Monitoring von GVO in Brasilien: gesetzliche Vorgaben und erste Erfahrungen(Beitrag zum 4. internationalen Workshop zum Anbaubegleitenden Monitoring von gentechnisch veränderten Pflanzen, Quedlinburg)
DOI:
https://doi.org/10.5073/JfK.2011.07.04Schlagworte:
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO), GVO-Monitoring, Brasilien, CTNBio, GentechnikrechtAbstract
Brasilien war 2010 der zweitgrößte Anbauer von gentechnisch veränderten Pflanzen. Die rechtliche Basis für die Forschung und kommerzielle Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen geht zurück auf das Jahr 2005. Nach der notwendigen Risikobewertung durch die nationale Technische Kommission für Biologische Sicherheit (CTNBio), kann eine Genehmigung für die kommerzielle Verwertung einer gentechnisch veränderten Pflanze erteilt werden. Allerdings erfordert die Normregel Nr. 5 (NR-5) aus dem Jahre 2008 ein begleitendes Monitoring. Allerdings wurde bereits im Jahre 2005 die erste transgene Pflanze, eine Herbizid-tolerante Sojabohne, in Brasilien angebaut. CTNBio forderte die Ausarbeitung eines Monitoringplanes, dem die Antragsteller mit einem komplexen, fallspezifisch fokussierten Monitoringdesign nachkamen. Nach vier Jahren detaillierter Feldstudien konnten keine Schäden durch den Anbau der transgenen Pflanzen nachgewiesen werden. Der Kostenaufwand war jedoch enorm. Im Juni 2010 waren bereits 23 gentechnisch veränderte Pflanzen mit verschiedenen transgenen Merkmalen für die kommerzielle Nutzung in Brasilien zugelassen: Soja (6 Zulassungen), Baumwolle (8) und Mais (9). Einzelne oder gekoppelte Merkmale für Herbizidtoleranz und Insektenresistenz werden derzeit genutzt. Müsste für jedes einzelne Merkmal oder gekoppelte Merkmale ein eigenständiges Monitoringprogramm durchgeführt werden, wären die Kosten praktisch untragbar. Die Antragsteller sind nach brasilianischem Recht für die Planung und Durchführung des Monitoring verantwortlich. Da die Normregel Nr. 5 keine klaren Vorgaben macht, reichen die Antragsteller entweder sehr detaillierte, fallspezifisch orientierte oder sehr einfache, allgemeine Monitoringpläne ein, die sich auf einfach nachzuweisende, mögliche Effekte im kommerziellen Anbau beziehen. Im Gegensatz zum europäischen Recht unterscheidet weder das brasilianische Biosicherheitsgesetz noch Normregel Nr. 5 ein fallspezifisches Monitoring und eine Allgemeine Beobachtung. Sollte ein fallspezifischer Monitoringplan schwer herzuleiten sein, gibt es keine verbindlichen Vorgaben für eine Allgemeine Beobachtung. Hier kann ein zukünftiges brasilianisches Informationssystem für Biosicherheit wertvolle Unterstützung bieten. Derzeit jedoch ist eine Allgemeine Beobachtung gar nicht oder nur sehr begrenzt in den Monitoringplänen vorgesehen. Es ist zu beachten, dass die Antragsteller in jedem Fall für das Monitoring verantwortlich bleiben. Dies kann jedoch bei zunehmendem Anbau transgener Pflanzen mit verschiedenen (ähnlichen), einzelnen oder gekoppelten Merkmalen auf benachbarten Feldern zu großen Schwierigkeiten bei der Interpretation der einzelnen Monitoringdaten führen. Deshalb ist es notwendig, eine breit angelegte und mit verschiedenen Interessengruppen kommunizierte Monitoringstrategie zu entwickeln. CTNBio ist sich dieser Herausforderungen bewusst und hat in einem ersten Schritt die Normregel Nr. 5 überarbeitet, um den Antragstellern klarere Vorgaben für den Entwurf von Monitoringplänen zu bieten.
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