Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) im neuen Pflanzengesundheitsrecht der EU: Hintergrund und Auswirkungen

Autor/innen

  • Magdalene Pietsch Julius Kühn-Institut (JKI) – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit, Braunschweig
  • Friedhilde Trautwein Bundessortenamt, Hannover

DOI:

https://doi.org/10.5073/JfK.2020.08.04

Schlagworte:

Nicht-Quarantäneschädling, RNQP, pflanzengesundheitliche Maßnahme, Saatgut, Pflanzgut, Einfuhr, Verbringen, amtliche Kontrolle

Abstract

Das seit dem 14. Dezember 2019 anzuwendende neue Pflanzengesundheitsrecht der EU (Verordnung (EU) 2016/2031) (EU, 2016) definiert erstmals die sogenannten „Unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge“ (RNQPs). Damit erfolgt eine Anpassung des EU-Rechts an internationale Standards. RNQPs kommen im Gebiet der EU vor, sie werden hauptsächlich durch Pflanzen zum Anpflanzen verbreitet und es besteht die Einschätzung, dass sie inakzeptable wirtschaftliche Schäden bei der vorgesehenen Verwendung relevanten Pflanzenmaterials verursachen. Die für RNQPs getroffenen Maßnahmen in der EU zielen im Wesentlichen auf die Versorgung von professionellen Verwendern mit gesundem Saat- und Pflanzgut ab. Hierfür müssen spezifizierte Pflanzenarten bei Einfuhr und Verbringung innerhalb der EU frei von relevanten RNQPs sein oder vorgegebene Toleranzschwellen für einen Befall dürfen nicht überschritten werden. Für bestimmte RNQPs sind zusätzlich spezifische Anforderungen zur Verhütung des Auftretens während der Produktion einzuhalten. Anerkennungsstellen oder ermächtigte Pflanzenproduzenten bzw. -lieferanten attestieren die Konformität mit den Anforderungen durch den Pflanzenpass, der an entsprechenden Lieferungen angebracht sein muss. Amtliche Kontrollen sichern die Einhaltung der RNQP-Vorschriften.

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Veröffentlicht

2020-08-01