Anwendung der Zürich-Methode zur Risikobewertung hinsichtlich der Kontrollpflicht von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten nach Artikel 8 (3) der Direktive 2009/128/EC am Beispiel von Deutschland

Autor/innen

  • Jens Karl Wegener Julius Kühn-Institut – Federal Research Centre for Cultivated Plants, Institute for Application Techniques in Plant Protection, Braunschweig, Germany
  • Dirk Rautmann Julius Kühn-Institut – Federal Research Centre for Cultivated Plants, Institute for Application Techniques in Plant Protection, Braunschweig, Germany
  • Andreas Herbst Julius Kühn-Institut – Federal Research Centre for Cultivated Plants, Institute for Application Techniques in Plant Protection, Braunschweig, Germany
  • Tanja Pelzer Julius Kühn-Institut – Federal Research Centre for Cultivated Plants, Institute for Application Techniques in Plant Protection, Braunschweig, Germany

Schlagworte:

Directive 2009/128/EC, Sustainable Use Directive, Anwendungsgeräte für Pestizide, Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten, Zürich-Methode

Abstract

Die Richtline 2009/128/EC (nachhaltige Verwendung von Pestiziden) fordert in Artikel 8 eine Risikobewertung mit Bezug zur menschlichen Gesundheit und zur Umwelt, um mögliche Ausnahmen bei der Kontrollpflicht für in Gebrauch befindliche Geräte umzusetzen. Diese Ausnahmen können nur für bestimmte Gerätearten angewendet werden und können zu alternativen Zeitplänen und Kontrollabständen oder auch insgesamt zum Wegfall der Kontrollpflicht bei einigen Gerätearten führen. Auf dem Treffen der SPISE (Standardised Procedure for the Inspection of Sprayers in Europe) Technical Working Group im März 2015 einigten sich die Experten darauf, die Zürich-Methode als ein geeignetes Instrument zur harmonisierten Risikobewertung in allen EU 27 Mitgliedsstaaten für diesen Fall heranzuziehen. Dieser Beitrag erklärt die Methode, zeigt ihre Anforderungen auf und demonstriert sie am Beispiel der in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Deutschland. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche Fragen zukünftig noch von den Experten beantwortet werden müssen, um ein europaweit harmonisiertes Verfahren anwenden zu können.

DOI: 10.5073/JfK.2015.10.03, https://doi.org/10.5073/JfK.2015.10.03

Veröffentlicht

2015-10-01

Ausgabe

Rubrik

Originalarbeit