie müssen dennoch risikobasiert zu 1 % kontrolliert werden. Diese Kontrollfrequenz wurde in Artikel 5 der DVO (EU) 2019/66 festgelegt (EU, 2019b). Dass auch vom Grundsatz her nicht kontrollpflichtige Waren in Stichproben untersucht werden müssen, ist ein neues Instrument des EU-Pflanzengesundheitssystems.

Verpackungsholz ist per se nur kontrollpflichtig, wenn es in einer Notmaßnahme gesondert geregelt ist wie Verpackungsholz aus China und Weißrussland gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 (EU, 2018c), das bei der Einfuhr bestimmter Warenarten verwendet wird. Hier ist aktuell eine Kontrollfrequenz von mindestens 1 % der Sendungen vorgegeben. Eine Erhöhung der Kontrollfrequenz wird auf EU-Ebene diskutiert.

In Deutschland wird bereits seit einigen Jahren zusätzlich auch Verpackungsholz in Gebrauch stichprobenartig kontrolliert, da das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen wie Anopophora glabripennis gegeben ist. Hierfür wurde in Deutschland eine Risikowarenliste von phytosanitär nicht kontrollpflichtigen Waren erstellt, die häufig mit befallenem Verpackungsholz geliefert wurden. Die Importkontrollen der Pflanzenschutzdienste orientierten sich in enger Zusammenarbeit mit dem Zoll an dieser Risikowarenliste. Bisher war es den Mitgliedstaaten überlassen, wie und ob solche Kontrollen von Verpackungsholz durchgeführt wurden. Die DelVO (EU) 2019/2125 gibt nun allen Mitgliedstaaten vor, ein risikobasiertes Einfuhrmonitoring von Verpackungsholz über das der oben zitierten Notmaßnahmen hinaus durchzuführen (EU, 2019c). Basis hierfür ist ein zu erstellender nationaler Überwachungsplan, der die Anzahl und die Ergebnisse der Kontrollen in den Vorjahren berücksichtigt sowie die beanstandeten Sendungen und die Anzahl der insgesamt eingeführten Sendungen, in denen Verpackungsholz zum Verpacken der Waren verwendet wird. In Deutschland wird das Prinzip der Risikowarenliste auf der Basis der neuen DelVO weitergeführt. Hierzu wird die Risikowarenliste regelmäßig anhand der Kontrollergebnisse in Deutschland und der gesamten EU angepasst.

2.5.2 Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und physische Kontrolle. Bei den phytosanitären Kontrollen werden die folgenden Schritte unterschieden: Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und physische Kontrolle der Sendung. Die EU-Kontrollverordnung regelt insbesondere in Artikel 52, wie diese Kontrollen durchgeführt werden. Weitere Details sind in der DVO (EU) 2019/2130 zu finden, speziell im Anhang III zur physischen Kontrolle (EU, 2019d).

In einem ersten Schritt der Kontrolle werden die vorgeschriebenen Begleitdokumente geprüft. Bei phytosanitären Kontrollen handelt es sich vor allem um das PGZ im Original. Bei der Nämlichkeitskontrolle wird geprüft, ob die Sendungen tatsächlich den Angaben in den Begleitdokumenten entsprechen. Hier geht es sowohl um eine Mengenkontrolle als auch um die Kontrolle des Inhalts der Sendung. In einem dritten Schritt wird physisch kontrolliert, ob die Ware den phytosanitären Anforderungen entspricht. Hierbei geht es im Wesentlichen darum, einen möglichen Befall mir relevanten Schadorganismen festzustellen. Im Anhang III der DVO (EU) 2019/2130 wird festgelegt, wie groß die Stichprobe ist, an der dies untersucht werden muss. Sie unterscheidet sich je nach Waren­art und orientiert sich beispielsweise für bewurzelte, nicht in Vegetationsruhe befindliche, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen an einem Konfidenzniveau von 95 %, mit dem ein Befall von mindestens 1 % der Pflanzen gefunden werden kann. Bisher konnten die Mitgliedstaaten die Stichprobengröße unter Beachtung der guten fachlichen Praxis selbst festlegen. Dabei war der internationale Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 31 (ISPM 31) wegweisend.

Es ist nun auch vorgeschrieben, dass sich Maßnahmen im Falle einer Beanstandung auf die zuvor definierte und untersuchte Partie, die eine Einheit darstellt, beziehen muss, beispielsweise die Vernichtung oder Zurückweisung der Ware. Nachträgliche Untersuchungen und Eingrenzungen des Befalls auf Teile der Partie zur Begrenzung der Maßnahmen sind nicht mehr zulässig. Neu ist bei den detaillierten Vorgaben für die physische Untersuchung auch, dass zur Erkennung von latenten Infektionen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen entsprechend einer Risikoanalyse in begrenztem Umfang Laborproben entnommen werden müssen.

2.5.3 Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) in TRACES-NT. Mit dem neuen EU-System wird die Digitalisierung und EU-weite Vernetzung vorangetrieben. Um die Kommunikation zwischen den Unternehmen und den zuständigen Behörden, sowie den Zoll­behörden bei der Einfuhr zu gewährleisten, wird das EU-weite IT-System TRACES (Trade Control and Expert System) verwendet, das Teil des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) ist. Die gesetzliche Grundlage ist in den Artikeln 131 bis 134 der EU-Kontrollverordnung sowie in der sogenannten IMSOC-Verordnung (EU) 2019/1715 (EU, 2019e) zu finden.

Um die Einfuhrkontrollen bei der zuständigen Behörde anzumelden, nutzen die Unternehmen nun EU-weit in TRACES das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP). Nachdem die Kontrollen durchgeführt wurden, trägt der Pflanzenschutzdienst die Kontrollergebnisse und die phytosanitäre Freigabe in das GGED-PP ein. Das GGED-PP muss die Sendung nach der Einfuhr begleiten und dient der Rückverfolgbarkeit und der Verzollung, um die Waren in den Binnenmarkt zu überführen.

Wenn Sendungen nicht den phytosanitären Anforderungen entsprechen, gibt die EU-Kontrollverordnung vor, dass vom Pflanzenschutzdienst eine Beanstandung erfolgen muss und eine Einfuhr in die EU nicht möglich ist. Die beanstandete Sendung wird ggf. vorläufig unter Quarantäne gestellt und schließlich vernichtet, wieder in ein Drittland zurückgesendet oder, falls möglich, einer Behand­lung unterzogen. Die Beanstandung wird in TRACES auf elektronischem Weg schnell allen anderen zuständigen Behörden innerhalb der EU bekannt gegeben, sodass diese entsprechend vorgewarnt sind, wenn ähnliche Sendungen an ihren Grenzkontrollstellen eintreffen, und so die Kontrollen fokussieren können. TRACES dient insofern als neues Warnsystem im Rahmen der phytosanitären Einfuhrkontrollen und das bisherige Warnsystem EUROPHYT interceptions ist dort integriert.

2.5.4 Grenzkontrollstellen. Die Einfuhrkontrollen finden in der Regel an hierfür benannten Grenzkontrollstellen statt, die gemäß Artikel 60 der EU-Kontrollverordnung in einem Verzeichnis veröffentlicht werden müssen. Sie müssen bestimmte allgemeine Anforderungen erfüllen, die in Artikel 64 der EU-Kontrollverordnung aufgeführt sind. Hierzu gehört beispielsweise eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter, geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, Notfallregelungen, sowie ein Zugang zum EU-weit genutzten IT-System IMSOC. Die DVO (EU) 2019/1014 gibt je nach kontrollierter Warenart weitere Vorgaben für die Infrastruktur von Grenzkontrollstellen beispielsweise hinsichtlich von Untersuchungsräumen (EU, 2019f). Auch das Format der Grenzkontrollstellenverzeichnisse wird vorgegeben. In Deutschland handelt es sich bei den Grenzkontrollstellen für phytosanitäre Kontrollen vor allem um Flughäfen und Häfen.

2.5.5 andere Kontrollstellen. Es ist möglich, dass an der Grenzkontrollstelle lediglich die Dokumentenkontrolle durchgeführt wird und, wenn diese ohne Beanstandung verläuft, die Nämlichkeitskontrolle und die physische Kontrolle an einer anderen Kontrollstelle, die entsprechend Artikel 53 der Kontrollverordnung hierfür benannt wurde, durchgeführt werden. Hierbei kann die Kontrollstelle sowohl in Deutschland selbst als auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen.

Es handelt sich bei den Kontrollstellen in vielen Fällen um Empfangsorte, beispielsweise Gartenbaubetriebe, wo die Sendungen ohnehin ausgepackt werden und deshalb je nach Warenart einfacher kontrolliert werden können. Auch Verpackungsholz in Gebrauch wird häufig an Empfangsorten kontrolliert, beispielsweise bei Steinhändlern. Die Kontrollstellen müssen dieselben Anforderungen erfül­len wie die Grenzkontrollstellen, damit die Kontrollen dort ordnungsgemäß durchgeführt und die Einschleppung von Schadorganismen verhindert werden kann. Die Benennung der Kontrollstellen erfolgt in Deutschland durch die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer. Auch die Kontrollstellen werden entsprechend Artikel 53 (2) und Artikel 64 der EU-Kontrollverordnung in einem nationalen Verzeichnis aufgelistet und im Internet bekannt gegeben.

Die DelVO (EU) 2019/2123 regelt im neuen Pflanzengesundheitssystem detailliert den Ablauf der Kontrollen an den Kontrollstellen, die nicht Grenzkontrollstellen sind (EU, 2019g). Hier wird geregelt, welche Aufgaben Unternehmer und Behörden bei den Kontrollen haben und wie die Kommunikation zwischen Unternehmer und Behörde sowie zwischen den beteiligten Behörden einschließlich Zollbehörden abläuft. Die Sendung muss unter Zollaufsicht, also im Versandverfahren, von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle transportiert werden. Die für die Zollfreigabe erforderliche phytosanitäre Freigabe erfolgt erst an der Kontrollstelle. Beim Transport muss die Verpackung der Sendung sicherstellen, dass es zu keinem Befall von anderen Pflanzen, Pflanzen­erzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Schad­organismen kommen kann.

Eine entsprechende Regelung zur Kontrolle am Bestim­mungsort gab es bisher auf der Basis der Richtlinie 2004/103/EG (EU, 2004). Diese Regelung ist noch bis zum 13. Dezember 2020 gültig und wird erst ab 14. Dezem­ber 2020 durch die neue DelVO (EU) 2019/2123 abgelöst. Wesentliche Neuerungen des neuen Systems sind, dass die Anforderungen an die Kontrollstellen detail­liert vorgegeben sind, dass sie in einem Verzeichnis veröffentlicht werden müssen und dass Sendungen EU-weit von einer Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat transportiert werden können. Bisher war die Weiterleitung zur Kontrolle am Bestimmungsort nur möglich, wenn es eine bilaterale Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten gab. Neu ist auch, dass die Kommunikation hierbei über das IT-System TRACES abgewickelt wird.

2.5.6 spezielle Verfahren bei der Einfuhr und Durchfuhr. Bei der Einfuhr müssen im neuen Pflanzengesundheitsre­gime auch detaillierte Vorgaben zu Sendungen gemacht werden, die weiterbefördert oder umgeladen werden. Geregelt wird dies durch die DelVO (EU) 2019/2124 (EU, 2019h). Unter Weiterbeförderung wird hier verstanden, dass eine Sendung an der Grenzkontrollstelle kontrolliert und bereits vor dem Vorliegen einer ggf. durchgeführten Laboruntersuchung an den Bestimmungsort transportiert wird, ohne dass die endgültige phytosanitäre Frei­gabe erfolgt ist. Dies ist nur unter bestimmten Bedingungen und unter zollamtlicher Überwachung möglich. Bei diesem Verfahren ist die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden besonders wichtig, weil in Fällen eines posi­tiven Laborergebnisses der Grenzkontrollstelle die Maßnahmen durch die zuständige Behörde der Weiterbeförderungseinrichtung erfolgen müssen. Auch wenn Sendungen auf dem Luft- oder Seeweg das Transportmittel wechseln, also umgeladen werden in ein anderes Flugzeug oder Schiff, gibt es besondere Regelungen, um zu vermeiden, dass bei langen Umladezeiten ein phytosanitäres Risiko entsteht.

Für Sendungen, die im Transit von einem Drittland in ein anderes Drittland durch die EU geführt werden, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen gemäß Artikel 47 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung. Eine Durchfuhr kann mit ansonsten für die Einfuhr verbotenen Waren erfolgen, einschließlich Hochrisiko­pflanzen, und auch die besonderen Anforderungen an die Waren bei der Einfuhr müssen nicht eingehalten werden. PGZ-pflichtige Waren benötigen für die Durchfuhr kein PGZ. Voraussetzung ist, dass die Waren so verpackt sind und transportiert werden, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht, und den Waren eine unterzeichnete Erklärung des Unternehmers beiliegt, die die Durchfuhr bestätigt. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Verbreitung von Schadorganismen auszuschließen. Die zuständigen Behörden prüfen risikobasiert die Dokumente und Waren, um sicherzustellen, dass diese angemessen verpackt sind. Die DelVO (EU) 2019/2124 regelt in Artikel 22 Kontrollverfahren für die Durchfuhr. Die Sendungen müssen an der Grenzkontrollstelle über TRACES angemeldet und unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.

2.6 Ausnahmen bei der Einfuhr

Für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben gibt es auch im neuen EU-Recht (DVO (EU) 2019/829) unter Quarantänebedingungen Ausnahmen von den Anforderungen und Verboten, auch bei der Einfuhr (EU, 2019i). Für Reisende gibt es von den Anforderungen und Verboten bei der Einfuhr keine Ausnahmen. Verbotene Waren dürfen auch in kleinen Mengen für den Privatgebrauch nicht eingeführt werden und für alle PGZ-pflichtigen Waren müssen die entsprechenden Anforderungen eingehalten und ein PGZ mitgeführt werden. Es ist bei der Einreise von Privatpersonen jedoch nicht erforderlich, diese Waren zur Kontrolle beim Pflanzenschutzdienst anzumelden (EU, 2019j).

3 Ausfuhr

Die Ausfuhr ist in der neuen Pflanzengesundheitsverordnung nur durch sehr wenige Artikel betroffen. In den Artikeln 100 und 101 werden Vorgaben für die Ausstellung von PGZ bzw. PGZ für die Wiederausfuhr gemacht und im Anhang VIII (Teile A und B) wird das Format dieser Zeugnisse vorgegeben. Hierbei wird der internationale Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 12 (ISPM 12) berücksichtigt. Maßgeblich ist bei der Ausstellung der Zeugnisse ist weiterhin die Konformität mit den phytosanitären Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Drittlandes. Geregelt ist aus welchen Quellen die Informationen stammen, auf deren Basis die PGZ ausgestellt werden. Hierzu gehören Inspektionen, Probenahmen und Tests genauso wie amtliche Informationen über den Befallsstatus des Ursprungsortes, ein Pflanzenpass, wenn dieser Ergebnisse amtlicher Inspektionen beschei­nigt, sowie amtliche Informationen aus einem PGZ aus dem Ursprungsland und aus einem Vorausfuhrzeugnis.

Das Vorausfuhrzeugnis ist ein neues Element, das den zuständigen Behörden innerhalb der EU erlaubt, Sachverhalte zu bescheinigen, die nur am Ursprungsort beschei­nigt werden können, um die Waren trotzdem von einem anderen Ort im Binnenmarkt mit einem vom finalen Export-Mitgliedstaat ausgestellten PGZ in ein Drittland expor­tieren zu können. In Artikel 102 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung werden Vorgaben für die Ausstellung von Vorausfuhrzeugnissen gemacht und im Anhang III (Teil C) das Format des Zeugnisses vorgegeben. Auch hier ist weiterhin die Konformität mit den phytosanitären Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Drittlandes maßgeblich. Beispielsweise können die Herkunft aus einem befallsfreien Gebiet, die Produktion auf einer bestimmten Fläche in einem Mitgliedstaat oder bereits erfolgte Inspektionen, Probenahmen und Tests sowie ange­wandte Pflanzenschutzverfahren bescheinigt werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat das PGZ ausstellt und dafür die visuelle Exportkontrolle durchführt.

Verpackungsmaterial aus Holz sollte gemäß den Vorschriften des Importlandes beim Export aus der EU dem ISPM 15 entsprechen, auch wenn es zum Verpacken anderer Waren verwendet wird. Wenn Unternehmen ISPM 15 konformes Verpackungsholz behandeln, herstellen oder reparieren, müssen sie amtlich registriert sein und dies unter amtlicher Kontrolle durchführen. Hierfür sind in der EU-Pflanzengesundheitsverordnung detaillierte Vorgaben in den Artikeln 65 und 96 bis 98 aufgeführt, die jedoch der bisherigen Praxis entsprechen.

4 Fazit und Ausblick

Die neuen EU-Verordnungen, die die Pflanzengesundheit betreffen, sind in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gültiges Recht. Es bedarf keiner nationalen Umsetzung. Die Festlegungen sind wesentlich detaillierter als im bisherigen EU-Recht zur Pflanzengesundheit. Zu nennen sind hier beispielsweise die Detailvorgaben für die physische Kontrolle bei der Einfuhr. Hierdurch wird insgesamt eine bessere Harmonisierung in der EU und damit ein besser phytosanitärer Schutz gewährleistet. Die detaillierten Vorgaben führen auch zu mehr Transparenz für Öffentlichkeit und Wirtschaft, wodurch die Akzep­tanz der Regelungen gestärkt wird.

Für eine Harmonisierung im gesamten amtlichen Kontrollsystem im Tier- und Lebensmittelbereich, einschließlich der Pflanzengesundheit, sorgt die neue EU-Kontrollverordnung. Durch Vorgaben wie in den zuständigen Behörden etablierte QM-Systeme, Transparenz und Unabhängigkeit der amtlichen Kontrollen, kostendeckende Gebühren und einheitliche Einfuhrverfahren wird eine einheitliche Qualität der amtlichen Kontrollen unterstützt. Letztlich profitiert auch die Wirtschaft von einheitlichen Einfuhrverfahren, wie beispielsweise bei der Verwendung desselben Einfuhrdokuments (GGED) und desselben IT-Systems (TRACES) für unterschiedliche Kontrollbereiche.

Bei allen neuen Regelungen steht der Vorsorgeaspekt im Vordergrund. Das heißt, dass die Einschleppung von Schadorganismen verhindert werden soll, weswegen der Einfuhr eine besondere Bedeutung zukommt. Zu erkennen ist das an verschiedenen Elementen wie einer deutlich ausgeweiteten PGZ-Pflicht für alle Pflanzen, die damit bereits im Exportland phytosanitär untersucht werden müssen. Der Vorsorge dienen auch risikobasierte Stichproben bei nicht kontrollpflichtigen Sendungen. Hierdurch ist es möglich, neue Risiken besser zu identifizieren und das Kontrollsystem entsprechend anzupassen. Das neue Konzept der Hochrisikopflanzen bewirkt, dass Pflanzen mit vermutetem besonders hohem Risiko erst eingeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Risiko aus bestimmten Ursprungsländern niedriger ist oder durch Behandlungen gesenkt werden kann. Die Beweislast einer möglichen Einfuhrfähigkeit liegt mit dem Zusammentragen relevanter Informationen zunächst beim Exportland.

Eine wesentliche Effizienzsteigerung ist durch das gemein­sam genutzte IT-System IMSOC, einschließlich TRACES, und die Digitalisierung zu erwarten, mit deren Hilfe sich einerseits die zuständigen Behörden untereinander und andererseits die Unternehmen mit den Behörden schneller verständigen können. Auch die Anbindung der Zollbehörden soll weiter verbessert werden. Zurzeit wird in TRACES die digitale Signatur eingeführt, sodass weniger Papierdokumente erstellt werden müssen. Dies wird zu einer Beschleunigung bei der Abfertigung und geringerer Störungsanfälligkeit bei den Einfuhrverfahren führen. Elemente wie die Vorausfuhrzeugnisse führen ebenfalls zu einer verbesserten Kommunikation zwischen den Behörden.

Durch das schnelle, digitale Warnsystem bei Beanstandungen können die Kontrollen besser EU-weit risiko­basiert fokussiert werden. Es ist zu erwarten, dass hierdurch mit Schadorganismen befallene Sendungen zuverlässiger gefunden werden können.

Neben den Vorteilen des neuen EU-Systems gibt es auch kritisch zu beurteilende Aspekte. Deutlich mehr Detail­vorgaben führen zu einem immer komplexeren System mit den entsprechenden Herausforderungen bei der Umsetzung. Für einzelne Prozesse müssen verschiedene EU-Verordnungen herangezogen werden, was sowohl den Schulungs- als auch den Koordinierungs­bedarf erhöht. Die erstrebte Harmonisierung ist nun nicht mehr von einer einheitlichen Umsetzung in nationales Recht abhängig, sondern ist eher durch eine unterschiedliche Rechtsauslegung der komplexen Verordnungen gefährdet.

Zudem wächst der administrative Aufwand durch mehr Warenarten, die zumindest risikobezogen in die Kontrollen einbezogen werden müssen. Es wird erwartet, dass dies zu vermehrten Anmeldungen von Sendungen zu phytosanitären Kontrollen und letztlich zu mehr durchgeführten Kontrollen führt. Positiv daran ist, dass hierdurch zukünftig mehr Daten zur Risikobewertung vorliegen und neue phytosanitäre Risiken besser und schneller erkannt werden können.

Erklärung zu Interessenskonflikten

Die Autoren erklären, dass keine Interessenskonflikte vorliegen.

Literatur

EU, 2000: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (in der aktuellen Fassung). ABl. der EG Nr. L 169, S. 1 ff.

EU, 2004: Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gele­genen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16-20.

EU, 2016: Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlamentes des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates. ABl L 317/4, 102 S.

EU, 2017: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen). ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1.

EU, 2018a: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10-15.

EU, 2018b: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen­stände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7-9.

EU, 2018c: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission vom 10. August 2018 betreffend Überwachung, Pflanzen­gesundheitskontrollen und zu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern. ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 54-61.

EU, 2019a: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingun­gen für die Durchführung der Verordnung (EU 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission. ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1-279.

EU, 2019b: Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird. ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 1-4.

EU, 2019c: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimm­ter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenen­falls zu ergreifende Maßnahmen. ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 99-103.

EU, 2019d: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen. ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128-138.

EU, 2019e: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung). ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37-96.

EU, 2019f: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind. ABl. L 93 vom 7.4.2017, S.3.

EU, 2019g: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumenten­prüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können. ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64-72.

EU, 2019h: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission. ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73-98.

EU, 2019i: Durchführungsverordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermäch­tigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchungsvorhaben zuzulassen. ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 15-25.

EU, 2019j: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimm­ten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission. ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 54-63.

EU, 2020: EUROPHYT interceptions. Access:28. April 2020 (zugangs­beschränkt), URL: https://ec.europa.eu/food/plant/plant_health_biosecurity/europhyt_en.


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