Pflanzengesundheitliches Frühwarnsystem und Informationen für Forschungs- und Züchtungseinrichtungen und die Öffentlichkeit
Phytosanitary early alert system and information for research and breeding organisations and the public
Journal für Kulturpflanzen, 72 (8). S. 371–379, 2020, ISSN 1867-0911, DOI: 10.5073/JfK.2020.08.06, Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart
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Wenn Quarantäneschadorganismen und neue Schadorganismen in die EU eingeschleppt werden, ist es wichtig, schnell darauf zu reagieren, damit Tilgungsmaßnahmen erfolgreich sein können. Im neuen EU-Pflanzengesundheitsregime wird deshalb das bereits etablierte Frühwarnsystem, in dem sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über Schadorganismen in eingeführten Sendungen und über ein Auftreten von Quarantäneschadorganismen informieren, gestärkt. Die Warnungen werden über hierfür EU-weit eingerichtete IT-Systeme (EUROPHYT und TRACES) weitergeleitet. Durch Einfuhrkontrollen werden Schadorganismen in Warensendungen festgestellt. Das Auftreten von Schadorganismen im Gebiet wird entweder durch amtliche Erhebungen und Inspektionen festgestellt oder von Unternehmern oder Privatpersonen, die zur Meldung an den Pflanzenschutzdienst verpflichtet sind.
Die neue EU-Pflanzengesundheitsverordnung gibt vor, dass die Öffentlichkeit stärker informiert werden muss. Dies gilt insbesondere für Reisende und Kunden von Postdiensten und Internethandel, damit sie die Einschleppung von Schadorganismen mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch Einhalten der phytosanitären Regelungen verhindern.
Für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche oder Bildungszwecke, Versuche und Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben gibt es Ausnahmen von den phytosanitären Anforderungen und Verboten. Das Arbeiten mit Quarantänematerial darf nur in amtlich benannten Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen erfolgen. Jede Genehmigung für die Einfuhr, Verbringung, Haltung oder Vermehrung von Quarantänematerial darf nur zeitlich befristetet unter bestimmten Auflagen erfolgen. Eine Freigabe von Pflanzen aus der Quarantäne beispielsweise für Zuchtmaterial ist möglich, wenn hierdurch keine Quarantäneschadorganismen freigesetzt werden können.
Stichwörter: Pflanzengesundheit, EU-Pflanzengesundheitsverordnung, Quarantäneschädlinge, Frühwarnsystem, Meldepflicht, Beanstandungen, EUROPHYT, Ausnahmeregelungen für Forschung und Züchtung, Quarantänestationen, Passagierkontrollen, Internethandel, Öffentlichkeitsarbeit, IMSOC, TRACES
It is important to react quickly if quarantine pests and new pests are introduced into the EU to enable successful eradication measures. The new EU plant health regime therefore strengthens the early alert system where Member States inform each other about harmful organisms in imported consignments and about outbreaks of quarantine pests. The warnings are forwarded via EU-wide IT-systems set up for this purpose (EUROPHYT and TRACES). Harmful organisms are found in consignments during import controls. The outbreaks of harmful organisms are either found by official monitoring and inspections or operators and private persons notify the outbreak to the plant protection service, which is an obligation.
The new EU plant health regulation specifies improved information of the public. Especially traveller and clients of postal services and internet trade must be informed so that they avoid the introduction of harmful organisms with plants and plant products by complying with the phytosanitary regulations.
There are exceptions from phytosanitary requirements and prohibitions for official testing, scientific or educational purposes, trials, varietal selections, or breeding. Work with quarantine material is only allowed in officially nominated quarantine stations and confinement facilities. Every authorisation for import, movement, holding or multiplication of quarantine material is temporary and underlies specific requirements. The release of plants from quarantine is possible for instance for breeding material if no quarantine pests can be released with it.
Key words: plant health, EU plant health regulation, quarantine pests, early alert system, notification requirement, interceptions, EUROPHYT, exceptional rules for research and breeding, quarantine stations, passenger controls, internet trade, public relations, IMSOC, TRACES
Trotz bestehender phytosanitärer Regelungen der EU werden immer wieder neue Schadorganismen und Quarantäneschadorganismen in die EU eingeschleppt und innerhalb der EU verschleppt. Dadurch entstehen Kosten für Tilgungs- und Eindämmungsmaßnahmen ebenso wie durch Schäden der Schadorganismen. Vor diesem Hintergrund wurde das EU-Recht zur Pflanzengesundheit zunächst überprüft und dann mit Gültigkeit zum 14. Dezember 2019 neu geregelt. Hinzu kommt, dass die Einschleppungs- und Ausbreitungsgefahr von Unionsquarantäneschädlingen sowohl durch weltweiten Handel und Vernetzung in der Produktion als auch durch internationales Reisen hoch ist. Der Klimawandel begünstigt die Gefahr der Etablierung neuer Schadorganismen weiter.
Zur Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen tragen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen bei, wenn sie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse weltweit transportieren, auf Reisen mit sich nehmen oder im Internet bestellen. Auch der Transport von anderen Waren wie bereits benutzten Landmaschinen oder sonstigen Waren, die mit Vollholz verpackt sind, birgt phytosanitäre Risiken. Forschungseinrichtungen, Pflanzenzüchter, Versuchsanstalten und ähnliche Einrichtungen nutzen für ihre Arbeiten sowohl Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse als auch Schadorganismen aus anderen Ländern und können so dazu beitragen, dass unbeabsichtigt neue und Quarantäneschadorganismen eingeschleppt und weiterverbreitet werden, wenn der Transport nicht sicher ist oder die Arbeiten nicht unter Quarantänebedingungen stattfinden.
Um die Gesundheit der Pflanzen zu schützen gibt es phytosanitäre Regelungen, die eine Einfuhr und Verbreitung von neuen und Quarantäneschadorganismen verhindern sollen und amtliche Maßnahmen zur Tilgung und Bekämpfung der oben genannten Schadorganismen einschließen. Ein wichtiger Bestandteil des neuen EU-Pflanzengesundheitssystems ist der verbesserte Informationsfluss zwischen der Öffentlichkeit, den Unternehmen und den zuständigen Behörden als Basis für schnelle Reaktionen auf phytosanitäre Risiken.
In diesem Artikel wird das phytosanitäre Frühwarnsystem mit den hierin erforderlichen Meldeverpflichtungen ebenso dargestellt wie die Informationsverpflichtungen für die Mitgliedstaaten und Unternehmen. Hier sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Forschungs-, Züchtungs- und sonstigen Einrichtungen mitberücksichtigt, für die unter festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen von bestimmten phytosanitären Regelungen gelten.
Das neue Pflanzengesundheitssystem der EU beinhaltet als wesentliches Instrument ein Frühwarnsystem. Dies beinhaltet eine Meldeverpflichtung für das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und neuen Schadorganismen, die durch ihr hohes Schadpotential als Unionsquarantäneschädlinge eingestuft werden können. Die Meldungen betreffen zum einen Schadorganismen, die in Pflanzen-basierten Warensendungen gefunden werden. Hierbei spricht man von Beanstandungen. Zum anderen ist die Meldepflicht wichtig, wenn Schadorganismen im Gebiet der EU gefunden werden, wo ihr Vorkommen bisher nicht bekannt war. Dies bezeichnet man als Auftretensmeldungen zu Ausbrüchen. Gesetzliche Grundlage für diese Meldungen ist Artikel 11 in der Verordnung (EU) 2016/2031 (EU, 2016), der sogenannten EU-Pflanzengesundheitsverordnung.
Das Frühwarnsystem der EU ist ein System, mit dem sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander informieren. Die Informationen sind zunächst nicht öffentlich, da sie personenbezogene Daten für den amtlichen Gebrauch enthalten können. Allerdings informieren die Mitgliedstaaten auch die Europäische und Mediterrane Pflanzenschutzorganisation (EPPO) über das Auftreten der Schadorganismen im Gebiet der Union oder in Warensendungen. Die EPPO veröffentlicht die Informationen über die EPPO Global Database und übernimmt ggf. Schadorganismen mit hohem phytosanitären Risiko in eine Warnliste (EPPO, 2020). Zudem ist in der Pflanzengesundheitsverordnung vorgegeben, dass die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über das Auftreten wichtiger Schadorganismen informieren. Dies gilt insbesondere für die Information von möglicherweise betroffenen Unternehmen.
Für das Frühwarnsystem werden von der EU IT-Systeme bereitgestellt, um einen schnellen und standardisierten Datenaustausch zwischen den Behörden zu gewährleisten. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die sogenannte IMSOC-Verordnung (EU) 2019/1715 zum Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen („integrated management system for official controls“, IMSOC) (EU, 2019), wo in Abschnitt 3 bzw. Artikel 30 bis 34 das EUROPHYT-Netz beschrieben wird.
• | Frühwarnsystem bei Beanstandungen – EUROPHYT interceptions: |
• | Frühwarnsystem beim Auftreten von Schadorganismen in einem Gebiet – EUROPYHT outbreaks: |
In Deutschland sind die Pflanzenschutzdienste der Länder für die Einfuhrkontrollen und die Beanstandungsmeldungen zuständig. Auch die Auftretensmeldungen werden durch die Pflanzenschutzdienste notifiziert (siehe Abb. 1). Beide Meldungen gehen zunächst an das Julius Kühn-Institut (JKI), das die Meldungen überprüft und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Schweiz, sowie die Europäische Kommission weiterleitet. Auch die Meldungen an die EPPO erfolgen durch das JKI. Letztlich werden diese Informationen im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens der FAO (IPPC) an Drittländer weitergeleitet. Da es sich um eine gegenseitige Information handelt, werden anders herum auch Meldungen von Beanstandungen und zum Auftreten von Schadorganismen in anderen Mitgliedstaaten in EUROPHYT eingegeben und die zuständigen Behörden in Deutschland entsprechend gewarnt. Das JKI wertet diese Meldungen regelmäßig aus und gibt entsprechende Warnungen an die Pflanzenschutzdienste weiter.
Im Falle von beanstandeten Sendungen, ermöglichen die Meldungen eine Rückverfolgung. Diese Meldungen werden auch an die zuständige Behörde im Exportland außerhalb oder innerhalb der EU weitergeleitet, die damit alle verfügbaren Informationen zur Identifizierung des Ursprungs der Sendung erhält und entsprechende Maßnahmen einleiten kann. Auch im Falle von Auftretensmeldungen wird mit der Meldung übermittelt, ob ein möglicher Einschleppungsweg bekannt ist, damit dieser ggf. rückverfolgt werden kann.
Der schnelle Austausch von Informationen ist wichtig, damit die zuständigen Behörden sofort Maßnahmen ergreifen können, um den Schadorganismus zu tilgen oder, falls dies nicht möglich ist, einzudämmen und damit größere Schäden und damit verbundene Kosten verhindern können. Solche Tilgungsmaßnahmen sind für Unionsquarantäneschädlinge gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 (EU, 2016) und für neue Schadorganismen gemäß Artikel 29 vorgeschrieben. Die anderen Mitgliedstaaten können sich durch den Informationsaustausch auf ein mögliches Auftreten in ihrem Gebiet vorbereiten und entsprechend wachsam reagieren. Sie nutzen solche Meldungen für Risikobewertungen, um die amtlichen Kontrollen entsprechend auszurichten.
Auch bei Beanstandungsmeldungen ist die schnelle Informationsweiterleitung wichtig, damit möglichst gleichartige Sendungen an anderen Grenzkontrollstellen schnell gefunden und besonders intensiv kontrolliert werden können. Sie dienen auch dem Drittland dazu dafür zu sorgen, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus demselben Ursprung nicht erneut mit einem Befall mit Schadorganismen versendet werden. Bei einem Befall dürfen solche Sendungen nicht in die EU eingeführt werden, sondern werden in der Regel vernichtet oder zurückgewiesen.
Die jährliche Anzahl der beanstandeten Sendungen aus Drittländern in EUROPHYT interceptions im Zeitraum 2009 bis 2019 für alle Mitgliedstaaten und die Schweiz ist in Abb. 2 dargestellt. Das Minimum der beanstandeten Sendungen lag im Jahr 2011 bei ca. 6.200 und das Maximum im Jahr 2018 bei ca. 8.900. Die Mehrzahl der Beanstandungen betrifft Verstöße gegen Einfuhrvorschriften wie nicht beachtete Einfuhrverbote, nicht durchgeführte oder bescheinigte Behandlungen oder nicht vorhandene Pflanzengesundheitszeugnisse oder Mängel der vorgelegten Dokumente. Die wegen Schadorganismen beanstandeten Sendungen lagen zwischen ca. 1.600 und ca. 2.500 pro Jahr. Dies veranschaulicht das hohe Verschleppungsrisiko von Schadorganismen bei der Einfuhr.
Abb. 2. Jährliche Beanstandungen aller Mitgliedstaaten und der Schweiz von Sendungen aus Drittländern. Als Datengrundlage der Auswertung diente die EU-Datenbank EUROPHYT interceptions (zugangsbeschränkt).
Grundlage des Frühwarnsystems ist, dass die Pflanzenschutzdienste von aufgetretenen Schadorganismen möglichst schnell Kenntnis erlangen. Dies erfolgt zum einen durch die von amtlicher Seite durchgeführten Erhebungen, Inspektionen und allgemeinen Recherchen. Zudem werden die Pflanzenschutzdienste auch von Außenstehenden über Schadorganismen informiert.
Es ist wichtig, dass Pflanzenschutzdienste schnell über ein Auftreten von Schadorganismen oder einen Verdacht eines Auftretens informiert werden. Dies gilt auch, wenn andere Personen ein solches Auftreten zuerst entdecken. Deshalb ist die bislang nur für berufliche und gewerbliche Personen geltende Meldepflicht mit dem neuen EU Pflanzengesundheitssystem auf alle Personen ausgeweitet worden. Sie schließt sowohl Privatpersonen als auch beispielsweise Mitglieder von Entomologenvereinen und Mitarbeiter von Forschungseinrichtungen, Versuchsanstalten und Pflanzenzüchtern ein. Die Meldungen müssen in jedem Fall unverzüglich erfolgen. Zu finden ist die Meldeverpflichtung in Artikel 14 und 15 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016).
Gemeldet werden müssen alle Unionsquarantäneschädlinge, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (EU, 2019a) aufgeführt sind, und alle Schadorganismen, die in EU-Notmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016) geregelt sind.
Mit der Pflicht zur Information der Pflanzenschutzdienste über ein Auftreten oder vermutetes Auftreten eines Schadorganismus ist auch die Verpflichtung verbunden, Vorsorgemaßnahmen in Abstimmung mit dem Pflanzenschutzdienst zu ergreifen, damit sich der Schadorganismus nicht ansiedeln und weiter ausbreiten kann. Wenn ein Schadorganismus dem Pflanzenschutzdienst gemeldet wird, wird der Befall zunächst verifiziert. Hierfür wird in der Regel eine amtliche Probe genommen und im Labor untersucht.
Wenn die amtliche Bestätigung für das Auftreten vorliegt, konsultiert der betroffene Unternehmer, wobei auch Forschungseinrichtungen oder Versuchsanstalten als Unternehmer aufgefasst werden, den zuständigen Pflanzenschutzdienst, der für die erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung verantwortlich ist, und befolgt die Anweisungen der Behörde. Es kann sich beispielsweise um eine Vernichtung von Pflanzen handeln und um Hygienemaßnahmen und Behandlungen. Befallene und befallsverdächtige Pflanzen dürfen nicht vermarktet werden. Wenn die betroffenen Pflanzen bereits verkauft worden sind, ist eine Rückverfolgung einschließlich Information der Empfänger und ggf. eine Rückrufaktion erforderlich.
Auch Privatpersonen sind bei der Meldung von Schadorganismen verpflichtet, die ihnen vorliegenden Informationen zu diesem Fall zur Verfügung zu stellen und den Pflanzenschutzdienst hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen wie beispielsweise Entfernen der befallenen Pflanzen zu konsultieren, sowie entsprechend zu handeln, damit eine Ausbreitung des Schadorganismus verhindert werden kann. Beim Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen ist es immer erforderlich, dass Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden und auch eine Rückverfolgung stattfindet, um die Befallsquelle möglichst herauszufinden.
Wenn sich bei der amtlichen Bestätigung herausstellt, dass es sich weder um einen heimischen Schadorganismus noch einen Unionsquarantäneschädling oder in Notmaßnahmen geregelten Schadorganismus handelt, erstellt das JKI eine Risikoanalyse, um festzustellen, ob dieser Schadorganismus die Kriterien für einen Unionsquarantäneschädling erfüllt und demnach Tilgungsmaßnahmen entsprechend Artikel 29 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016) durchzuführen sind. Für solche neuen Schadorganismen gibt es zwar keine allgemeine Meldepflicht für Unternehmer und Privatpersonen, aber wenn ein Auftreten amtlich bestätigt wird und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Schadorganismus die Kriterien für einen Unionsquarantäneschädling erfüllt, erfolgt eine Meldung durch die zuständigen Behörden an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Dass Personen außerhalb der Pflanzenschutzdienste neu aufgetretene Schadorganismen zuerst entdecken, ist nicht selten. Beispielsweise wurde Synchytrium endobioticum in Speisekartoffeln 2015 in Niedersachsen und 2016 in Baden-Württemberg gefunden, weil Privatpersonen die Pflanzenschutzdienste informiert haben. In Nordrhein-Westfalen wurde Thrips palmi 2014 im Rahmen von einem Sortenvergleich festgestellt und 2016 wurde Dothistroma septosporum in Hamburg durch einen Mitarbeiter der Grünpflege gemeldet.
Mit der Information der Öffentlichkeit zum Auftreten bestimmter Schadorganismen versucht man gezielt, die Bevölkerung in die Suche nach möglichen weiteren Befallsherden beispielsweise in der Nähe von abgegrenzten Gebieten vom Asiatischen Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) einzubinden, sodass auch Privatpersonen eine ergänzende Rolle bei den Erhebungen zu besonders leicht erkennbaren Schadorganismen zukommt.
Damit möglichst keine Quarantäneschädlinge eingeschleppt oder weiterverbreitet werden, ist ein Beitrag der Bevölkerung wichtig. Ein Bewusstsein für die pflanzengesundheitlichen Risiken ist eine Voraussetzung, damit jeder Einzelne verantwortlich handelt. Dies ist nur durch eine gezielte Information der Öffentlichkeit zu erreichen, welcher im neuen Pflanzengesundheitssystem der EU durch Informationsverpflichtungen für die zuständigen Behörden und Unternehmen gestärkte Bedeutung zukommt. So muss die Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016) von den zuständigen Behörden informiert werden, wenn Unionsquarantäneschädlinge mit besonderem phytosanitären Risiko, die sogenannten prioritären Schädlinge, aufgetreten sind. Informiert wird in diesem Fall auch über die bereits durchgeführten und noch zu ergreifenden Maßnahmen durch die zuständige Behörde oder andere Betroffene wie Unternehmer oder sonstige Personen.
Um dem phytosanitären Risiko der Einschleppung von Schadorganismen durch im Reisegepäck mitgeführte Pflanzen und Pflanzenprodukte zu begegnen, müssen Reisende entsprechend Artikel 45 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016) über die bestehenden Verbote und Beschränkungen informiert werden. In der Pflicht sind hier neben den Behörden auch Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen, die Informationen in Form von Plakaten oder Broschüren und ggf. auf ihren Internetseiten gut für die Reisenden sichtbar bereitstellen müssen. Eine Informationspflicht betrifft auch Postdienste und im Fernabsatz beispielsweise Internethandel tätige Unternehmer, die ihre Kunden mindestens gut sichtbar über das Internet über die relevanten Regelungen informieren müssen.
Die Form der zu verwendenden Plakate wurde EU-weit einheitlich gestaltet, um einen guten Wiedererkennungswert zu erhalten. Sie sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 (EU, 2020) zu finden und fordern auf: „Bringen Sie keine Pflanzenschädlinge oder -krankheiten in die Europäische Union!“ (siehe Abb. 3). Dabei wurde das Design von Postern aufgegriffen, die im Sektor Tiergesundheit und Lebensmittelkontrollen in ähnlicher Form eingesetzt werden (EU, 2019b). Die Poster müssen an gut sichtbaren Orten an allen Eingangsstellen der EU und in allen Verkehrsmitteln, die sich auf dem Weg in die EU befinden, eingesetzt werden, damit sich alle in die EU kommenden Reisenden informieren können. Sinnvoll sind auch Informationen an Orten der Abreise aus der EU für Personen, die später wieder in die EU einreisen.
Abb. 3. Plakat zur Information von Reisenden sowie Kunden von Postdiensten und im Fernhandel gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 (EU, 2020).
Die phytosanitären Einfuhrbestimmungen der EU sind komplex. Ohne weitere Anforderungen dürfen nur Früchte von Bananen, Kokosnuss, Ananas, Durian und Dattel eingeführt werden. Anderenfalls ist bei der Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) erforderlich, das durch den Pflanzenschutzdienst des Exportlandes ausgestellt wird. Es gibt jedoch auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus bestimmten Drittländern gar nicht einführt werden dürfen, wie beispielsweise Pflanzen von Vitis und Citrus (außer den Früchten), Pflanzkartoffeln und Kultursubstrat. Ausnahmen von den Verboten und Einfuhranforderungen für Reisende oder kleine Mengen im Internethandel gibt es EU-weit nicht mehr. Die Pflanzenschutzdienste der Länder beraten Unternehmen und Privatpersonen in Fragen zur Einfuhr.
Kommerzielle Sendungen müssen bei der Einfuhr beim Pflanzenschutzdienst zur Kontrolle angemeldet werden. Passagiere, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse für den eigenen Bedarf mitbringen, müssen zwar in vollem Umfang die Einfuhrbestimmungen wie PGZ-Pflicht und Einfuhrverbote einhalten, aber die einfuhrfähigen Waren bei der Einfuhr nicht zur Kontrolle beim Pflanzenschutzdienst anmelden. Die Zollbehörden führen in Zusammenarbeit mit den Pflanzenschutzdiensten stichprobenartig Kontrollen von Passagiergepäck durch, wobei regelmäßig Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gefunden und beschlagnahmt werden, die nicht eingeführt werden dürfen oder bei denen ein PGZ fehlt. Am Flughafen Frankfurt werden beispielsweise fast täglich 100 bis 200 kg Pflanzenmaterial vernichtet, das vom Zoll im Reisegepäck entdeckt wird (Scharnhorst, 2020). Die Kontrollen werden meist risikobasiert nach Reiseland durchgeführt. 2018 wurde hauptsächlich Pflanzenmaterial von Reisenden aus Vietnam, der Türkei, Thailand, Russland, Ägypten, den Philippinen und Indien gemeldet. Ebenso gab es im Jahr 2018 sehr viele Beanstandungen von Postsendungen wegen fehlendem PGZ. Wobei hier Pflanzenmaterial (häufig Saatgut) aus China, Taiwan, Malaysia, Tonga, Thailand und den USA beschlagnahmt wurde.
Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und Schadorganismen, für die es nach Artikel 30 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016) Notmaßnahmen gibt, dürfen nicht in die EU eingeführt werden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen. Auch für die Verbringung innerhalb der EU gibt es hinsichtlich von Schadorganismen bestimmte Verbote und Anforderungen. Ebenso ist die Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von geregelten Schadorganismen verboten.
Eine befristete Ausnahmegenehmigung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes ist möglich, wenn die oben genannten Schadorganismen bzw. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände (im Folgenden mit „Material“ bezeichnet) zum Zweck amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben eingeführt werden und verschiedene Auflagen erfüllen (Art. 8 und 48 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016)). Beispielsweise können die Arbeiten mit dem oben genannten Material nur genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass durch angemessene Haltung kein Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht und die Arbeiten in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage durch kompetentes Personal erfolgen.
EU-weit neu geregelt ist, dass Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen vom zuständigen Pflanzenschutzdienst gemäß Art. 60 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016) benannt sein und die in Art. 61 bis 63 dargelegten Anforderungen an die Einrichtung und deren Betrieb erfüllen müssen sowie der amtlichen Überwachung unterliegen. Bei Quarantänestationen handelt es sich um amtliche Einrichtungen, während geschlossene Anlagen nichtamtliche Einrichtungen wie beispielsweise Forschungsinstitute, Universitäten oder Züchtungsunternehmen sind. Die Quarantäneanforderungen an beide sind jedoch gleich.
Um eine Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, muss in den Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen beispielsweise eine physische Isolation des Materials gewährleistet sein. Auch muss eine Sterilisierung, Dekontaminierung oder Vernichtung von Material, Abfällen und Ausrüstungen möglich sein. Weitere Anforderungen beziehen sich auf die Festlegung und Beschreibung der Aufgaben der Stationen und Anlagen sowie das Personal und das Vorhandensein von Notfallplänen. Der Betrieb wird überwacht und führt Aufzeichnungen über Personal, Besucher, eingeführtes und ausgeführtes Material sowie dessen Ursprungsort, wie auch das Auftreten von Schädlingen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 (EU, 2019c) legt zusätzlich detaillierte Bestimmungen über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen im Rahmen von amtlichen Tests, wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken, Versuchen, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben fest.
• | Vor der Einfuhr oder Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung des Materials muss der Antragsteller im ersten Schritt einen Antrag auf Genehmigung beim zuständigen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes stellen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 (EU, 2019c) gibt die erforderlichen Inhalte des Antrags in Anhang I an. Dementsprechend sind Name und Adresse des Antragstellers oder der verantwortlichen Person sowie der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage zu nennen. Verpflichtend sind auch Angaben zu Art, Menge, Ursprungsort und Verpackungsbedingungen des Materials wie auch über Dauer und Details der geplanten Arbeiten. Ebenso müssen Angaben zur Endnutzung des Materials erfolgen und ggf. Methoden zu Vernichtung oder Behandlung angegeben werden. |
• | Der zuständige Pflanzenschutzdienst prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Eignung sowie die Art und Ziele der geplanten Arbeiten. Zudem muss bestätigt sein, dass die Arbeiten in benannten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen erfolgen und im Anschluss die Vernichtung bzw. sichere Entfernung von kontaminiertem Material gewährleistet ist. Erfüllt der Antrag die gesetzlichen Bestimmungen, erteilt der Pflanzenschutzdienst eine Genehmigung. |
• | Ist dies erfolgt, kann eine Ermächtigung für das spezifische Material beantragt und ausgestellt werden, deren Format Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 (EU, 2019c) entspricht und die das Material stets begleiten muss. Hierbei wird unterschieden, ob das Material seinen Ursprung in der EU hat (Vorlage in Anhang II Teil A) oder aus einem Drittland eingeführt wird (Vorlage in Anhang II Teil B). Die Ermächtigung muss vom Ursprungsmitgliedstaat bzw. vom Ursprungsdrittland amtlich bestätigt werden. Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, eine einzige Ermächtigung für regelmäßig versandte Mehrfachsendungen auszustellen. Ein zusätzlich die Sendung begleitendes PGZ oder ein Pflanzenpass ist nicht mehr erforderlich. |
Grundsätzlich gilt eine Ausnahmegenehmigung jeweils für eine betreffende Tätigkeit sowie für eine bestimmte Menge des Materials und einen begrenzten Zeitraum. Die Einhaltung der Auflagen wird amtlich überwacht.
Amtliche Tests unterliegen weniger stringenten formalen Anforderungen und werden von den zuständigen Behörden oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Zum Erhalt einer Genehmigung besteht ein vereinfachtes Antrags- und Genehmigungsverfahren.
Die Einfuhr oder Verbringung von Material wird zudem entsprechend des neuen EU-Rechts zusammen mit der Ermächtigung im EU-weiten IT-System IMSOC bzw. TRACES erfasst, indem die Sendung vor der Einfuhr und Verbringung dort eingetragen und die Ermächtigung beigefügt wird. Bei der Einfuhr sind Sendungen mit einer solchen Ermächtigung für wissenschaftliche Zwecke wie jede andere Sendung mit geregelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen an der Grenzkontrollstelle beim zuständigen Pflanzenschutzdienst zur Kontrolle anzumelden, was durch die Eintragung in TRACES erfolgt. Allerdings wird hier gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 (EU, 2019b) in der Regel keine Nämlichkeits- und physische Einfuhrkontrolle durchgeführt, sondern nur eine Dokumentenkontrolle, sodass sie Sendung nicht geöffnet werden muss. Die zuständige Behörde kann jedoch die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zur Nämlichkeits- und physischen Kontrolle auffordern. Durch das IT-System IMSOC informieren sich die beteiligten zuständigen Behörden am Ort des Absenders innerhalb der EU bzw. an der Grenzkontrollstelle und am Empfangsort gegenseitig.
Eine Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen im Anschluss an die vorangegangenen Arbeiten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Von Bedeutung ist die Freilassung vor allem für pflanzliches Material, das zu Sortenauslese- bzw. Züchtungszwecken in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gehalten wurde. Die Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen regelt in Ergänzung zu Art. 64 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU, 2016) die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2148 (EU, 2019d).
Mit dem neuen EU-Recht sind anders als zuvor keine bestimmten Anforderungen für spezifische Pflanzengattungen, Schadorganismen an diesen und deren Nachweismethoden genannt. Stattdessen gelten allgemeingültige Bedingungen. Eine Voraussetzung für die Entlassung aus Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen ist, dass das Material ohne Unterbrechung in den Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gehalten wurde. Zum anderen dürfen keine Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiets-Quarantäneschädlinge und Schädlinge, die Notmaßnahmen unterliegen, an dem Material vorhanden sein. Zum Nachweis dessen sind Untersuchungen und ggf. Probenahmen und Tests zu geeigneten Zeitpunkten vorgeschrieben. Sind Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, gelten zusätzliche Anforderungen. Sie sind dann unter Aufsicht der Pflanzenschutzdienste unter Bedingungen zu halten, unter denen nicht nur die Schadorganismen selbst, sondern auch von diesen verursachte latente Infektionen entdeckt werden können. Nach Abschluss der Arbeiten benötigt freigegebenes Material ggf. einen Pflanzenpass.
Das phytosanitäre Frühwarnsystem ist im neuen EU-Recht weiter gestärkt worden, indem die Digitalisierung durch IMSOC eine stärkere Vernetzung und damit bessere Zusammenarbeit der Behörden bewirkt. Durch die schnelle Weitergabe von Informationen zu beanstandeten Sendungen an den Grenzkontrollstellen können die Einfuhrkontrollen besser risikobasiert fokussiert werden. Die schnelle Information zwischen den Behörden trägt auch dazu bei, dass Tilgungsmaßnahmen bei Ausbrüchen von Schadorganismen erfolgreicher sein können, wenn sie schnell eingeleitet werden. Im Frühwarnsystem hat die Meldepflicht, die auf alle Personen einschließlich Privatpersonen ausgeweitet wurde, besondere Bedeutung beim ersten Auffinden von eingeschleppten Schadorganismen. Damit die Bevölkerung durch das Melden von Quarantäneschädlingen die Arbeit der Pflanzenschutzdienste unterstützen kann, ist eine geeignete Information der Öffentlichkeit erforderlich, die ebenfalls durch das neue EU-Recht vorgegeben wird.
Gleichzeitig werden Reisende und Kunden von Postdiensten und Internethandel durch die Vorgabe von einheitlichen Plakaten besser informiert. Dies hilft, dass die Einfuhrvorschriften bei Passagiergepäck und Internetbestellungen besser eingehalten werden und zu vermeiden, dass unwissentlich Schadorganismen mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen eingeschleppt werden. Die große Verantwortung von Privatpersonen und Unternehmern für die Pflanzengesundheit wird damit verdeutlicht. Insgesamt wird der phytosantäre Schutz durch das Frühwarnsystem und die Informationsverpflichtungen im neuen EU-Pflanzengesundheitsregime gestärkt.
Für amtliche Tests, wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben sind Ausnahmen vom Einfuhrverbot geregelter Schadorganismen und Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände unter bestimmten Bedingungen möglich. Auch können Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach erfolgten Arbeiten aus Quarantänestationen und geschlossenen Angaben freigegeben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen. Die entsprechenden Anforderungen der Pflanzengesundheitsverordnung werden durch zwei Rechtsakte ergänzt. Diese Ausnahmen gelten nun auch für amtliche Tests und für Bildungszwecke. Eine Erleichterung durch das neue EU-Recht ist, dass ein zusätzlich die Sendung begleitendes PGZ oder ein Pflanzenpass nicht mehr erforderlich ist. Zudem sind unter bestimmten Bedingungen Mehrfachsendungen möglich, was das Ermächtigungsverfahren beschleunigt. Die Abwicklung der Einfuhren und der Verbringung von Material mit Ausnahmegenehmigung wird über IMSOC durchgeführt und ermöglicht damit einen verbesserten Austausch und eine vereinfachte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Außerdem ist eine statistische Auswertung möglich, die beispielsweise für Risikoanalysen verwendet werden kann.
Die Autoren erklären, dass keine Interessenskonflikte vorliegen.
EPPO, 2020: EPPO Global Database. Access: 28. April 2020, URL: https://gd.eppo.int/.
EU, 2016: Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates. ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
EU, 2019: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“). ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37.
EU, 2019a: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission. ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1-279.
EU, 2019b: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission. ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 54-63.
EU, 2019c: Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen. ABl. L 137 vom 23.05.2019, S. 15-25.
EU, 2019d: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2148 der Kommission vom 13. Dezember 2019 über besondere Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L 325/156 vom 16.12.2019, S. 156-158.
EU, 2020: EUROPHYT interceptions. Access: 28. April 2020 (restricted access with password). URL: https://ec.europa.eu/food/plant/plant_health_biosecurity/europhyt_en.
EU, 2020a: Durchführungsverordnung (EU) 2019/178 der Kommission vom 31. Januar 2020 zur Darstellung von Informationen für aus Drittländern ankommende Reisende und für Kunden von Postdiensten sowie von bestimmten Unternehmern betreffend die Verbote, denen das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union nach der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt. ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
Scharnhorst, A., 2020: Interview des JKI mit Andreas Scharnhorst, Pflanzengesundheitsinspektor am Frankfurter Flughafen vom 18.02.2020. Access: 4. Mai 2020. URL: https://www.julius-kuehn.de/ag/internationales-jahr-der-pflanzengesundheit-2020/.