Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) im neuen Pflanzengesundheitsrecht der EU: Hintergrund und Auswirkungen
Union regulated non-quarantine pests (RNQPs) in the new legislation of the EU on Plant Health: Background and consequences
Journal für Kulturpflanzen, 72 (8). S. 359–365, 2020, ISSN 1867-0911, DOI: 10.5073/JfK.2020.08.04, Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart
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Das seit dem 14. Dezember 2019 anzuwendende neue Pflanzengesundheitsrecht der EU (Verordnung (EU) 2016/2031) (EU, 2016) definiert erstmals die sogenannten „Unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge“ (RNQPs). Damit erfolgt eine Anpassung des EU-Rechts an internationale Standards. RNQPs kommen im Gebiet der EU vor, sie werden hauptsächlich durch Pflanzen zum Anpflanzen verbreitet und es besteht die Einschätzung, dass sie inakzeptable wirtschaftliche Schäden bei der vorgesehenen Verwendung relevanten Pflanzenmaterials verursachen. Die für RNQPs getroffenen Maßnahmen in der EU zielen im Wesentlichen auf die Versorgung von professionellen Verwendern mit gesundem Saat- und Pflanzgut ab. Hierfür müssen spezifizierte Pflanzenarten bei Einfuhr und Verbringung innerhalb der EU frei von relevanten RNQPs sein oder vorgegebene Toleranzschwellen für einen Befall dürfen nicht überschritten werden. Für bestimmte RNQPs sind zusätzlich spezifische Anforderungen zur Verhütung des Auftretens während der Produktion einzuhalten. Anerkennungsstellen oder ermächtigte Pflanzenproduzenten bzw. -lieferanten attestieren die Konformität mit den Anforderungen durch den Pflanzenpass, der an entsprechenden Lieferungen angebracht sein muss. Amtliche Kontrollen sichern die Einhaltung der RNQP-Vorschriften.
Stichwörter: Nicht-Quarantäneschädling, RNQP, pflanzengesundheitliche Maßnahme, Saatgut, Pflanzgut, Einfuhr, Verbringen, amtliche Kontrolle
The new legislation on plant health of the EU that has been applicable since December 14, 2019 (Regulation (EU) 2016/2031) (EU, 2016) defines the so-called “Union regulated non-quarantine pests” (RNQPs) for the first time. This brings the EU legislation in line with international standards. RNQPs occur in the EU, they spread mainly by plants for planting and it is assumed, that they can cause unacceptable economic impact in respect of the intended use of relevant planting material. The measures in the EU for RNQPs essentially aim at the supply of professional users with healthy seeds and planting material. For this, specified plant species must be free of relevant RNQPs during import and movement within the EU, or defined tolerance thresholds for an infestation must be observed. For certain RNQPs, there are also specific requirements to prevent their presence during production. Certification agencies or authorised plant producers and traders certify conformity with the requirements through the plant passport, which must be attached to the corresponding deliveries. Official controls ensure compliance with the RNQP regulations.
Key words: Non-quarantine pest, RNQP, phytosanitary measure, seeds, planting material, import, movement, official control
Die „Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen“ (EU, 2016) ist seit dem 14. Dezember 2019 in der gesamten Europäischen Union (EU) anzuwenden. Kapitel III der Verordnung bezieht sich ausschließlich auf „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“, die damit erstmals im EU Pflanzengesundheitsrecht definiert und mit spezifischen Anforderungen verankert sind. Der Begriff Schädling bezieht sich in diesem Kontext auf alle möglichen Gruppen von Schadorganismen (Bakterien, Pilze, Oomyzeten, Insekten, Milben, Nematoden, Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten sowie Phytoplasmen). Die internationale Konvention zum Schutz der Pflanzen (IPPC – International Plant Protection Convention) (IPPC, 1997), die verbindliche Grundlage für pflanzengesundheitliche Regelungen der Unterzeichnerstaaten ist, hatte diese Schadorganismenkategorie bereits im Jahr 1997 als „Regulated Non-Quarantine Pests (RNQP)“ eingeführt. Ergänzend wurden Internationale Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) veröffentlicht, die mit ISPM 16 (IPPC, 2002) das Konzept und die Anwendung sowie mit ISPM 21 (IPPC, 2004) die Risikoanalyse für RNQPs beschreiben. ISPM 16 erläutert die grundsätzlichen Unterschiede zwischen RNQPs und Quarantäneschadorganismen und gibt als Ziel amtlicher Maßnahmen „die Unterdrückung des Erregers mit dem Ziel inakzeptable Schäden zu vermeiden“ an.
Mit der Neufassung des Pflanzengesundheitsrechts der EU erfolgte nun eine Anpassung an die internationalen Grundlagen bzgl. der RNQPs, wie sie gemäß Verordnung (EU) 2019/2072 (EU, 2019a) auch in deutscher Sprache abgekürzt werden. Einige der RNQPs waren in der abgelösten Pflanzengesundheitsrichtlinie 2000/29/EG (EU, 2000) als Quarantäneschadorganismen mit Bezug auf bestimmte Wirtspflanzen geregelt wie z. B. Potato spindle tuber viroid an Kartoffeln, Viteus vitifoliae (Reblaus) an Vitis, Erwinia amylovora (Feuerbrand) an diversen Rosaceae sowie Plum pox virus (Scharka) an Prunus-Arten, wobei aber der Quarantänestatus aufgrund weiter Verbreitung nicht mehr zu rechtfertigen war. Eine große Zahl entsprechender Schadorganismen wurde im Auftrag der EU-Kommission einer wissenschaftlichen Überprüfung im sog. EPPO-RNQP-Projekt durch die Europäischen Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) einer Risikoanalyse unterzogen. Es wurde hierzu eigens eine Methodik entwickelt (Picard et al., 2017), mit der geprüft wurde, ob die betreffenden Schadorganismen die international festgelegten RNQP Kriterien erfüllen. Die Prüfung erfolgte auch für sogenannte „Qualitätsschadorganismen“, die in den Vermarktungsrichtlinien der EU für Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial geregelt waren (EU, 1966a; EU, 1966b; EU, 1968; EU, 1998; EU, 2002a; EU, 2002b; EU, 2002c; EU, 2008a; EU, 2008b). Die Vermarktungsrichtlinien haben zum Ziel, die Landwirtschaft und den Gartenbau mit qualitativ hochwertigem und gesundem Pflanzenmaterial zu versorgen. Die dort geregelten Schadorganismen wurden ebenfalls geprüft, um ihren Status ggf. aufrecht erhalten zu können, denn das RNQP-Konzept nach ISPM 16 fordert, dass nur solche Schadorganismen pflanzengesundheitlichen Regelungen unterworfen werden dürfen, die den Kriterien für Quarantäne- oder geregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen entsprechen.
Von insgesamt im EPPO-RNQP-Projekt geprüften 1400 Kombinationen aus Schadorganismus, Wirtspflanze und Verwendungszweck wurde für ca. 300 der RNQP-Status bestätigt und zur Regelung im Pflanzengesundheitsrecht der EU einschließlich Risikominderungsmaßnahmen empfohlen (Picard et al., 2018). Insbesondere bei Zier- und Gemüsejungpflanzen entsprachen viele früheren Qualitätsschadorganismen nicht den RNQP-Kriterien. Sie sind im neuen Recht daher nicht aufgeführt. Beim Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüse wurde ein Teil der Qualitätsschadorganismen als RNQPs bestätigt. Insgesamt ergibt sich damit eine neue Regelungsarchitektur für die betreffenden Schadorganismen, deren Rahmenbedingungen, Inhalte, Konsequenzen und behördliche Durchführung im Folgenden erläutert und bewertet werden.
Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 (EU, 2016) definiert den Begriff „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“ in Anlehnung an den ISPM 16 (IPPC, 2002). Demnach muss die Identität eines RNQP klar bestimmt sein. Er kommt im Gebiet der EU vor und wird hauptsächlich durch Pflanzen zum Anpflanzen übertragen d.h. z. B. durch Samen und vegetatives Vermehrungsmaterial wie Pflanzkartoffeln, Rebenpflanzgut, Pfropfreiser, Jungpflanzen und Pflanzen (auch in Pflanzgefäßen). Ferner besteht die Einschätzung, dass der Befall nicht hinnehmbare wirtschaftliche Schäden bei der vorgesehenen Verwendung bestimmter Pflanzen hat und dass Maßnahmen verfügbar sind, mit denen ein Befall vermieden bzw. vermindert werden kann.
Ein RNQP darf nicht gleichzeitig ein Unionsquarantäneschädling im Sinne von Abschnitt 2 der VO (EU) 2016/2031 (EU, 2016) sein. Allerdings gibt es RNQPs, die in Schutzgebieten als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und im sonstigen Gebiet der EU als RNQPs geregelt sind z. B. Erwinia amylovora, Cryphonectria parasitica oder Rhynchophorus ferrugineus (Anhang III der VO 2019/2072) (EU, 2019a).
Die Anforderungen an RNQPs beziehen sich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 (EU, 2016) auf spezifische Wirtspflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind. Für z. B. Holz, Früchte oder andere Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände sind RNQPs nicht zulässig. Welche Art von Saatgut oder Pflanzenmaterial der Vermarktungssektoren betroffen ist, hängt u.a. vom Geltungsbereich der Vermarktungsrichtlinien ab. Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2072 (EU, 2019a) stellt dazu klar, dass Definitionen der Vermarktungsrichtlinien gelten, soweit identische Begriffe im Pflanzengesundheitsrecht verwendet werden. Bei Zierpflanzen ist aber neben dem in der Vermarktungsrichtlinie (EU, 1998) definierten Vermehrungsmaterial auch Fertigware betroffen.
Die relevanten RNQPs dürfen an spezifischen Wirtspflanzen bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten und dem Verbringen innerhalb des EU-Binnenmarktes im Grundsatz nicht vorkommen oder ein ggf. tolerierbarer Befall darf eine definierte Befallsschwelle nicht überschreiten. Die spezifischen Vorgaben hierfür sind in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/2072 (EU, 2019a) aufgelistet. Für unterschiedliche Saat- oder Pflanzgutkategorien gemäß der Vermarktungsrichtlinien können ggf. unterschiedliche Höchstwerte gelten.
Ferner sind für RNQPs und ihre Wirtspflanzen auch Risikominderungsmaßnahmen festgelegt worden, um einen – aufgrund der Verbreitung von RNQPs durchaus möglichen Befall – zu verhüten. Diese Maßnahmen sind überwiegend in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2072 (EU, 2019a) aufgeführt. Allerdings gilt dies nicht für vegetatives Vermehrungsmaterial von Reben bzw. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, weil detaillierte spezifische Anforderungen in den relevanten Vermarktungsrichtlinien (EU, 1968, EU, 2014) bereits existierten. Zur Vermeidung von Doppelregelungen gab es lediglich eine Anpassung der Vermarktungsrichtlinien durch Richtlinie (EU) 2020/177 (EU, 2020).
Die vorgenannten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens der RNQPs entsprechen inhaltlich weitgehend den Regelungen, die auch schon in der Vergangenheit für die betreffenden Schadorganismen, als diese noch als Qualitäts- bzw. Quarantäneschadorganismen geführt wurden, galten. Sie enthalten in einigen Fällen zusätzliche Vorgaben, wie im Fall des Auftretens relevanter RNQPs in Vermehrungs- und Produktionsbeständen zu verfahren ist. Begrenzte Änderungen oder Ergänzungen gegenüber den früheren Vorschriften wurden in einigen Fällen aufgrund von Empfehlungen aus dem EPPO-RNQP-Projekt aufgenommen.
Mit der Richtlinie (EU) 2020/177 (EU, 2020) wurden alle Vermarktungsrichtlinien um die RNQP-Anforderungen ergänzt, so dass sie nun auch fester Bestandteil dieses Bereichs geworden sind und im Zuge der Erzeugung bzw. des Anerkennungsverfahrens Berücksichtigung finden. Aufgrund des Richtliniencharakters der EU-Vorgaben muss hierzu auch eine Umsetzung in nationales Recht erfolgen. Dies betrifft die Rebenpflanzgutverordnung (DE, 1986a), die Saatgutverordnung (DE, 1986b), die Pflanzkartoffelverordnung (DE, 1986c) und die Anbaumaterialverordnung (DE, 2018).
Bisher sind fast alle RNQPs an Wirtspflanzen geregelt, die auch den Vermarktungsrichtlinien unterliegen. Eine Ausnahme macht lediglich der Hopfen, für den weiterhin Verticillium-Arten relevant sind. Die diesbezüglichen Regelungen sind aber ausschließlich in der Verordnung (EU) 2019/2072 (EU, 2019a) verankert.
Es gibt Ausnahmen von den vorgenannten Anforderungen bzgl. RNQPs bei Verbringungen innerhalb des Betriebsgeländes bzw. zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmers und zu einer Desinfektion.
Wenn in den nationalen Verordnungen zur Vermarktung von Saat- und Pflanzgut (DE, 1986a, b, c, und DE, 2018) Zwecke definiert sind, für die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllt sein müssen, gelten diese Ausnahmen auch im Hinblick auf die RNQP-Bestimmungen (z. B. bei Saatgut zu amtlichen Prüfungen und Inspektionen, an Dienstleister zur Ver- oder Aufbereitung, Wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben, andere Test- oder Versuchszwecke sowie Ausfuhr in Drittländer). Es ist allerdings zu beachten, dass sich diese Ausnahmen ausschließlich auf RNQP-Anforderungen beziehen. Wenn für dasselbe Pflanzenmaterial auch spezifische Anforderungen bzgl. Unionsquarantäneschädlingen gemäß Abschnitt 2 der VO 2016/2031 (EU, 2016) gelten, müssen diese eingehalten werden.
Für wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke sowie für Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen dürfen gemäß Art. 39 der Verordnung 2016/2031 (EU, 2016) sogar mit RNQPs befallene Pflanzen verbracht oder eingeführt werden.
Die Mitgliedstaaten der EU dürfen hinsichtlich der RNQPs auch strengere Maßnahmen anwenden, sofern sie keine Verbote bzw. Beschränkungen für die Einfuhr sowie das Verbringen darstellen. Diese Option ist voraussichtlich für den Erhalt einzelner nationaler Vorschriften wie der Feuerbrand- und Scharkaverordnung von Interesse, wenn Maßnahmen zum Objektschutz gerechtfertigt sind wie z. B. der Schutz von Obstbaumschulen, wenn Risiken durch ein RNQP-Auftreten in der Umgebung bestehen, die nicht auf andere Weise gemindert werden können. Folglich können z. B. befallsfreie Gebiete für den Export relevanter Wirtspflanzen gesichert werden. Des Weiteren ermöglicht diese Regelung den Mitgliedstaaten, weiterhin national höhere Anforderungen an den Gesundheitszustand des Saat- und Pflanzguts zu stellen, was insbesondere bei Pflanzkartoffeln relevant ist.
Zur Bestätigung der Konformität des Pflanzenmaterials mit den RNQP-Anforderungen ist für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis vom Pflanzenschutzdienst des Herkunftslandes erforderlich. Der Text des Pflanzengesundheitszeugnisses muss bescheinigen, dass die Bestimmungen der EU einschließlich denen zu RNQPs erfüllt sind (Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2016/2031 (EU, 2016)). Ergänzend hat die EU-Kommission klargestellt, dass für RNQPs keine zusätzlichen Erklärungen im Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich sind.
Beim Verbringen im EU-Binnenmarkt attestiert der Pflanzenpass die Konformität des Pflanzenmaterials mit den Bestimmungen für alle Schadorganismen-Kategorien einschließlich der RNQPs. Welches Pflanzenmaterial der Passpflicht unterliegt, ist in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/2072 (EU, 2019a) aufgelistet. Darüber hinaus stellt Verordnung (EU) 2017/2313 (EU, 2017b) Detailvorschriften bereit zu Form und Inhalt der Pflanzenpässe nach Art des Materials und des Verbringungsziels:
RNQPs betreffen in großer Zahl Pflanzenarten, die im Sinne der Vermarktungsrichtlinien einer amtlichen Zertifizierung oder amtlichen Anerkennung unterliegen wie z. B. Saatgut landwirtschaftlicher Arten, Vermehrungsgut von Reben oder Obstvermehrungsmaterial und -pflanzen. In diesen Fällen wird der Pflanzenpass dem Anerkennungsetikett der Vermarktungsrichtlinien durch Ergänzung von EU-Flagge und der Aufschrift „Pflanzenpass/Plant Passport“ im Kopf des Dokuments beigefügt (Abb. 1). Attestiert der Pflanzenpass die Freiheit von einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling für vorgenanntes Material, ist dieser mit wissenschaftlicher Bezeichnung oder seinem EPPO-Code anzugeben und die Gestaltung entspricht Abb. 2.
Abb. 1. Pflanzenpass-Layout für anerkanntes Saat- und Pflanzgut. Optional kann vor „Plant Passport“ die deutsche Bezeichnung gefolgt von einem Schrägstrich eingefügt werden, also „Pflanzenpass/Plant Passport“.
Abb. 2. Pflanzenpass-Layout für anerkanntes Saat- und Pflanzgut zur Verbringung in ein Schutzgebiet (PZ: Protected Zone). Optional kann vor „Plant Passport -PZ“ die deutsche Bezeichnung gefolgt von einem Schrägstrich eingefügt werden, also „Pflanzenpass – PZ/Plant Passport – PZ“.
Wird ein Pflanzenpass für RNQP-Wirtspflanzen ausgestellt, die nicht der Anerkennung unterliegen, u.a. Zierpflanzen, Standardsaatgut oder Vermehrungsmaterial von Gemüse oder forstliches Vermehrungsmaterial, ist das -Pflanzenpassformat gemäß Abb. 3 und 4 zu verwenden. Ggf. zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben der Vermarktungsrichtlinien dürfen auf demselben Träger stehen, müssen aber deutlich getrennt von den Pflanzenpassangaben aufgeführt sein.
Abb. 3. Beispiel Pflanzenpass-Layout für nicht anerkanntes Saat- und Pflanzgut.
A: Botanischer Name, B: Registriernummer des Unternehmers, der verbringt inkl. Zwei-Buchstaben-Code des Mitgliedstaats, C: Rückverfolgbarkeitscode, D: Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungslandes. Sofern das Ursprungsland ein Drittland ist, kann anstelle des Codes auch der Name des Drittlandes verwendet werden.
Abb. 4. Beispiel Pflanzenpass-Layout für nicht anerkanntes Saat- und Pflanzgut zur Verbringung in ein Schutzgebiet (PZ: Protected Zone).
A: Botanischer Name, B: Registriernummer des Unternehmens, der verbringt inkl. Zwei-Buchstaben-Code des Mitgliedstaats, C: Rückverfolgbarkeitscode, D: Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungslandes. Sofern das Ursprungsland ein Drittland ist, kann anstelle des Codes auch der Name des Drittlandes verwendet werden.
Die Pflanzenpässe nach Abb. 1 und 2 werden nach erfolgreicher Feldbesichtigung und Beschaffenheitsprüfung im Rahmen der amtlichen Anerkennung durch die Anerkennungsstellen für Saat- und Pflanzgut oder für Rebenpflanzgut ausgestellt, wobei das Drucken der Etiketten durch autorisierte Betriebe erfolgen kann. Pflanzenpässe nach Abb. 3 und 4 werden in der Regel von hierfür ermächtigten Unternehmern ausgestellt.
Da RNQPs in der Regel als verbreitet in der EU gelten, ist eine Meldepflicht nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 (EU, 2016) wie bei einem Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen nicht vorgesehen. Allerdings fordert die Anbaumaterialverordnung (DE, 2018) in Umsetzung von EU-Recht für Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenvermehrungsmaterial bzw. -pflanzgut eine Mitteilung an die zuständige Behörde bei einem übermäßigen, unerwarteten oder außergewöhnlichen Auftreten von RNQPs.
Darüber hinaus gelten für Unternehmer, die gewerblich bzw. beruflich mit den Wirtspflanzen von RNQPs umgehen, allgemeine Pflichten wie das Führen von Aufzeichnungen und die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit innerhalb des Betriebes sowie die Passpflicht, die eine Registrierung beim Pflanzenschutzdienst und die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen umfasst, sofern hierfür nicht eine Anerkennungsstelle zuständig ist. In der Regel wird der Pflanzenpass für forstliches Vermehrungsgut, Gemüse- und Hopfenpflanzgut, Zierpflanzen, anerkanntes und CAC-Material (Conformitas Agraria Communitatis-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung, Standardsaatgut von Gemüse sowie für relevantes Zierpflanzen- und Obstsaatgut von einem ermächtigten Unternehmer ausgestellt.
Hierfür muss der Unternehmer über definierte Kenntnisse verfügen, die ihn zur Ausstellung des Pflanzenpasses befähigen. Die gemäß Art. 89 (1) Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten unternehmerseitigen Voraussetzungen werden noch durch die Verordnung (EU) 2019/827 (EU, 2019b) ergänzt, wonach die zuständigen Behörden Leitlinien im Internet veröffentlichen müssen, die dem Unternehmer ab 14.12.2020 die erforderlichen Kenntnisse bereitstellen, damit er seiner Verantwortung im Hinblick auf den Pflanzenpass und die Verhütung des Auftretens geregelter Schadorganismen gerecht werden kann.
Die Vorgaben der sog. Kontrollverordnung (EU) 2017/625 (EU, 2017a) für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr und beim Verbringen in der EU gelten in gleicher Weise für RNQPs wie für andere geregelte Schadorganismen. Die Kontrollen müssen risikobasiert und gemäß den Vorgaben für Mindestkontrollen nach Verordnung (EU) 2019/66 (EU, 2019c) durchgeführt werden. Bei der Einfuhr werden Saat- und Pflanzgut amtlich kontrolliert, wobei Saatgut mit Anforderungen bzgl. RNQPs oder Quarantäneschädlingen intensiver kontrolliert wird als anderes Saatgut.
Zur Ausstellung des Pflanzenpasses ermächtigte Unternehmen im Binnenmarkt werden mindestens einmal jährlich von der zuständigen Behörde kontrolliert. Kommt ein Risikomanagementplan zum Einsatz, können Kontrollen auch auf einmal in zwei Jahren reduziert werden, wenn bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind. Zuständige Behörde und Ansprechpartner für die pflanzengesundheitlichen Regelungen sind in erster Linie die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer. Im Fall von Saat- und Pflanzgut, das der Anerkennung unterliegt, sind aber in der Regel die Anerkennungsstellen der Bundesländer zuständige Behörden. In diesem Fall schließt das Anerkennungsverfahren wie schon in der Vergangenheit die amtliche Kontrolle auf geregelte Qualitätsschadorganismen bzw. RNQPs mit ein.
Die Einführung von RNQPs in das Pflanzengesundheitsrecht der EU stellt eine Anpassung an internationale Standards dar und rechtfertigt amtliche Maßnahmen für Schadorganismen, die keine Quarantäneschadorganismen sind. Hierfür müssen spezifische, international einheitliche Kriterien erfüllt sein. Die Anwendung dieser Kriterien hat die früheren Qualitätsschädlinge der Vermarktungsrichtlinien für Zierpflanzen und Gemüsevermehrungsmaterial auf solche RNQPs reduziert, für die dieses technisch gerechtfertigt ist. In einigen Bereichen wie z. B. Pflanzkartoffeln wurden die bereits zuvor geregelten Schadorganismen bestätigt und die Maßnahmen im Wesentlichen beibehalten. Dies trifft auch auf ehemalige Quarantäneschadorganismen zu, die nun zusätzlicher Bestandteil der Vermarktungsanforderungen bzw. des amtlichen Anerkennungsverfahrens geworden sind.
Der Transfer ehemaliger Quarantäneschadorganismen in einen RNQP-Status ist für Schadorganismen wie Plum pox virus (Scharka), Erwinia amylovora (Feuerbrand) und Candidatus Phytoplasma mali (Apfeltriebsucht) insbesondere seitens der Wirtschaft befürwortet worden, da die zuvor sehr strikten Quarantänebestimmungen mit dem Verbreitungsstatus nicht mehr vereinbar schienen. Hier hat die Schaffung der RNQP-Kategorie zu mehr Flexibilität und Praktikabilität der phytosanitären Maßnahmen beigetragen. Die Zielsetzung der Maßnahmen ist nicht mehr die Erhaltung oder Wiederherstellung der Schädlingsfreiheit in einem Gebiet unter Anwendung von Tilgungs- und Eingrenzungsmaßnahmen, sondern allein die Bereitstellung gesunden Pflanzenmaterials oder Saatguts, das für die Produktion von Futter-, Öl- und Faser-, Zierpflanzen, Kartoffeln, Weintrauben, Gemüse, Holz oder Obst bestimmt ist. Dadurch werden den Saat- und Pflanzgutproduzenten spezifische Maßnahmen auferlegt, die den professionellen Verbrauchern einen Produktionsstart mit gesundem Pflanzenmaterial garantieren. Die neuen RNQP-Anforderungen sind insgesamt effektiv und anspruchsvoll und verlangen zusammen mit den Pflanzenpasspflichten von ermächtigten Betrieben mehr Verantwortung bei der Sicherstellung der Pflanzengesundheit.
Ferner ist es nun leichter möglich geworden, Schadorganismen aus dem Quarantänestatus zu entlassen, wenn dieser aufgrund weiter Verbreitung nicht mehr gerechtfertigt ist, aber dennoch eine rechtliche Regelung erhalten bleiben soll. Das wird dazu führen, dass der Regelungsstatus schneller der jeweiligen Verbreitungssituation angepasst werden kann als in der Vergangenheit.
Für die zuständigen Behörden stellt die entstandene Verknüpfung zwischen Vermarktungsregelungen und Pflanzengesundheitsrecht eine Herausforderung dar, weil eigenständige Bereiche mit unterschiedlichen Zielsetzungen, Definitionen und Zuständigkeiten nun in der Umsetzung eng miteinander verzahnt sind. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anfangsschwierigkeiten überwunden werden und sich die RNQPs aufgrund der hinzugewonnen Flexibilität und der internationalen Verankerung zu einem dauerhaften Element beider Rechtsbereiche entwickeln werden.
Die Autoren erklären, dass keine Interessenskonflikte vorliegen.
DE, 1986a: Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist.
DE, 1986b: Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist.
DE, 1986c: Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist.
DE, 2012: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012. (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.
DE, 2018: Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964).
EU, 1966a: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).
EU, 1966b: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).
EU, 1968: Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
EU, 1998: Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).
EU, 2000: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169, S. 1 ff.).
EU, 2002a: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
EU, 2002b: Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).
EU, 2002c: Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).
EU, 2008a: Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).
EU, 2008b: Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).EU, 2000: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (in der aktuellen Fassung) (ABl. L 169, S. 1 ff.).
EU, 2014: Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut (ABl. L 38, S. 39 f.).
EU, 2014: (2014/98) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298, S. 22).
EU, 2016: Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlamentes des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates. (ABl L 317/4, S. 102).
EU, 2017a: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates. (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1).
EU, 2017b: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44).
EU, 2019a: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission. (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1-279).
EU, 2019b: Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 der Kommission vom 13. März 2019 über die Kriterien, die von Unternehmern zu erfüllen sind, um den in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen zu genügen, und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden (ABl. L 137 vom 23.05.2019, S. 10.).
EU, 2019c: 2019/66 Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird. (ABl. L 15 vom 17.01.2019, S. 10.).
EU, 2020: Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial. (ABl. L 41 vom 13.02.2020, S. 1.).
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