Pflanzengesundheitliches Frühwarnsystem und Informationen für Forschungs- und Züchtungseinrichtungen und die Öffentlichkeit

Autor/innen

  • Katrin Kaminski Julius Kühn-Institut (JKI) – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit, Braunschweig
  • Malaika Herbst Julius Kühn-Institut (JKI) – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit, Braunschweig
  • Katrin Veit Julius Kühn-Institut (JKI) – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit, Braunschweig

DOI:

https://doi.org/10.5073/JfK.2020.08.06

Schlagworte:

Pflanzengesundheit, EU-Pflanzengesundheitsverordnung, Quarantäneschädlinge, Frühwarnsystem, Meldepflicht, Beanstandungen, EUROPHYT, Ausnahmeregelungen für Forschung und Züchtung, Quarantänestationen, Passagierkontrollen, Internethandel, Öffentlichkeitsarbeit, IMSOC, TRACES

Abstract

Wenn Quarantäneschadorganismen und neue Schad­organismen in die EU eingeschleppt werden, ist es wichtig, schnell darauf zu reagieren, damit Tilgungsmaßnahmen erfolgreich sein können. Im neuen EU-Pflanzengesundheitsregime wird deshalb das bereits etablierte Früh­warnsystem, in dem sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über Schadorganismen in eingeführten Sendungen und über ein Auftreten von Quarantäneschadorganismen informieren, gestärkt. Die Warnungen werden über hierfür EU-weit eingerichtete IT-Systeme (EUROPHYT und TRACES) weitergeleitet. Durch Einfuhrkontrollen werden Schadorganismen in Warensendungen festgestellt. Das Auftreten von Schadorganismen im Gebiet wird entweder durch amt­liche Erhebungen und Inspektionen festgestellt oder von Unternehmern oder Privatpersonen, die zur Meldung an den Pflanzenschutzdienst verpflichtet sind.

Die neue EU-Pflanzengesundheitsverordnung gibt vor, dass die Öffentlichkeit stärker informiert werden muss. Dies gilt insbesondere für Reisende und Kunden von Postdiensten und Internethandel, damit sie die Ein­schlep­pung von Schadorganismen mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch Einhalten der phytosanitären Regelungen verhindern.

Für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche oder Bildungszwecke, Versuche und Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben gibt es Ausnahmen von den phytosanitären Anforderungen und Verboten. Das Arbeiten mit Quarantänematerial darf nur in amtlich benannten Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen erfolgen. Jede Genehmigung für die Einfuhr, Verbringung, Haltung oder Vermehrung von Quarantänematerial darf nur zeitlich befristetet unter bestimmten Auflagen erfolgen. Eine Freigabe von Pflanzen aus der Quarantäne beispielsweise für Zuchtmaterial ist möglich, wenn hierdurch keine Quarantäneschadorganismen freigesetzt werden können.

Downloads

Veröffentlicht

2020-08-01