Abgrenzung Pflanzenschutzmittel – Biozidprodukt<sup>*</sup>

Autor/innen

  • Judith Hausner Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft e.V., Berlin

Schlagworte:

Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukt, Abgrenzung, Vorratsschutz

Abstract

Die Abgrenzung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten ist ein bekanntes Problem, das aber zumindest für Grenzfälle im Vorratsschutz nicht abschließend und eindeutig gelöst ist. Die Abgrenzung ist von praktischer Bedeutung, da von der eindeutigen Zuordnung abhängig ist, ob Pflanzenschutzrecht mit der EU-Richtlinie 2009/128 (1) und der EU-Verordnung 1107/2009 (2) oder Biozidprodukterecht mit der EU-Verordnung 528/2012 (3) anzuwenden ist. Dies wirkt sich unmittelbar auf alle reglementierten Bereiche von der Wirkstoffgenehmigung über die Zulassung des jeweiligen Produkts bis zu Verkaufs- und Anwendungsbestimmungen sowie Kontrollen aus. Die EU-Kommissionsdienststellen und die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hatten bereits zur Geltungszeit der jeweiligen Vorgängerregelungen der oben genannten Verordnungen und Richtlinie (EU-Richtlinien für Pflanzenschutz 91/414/EWG (4) und für Biozidprodukte 98/8/EG (5)) zur Abgrenzungsproblematik eine Leitlinie (6) veröffentlicht, wonach die Abgrenzung nach dem Hauptanwendungszweck vorzunehmen sei. Biozidprodukte haben danach den weiten Hauptzweck allgemeiner Hygiene und richten sich gegen Schadorganismen, die für Mensch, Tier oder Umwelt unerwünscht oder schädlich sind. Dagegen bezwecken Pflanzenschutzmittel konkret den Schutz von Pflanzen durch Unschädlichmachen von Schadorganismen. Bei Bekämpfung von Nagern im Getreidelager liegt der Hauptzweck im Unschädlichmachen von Schadorganismen, die sowohl Schad­organismus nach Pflanzenschutzrecht als auch nach Biozidprodukterecht sind. Die genannte Leitlinie versucht daher, die Zuordnung über eine Vereinbarung zu lösen, die zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber auch nicht im Widerspruch zum geltenden Recht stehen darf. Dabei ist insbesondere Art. 2 Abs. 2 i) der EU-VO 528/2012 zu beachten, der zum Geltungsbereich der 528/2012 rechtsverbindlich regelt, dass dieser solche Biozidprodukte nicht erfasst, die in den Geltungsbereich der EU-VO 1107/2009 fallen. Damit wird dem Pflanzenschutzrecht als lex spe­zialis Vorrang gegenüber dem jüngeren Biozidrecht eingeräumt, mit der Folge, dass in Grenzfällen Pflanzenschutzrecht anzuwenden ist.

DOI: 10.5073/JfK.2015.03.03, https://doi.org/10.5073/JfK.2015.03.03

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Veröffentlicht

2015-03-01

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Rubrik

Kurzmitteilung